Hallo ins Forum,
ich habe mal eine Frage zum Bildungsurlaub, weil ich bei einem Bekannten mitbekommen habe, dass seine Firma den Anspruch verneint obwohl er meiner Meinung nach Anspruch darauf hat. Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2012 Antrag auf Bildungsurlaub gestellt für die Jahre 2011 und 2012 (Bundesland Berlin). Da aber das Arbeitsaufkommen in dem Jahr so hoch war, hat der Arbeitgeber darum gebeten, dass der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub für diese Jahre nicht 2012 nimmt, sondern im nächsten Jahr (in den ersten Quartalen von 2013). Der Arbeitgeber hat dem zugestimmt und eine schriftliche Vereinbarung darüber erstellen lassen. Im Jahr 2013 wurde der Urlaub dann genommen.
Nun, im Jahr 2014 möchte der Arbeitnehmer wieder Bildungsurlaub nehmen. Der Arbeitgeber sagt nun, das sei rechtlich nicht zulässig, da zwischen zwei Bildungsurlauben 2 Jahre liegen müssen (Berliner Bildungsurlaubsgesetz).
Mir erscheint die Argumentation fragwürdig, denn der Arbeitgeber hätte ja gern im Jahr 2012 schon den Urlaub genommen, nur hat er freiwillig aufgrund des Arbeitsaufkommens darauf verzichtet. Ihn jetzt dafür zu "bestrafen" und den Urlaub, der ihm normalerweise zugestanden hätte zu verwehren finde ich dann doch ein wenig ungerecht. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
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Anspruch auf Bildungsurlaub – besonderer Fall
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Berliner Gesetz zum Bildungsurlaub einen unschönen Anspruch für alle drei Jahre vorsieht , hat meines Erachtens der Arbeitgeber recht . Jetzt zu argumentieren, dass der Arbeitnehmer den Urlaub eigentlich habe in dem Jahr vorher nehmen wollen , führt in die Irre, weil zu diesem Antrag doch offenbar eine einvernehmliche Regelung getroffen wurde , wenn auch durch den Zwang der Umstände bestimmt und vielleicht auch murrend; und es ist doch ein wenig um die Ecke gedacht. Oder um es mit Steinmeier zu sagen: hätte hätte Fahrradkette.
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-- Editiert :blaubär: am 22.11.2014 18:46
Kannst du nochmal genauer erklären was du meinst? So ganz kann ich deinem Beitrag nämlich nicht folgen. Und der mit der Fahrradkette war SteinBRÜCK nicht ...meier.
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Ich verstehe, dass dir meine Antwort seltsam vorkommt. Voice-to-Text liefert manchmal skurrile Ergebnisse .
Ich hatte angenommen, dass die Aussage richtig sei, dass zwischen zwei Bildungsurlauben mindestens zwei Jahre Pause liegen müssten. im Bildungsurlaubsgesetz des Landes Berlin heißt es aber lapidar, dass ein Bildungsurlaub für zehn Tage in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bestehe. Und von irgendwelchen Intervallen finde ich dort gar nichts . Wenn dein Bekannter sich auf die zehn Tage in zwei Kalenderjahren bezieht, hat er recht und der Arbeitgeber muss ihm in 2014 (sofern dafür noch Zeit ist) wieder Bildungsurlaub genehmigen .
Deine Argumentation aus dem Eingangsstatement haut aber in keinem Fall hin . Man kann nicht sagen, dass dadurch ein Anspruch entsteht, dass der Arbeitnehmer doch eigentlich schon viel früher Bildungsurlaub hätte haben wollen.
insofern das Zitat von Steinbrück – und danke für die Korrektur.
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http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-arbeit/bildungsurlaub/brosch_bildungsurlaub.pdf?start&ts=1415028350&file=brosch_bildungsurlaub.pdf
.. es lohnt sich doch immer wieder, an die Quellen zu gehen.
Bemerkenswert:
- zugunsten des AN kann der AG von dem Gesetz abweichen
- um einen Antrag auf BU ablehnen zu können, müssen zwingende betrieblichee Gründe vorliegen.
zuletzt:
Es wäre durchaus interessant, was die schriftliche Vereinbarung dieses AN beinhaltet. Möglicherweise stammen die zwei Jahre Pause zwischen BU und BU ja daher. Dagegen spricht, dass der BU-Anspruch unabdingbar ist.
-- Editiert :blaubär: am 24.11.2014 18:22
-- Editiert :blaubär: am 24.11.2014 18:23
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