Anspruch Weihnachtsgeld Kündigung

11. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Foma123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch Weihnachtsgeld Kündigung

Hallo, ich habe fristgerecht zum 31.12.22 gekündigt und habe folgende Frage: Wir bekommen mit dem Novembergehakt eine Gratifikation eines Bruttomonatsgehaltes. Folgendes steht im AV: Die AN erhält mit dem jeweiligen Nov.Gehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Tritt die AN im Laufe eines Kalenderjahres in den Betrieb ein, so erhält sie für jeden vollen Monat 1/12 der in Satz 1 genannten Leistung. Die WG ist eine freiwillige Leistung, auf sie besteht auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch.
Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen wenn das AV vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich um gekündigten Zustand befindet.

Habe ich einen Anspruch da mir aus der Formulierung nicht erschließt ob es eine reine Belohnung der Betriebstreue bedeutet?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von Foma123):
Tritt die AN im Laufe eines Kalenderjahres in den Betrieb ein, so erhält sie für jeden vollen Monat 1/12 der in Satz 1 genannten Leistung. Die WG ist eine freiwillige Leistung, auf sie besteht auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch.
Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen wenn das AV vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich um gekündigten Zustand befindet.

Wenn zu der Motivation des Arbeitgebers, den Bonus zu zahlen, nirgendswo etwas steht, geht man gemeinhin davon aus, dassr der Arbeitgeber einerseits über das Jahresende hinaus den AN an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen will. Zugleich dient ein solcher Bonus in der Regel aber auch der Belohnung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.

In solchen Fällen sind sog. „Stichtagsregelungen" gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Regel unwirksam, denn die Klausel benachteilige vorher oder zum Jahresende ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen und steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer für bereits erbrachte Leistung den Lohn entzieht.

Außerdem wird der Vergütungsanspruch offensichtlich monatlich anteilig erworben, jedenfalls gibt es für unterjährige Eintritte eine entsprechende Regelung. Des Weiteren -so steht es jedenfalls nicht in dem von Ihnen zitierten Absatz- spricht nichts dafür, dass die Sonderzahlung in erster Linie Gegenzahlung für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere – vom ihnen nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte.
Wenn es also nicht noch irgendwelche anderern Vertragsabsätze, Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema gibt, gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch haben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Foma123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Der folgende Punkt ist noch im AV zur Weihnachtsgratifikation geregelt:
Die WG ist zurückzuzahlen wenn die AN aufgrund eigener oder arbeitgeberseitiger Kündigung bis zum 31.3. des Folgejahres aus dem AV ausscheidet. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher Aufhebung des Anstellungsverhältnisses.

Ist dieser Punkt von Relevanz für den Anspruch?

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go603878-30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Foma123):
Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen wenn das AV vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet.


Dieser Satz sagt doch schon aus, das du keine "Gratifikation" erhalten wirst.
Wenn du zum 31.12. ausscheidest, dann ist doch dein aktueller Zustand "gekündigt" oder irre ich?

Zitat (von Foma123):
Die WG ist eine freiwillige Leistung

Außerdem gibt es bei einer 'freiwilligen Leistung' niemals einen Anspruch.
Heißt : Du hast Grundsätzlich keinen Anspruch darauf, auch wenn du nicht gekündigt hättest.


-- Editiert von User am 11. November 2022 13:09

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go603878-30):
dann ist doch dein aktueller Zustand "gekündigt"

Lesen hilft ...
Zitat (von Foma123):
ich habe fristgerecht zum 31.12.22 gekündigt




Zitat (von Foma123):
Die WG ist zurückzuzahlen wenn die AN aufgrund eigener oder arbeitgeberseitiger Kündigung bis zum 31.3. des Folgejahres aus dem AV ausscheidet.

Dieser Teil dürfte nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Lesen hilft ...
Zitat (von Foma123):
ich habe fristgerecht zum 31.12.22 gekündigt


Das av ist einem gekündigten Zustand und steht zur Abwicklung an.

Bei einer Gratifikation die Betrievbstreue honoriert ist das zulässig.

Genauso überwiegend wie eine Rückzahlung in den ersten Monaten des Folgejahres. Ja HvS auch nach AGB Recht.

Kurz: m.e. haben sie keinen Anspruch auf die Zahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1045 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von Foma123):
Die WG ist zurückzuzahlen wenn die AN aufgrund eigener oder arbeitgeberseitiger Kündigung bis zum 31.3. des Folgejahres aus dem AV ausscheidet. Entsprechendes gilt bei einvernehmlicher Aufhebung des Anstellungsverhältnisses.

Ist dieser Punkt von Relevanz für den Anspruch?


So ist es üblich, und ich würde sagen, damit besteht für dich kein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation.

Zitat (von Harry van Sell):
Dieser Teil dürfte nichtig sein.


Warum sollte er?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dieser Teil dürfte nichtig sein.
Nö. Warum sollte er?

Zitat (von Foma123):
Habe ich einen Anspruch da mir aus der Formulierung nicht erschließt ob es eine reine Belohnung der Betriebstreue bedeutet?
Aus den Formulierungen und besonders der Formulierung "Rückzahlung bei Ausscheiden bis zum 31.3 des Folgejahres" schließe ich eindeutig eine Honorierung der Betriebstreue

Zitat:

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die die Zahlung des Weihnachtsgeldes an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpft, kann selbst dann zulässig sein, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, sondern auf einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber beruht (BAG, Urteil v. 18.01.2012, 10 AZR 667/10).


Zitat:

Mit der Sonderzahlung kann der Arbeitgeber auch die zukünftige Betriebstreue honorieren und die Zahlung des Weihnachtsgeldes davon abhängig machen, dass Sie über einen bestimmten Stichtag hinaus noch einen zumutbaren Zeitraum für das Unternehmen tätig sind (BAG, Urteil v. 21.05.2003, 10 AZR 390/02).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Foma123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank für alle Antworten- dann werde ich es wohl so hinnehmen müssen dass ich keinen Anspruch auf die WG habe.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Warum sollte er?

Unangemessene Benachteiligung des AN, da das auch für ein berechtigte außerordentliche Kündigung des AN gelten würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen