Anspruch auf Arbeitsentgelt

2. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)
Anspruch auf Arbeitsentgelt

Liebe Experten,
es wäre toll, wenn Ihr mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen könntet.

Sachverhalt: Ich habe zum 01.09.2021 eine neue Arbeitsstelle angetreten. Am 13.09.2021 bin ich bis zum 29.10.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Tage, die ich im September gearbeitet habe, habe ich Gehalt bekommen. Nun ist es ja so, dass in den ersten 4 Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Die Krankenkasse würde mir gerne das Krankengeld zahlen, kann es jedoch nicht, weil die Entgeltdaten immer noch nicht vorliegen. Die Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass diese vom 13.09. bis 28.09.2021 Krankengeld zahlt und ab dem 29.09. bis zum 29.10.2021 der Arbeitgeber das Gehalt zahlen muss.

Der Arbeitgeber behauptet auf meine Nachfrage, dass ich vom 29.09.2021 bis 29.10.2021 überhaupt keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihn habe und er nicht zahlt. Auch die Sozialversicherung wird er nicht zahlen. Die Krankenkasse muss Krankengeld für die Zeit vom 29.09.2021 bis zum 29.10.2021 zahlen.

Könnt ihr mir bitte entsprechende Paragraphen nennen, die ich dem EX-Arbeitgeber mitteilen kann? Die Krankenkasse habe ich informiert, dass der EX-Arbeitgeber keine Sozialversicherung zahlen wird.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Und Sie glauben, das hilft? Da müssen Sie Lohnklage erheben - das hilft.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Richtig, ab zum Arbeitsgericht und Lohnklage erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Es gibt ja ein Urteil, wo eine Arbeitnehmerin gekündigt hat und sich dann hat krankschreiben lassen. Dies ist bei mir ja nicht der Fall, sondern ich war vor meiner Kündigung bereits krankgeschrieben.

Naja sieht für den ehemaligen Arbeitgeber, der noch dazu Anwalt für Arbeitsrecht ist, nicht gerade gut aus, wenn ich Klage vor dem Arbeitsgericht erhebe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Naja sieht für den ehemaligen Arbeitgeber, der noch dazu Anwalt für Arbeitsrecht ist, nicht gerade gut aus, wenn ich Klage vor dem Arbeitsgericht erhebe.

Tja, ist er selber schuld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Wenn die AU am 13. September begann, sind die 6 Wochen Lohnfortzahlung aber doch am 24. Oktober beendet, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von frannzwick):
Wenn die AU am 13. September begann, sind die 6 Wochen Lohnfortzahlung aber doch am 24. Oktober beendet, oder nicht?


Richtig und das heißt:
13.09.-28.09. Krankengeld
29.09.-24.10. Entgeltfortzahlung durch AG
25.10.-29.10. Krankengeld

Zitat (von Biened32):
Könnt ihr mir bitte entsprechende Paragraphen nennen, die ich dem EX-Arbeitgeber mitteilen kann?


§ 3 Abs. 3 EntgFG

Wie der genau zu interpretieren ist, kann der AG gerne hier nachlesen, bevor er sich vor dem Arbeitsgericht blamiert.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Die Krankenkasse teilt mir mit, dass der Arbeitgeber vom 29.09.2021 bis zum 29.10.2021 die Entgeltzahlung leisten muss. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld, holt sich dieses dann vom Arbeitgeber.

Bin etwas verwirrt, dass vom 25.10.21 bis 29.10.2021 Krankengeldanspruch besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.12.2021 18:04:54
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Wenn der Arbeitgeber sich weigert, dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld, holt sich dieses dann vom Arbeitgeber.
Dennoch sollte man den AG vor den Kadi zerren. Zum einen aus Prinzip und zum anderen, weil das Krankengeld nur einen Teil des Nettolohns ausmacht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31967 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
kann es jedoch nicht, weil die Entgeltdaten immer noch nicht vorliegen.
Ich hätte dann nicht nur nachgefragt, sondern dem AG schriftlich mitgeteilt, dass er die Daten unverzüglich der KV mitzuteilen habe.
Dass die KV sich dann selbst an den AG wendet, das weiß der AG vermutlich selbst.

Ich meine, hier fehlt etwas in der Schilderung.
Du hast am 1.9.2021 die Beschäftigung angetreten.
Und wann zu wann hast du selbst gekündigt?

btw. Hatten wird das, zumindest so ähnlich, nicht schon 2x?
https://www.123recht.de/Forum-__f582247.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

So, nachdem ich dem Arbeitgeber angekündigt habe, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, hat er mir mitgeteilt, dass das Gehalt überwiesen wurde. Jetzt heißt es warten.

Die Angelegenheit hat nichts mit dem Fall aus dem letzten Jahr zu tun.

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