Anspruch auf Lohnfortzahlung während Corona-Krise

1. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Anspruch auf Lohnfortzahlung während Corona-Krise

Guten Tag,
ich habe ein noch sehr kleines Unternehmen und seit letztem Jahr Oktober einen Mitarbeiter geringfügig beschäftigt. Keine feste Stundenzahl, die Auftragslage bestimmt immer die Arbeitszeit. Wir sind viel im internationalen Geschäft tätig (eCommerce). Durch den Zusammenbruch des globalen Postnetzes ab ca März (Corona) sind jedoch genau diese Umsätze stark eingebrochen, ich habe den Mitarbeiter daher angewiesen, bis zur Besserung der Lage zuhause zu bleiben - da kein Geld für Löhne vorhanden und auch nicht genügend Aufträge, die reichten aus um Miete zu bezahlen und Kredite von Investitionen in den Vorjahren.

Nun fordert der Mitarbeiter plötzlich Lohnfortzahlung ein auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit, also praktisch als ob er normal weitergearbeitet hätte - auch wenn es nicht möglich war.

Ich bin doch sehr überrascht über diese Maßnahme, und frage mich ob das in diesem Fall überhaupt so rechtens ist bei so einem Beschäftigungsverhältnis. Finanziell wäre das für mich sehr problematisch, da ich für die geforderten Löhne wieder einen weiteren Kredit aufnehmen muss.

Viele Grüße!
Cathi

-- Editiert von Cathrin08 am 01.10.2020 13:02

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Keine feste Stundenzahl, die Auftragslage bestimmt immer die Arbeitszeit.
Ein Minijobber. Geringfügig bedeutet monatlich max. 450,-
Zitat (von Cathrin08):
ich habe den Mitarbeiter daher angewiesen, bis zur Besserung der Lage zuhause zu bleiben
Das klingt wie : Freistellung.
Das bedeutet: Freistellung unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes.

Vermutlich ist der Mitarbeiter im Recht.
-------------------------------------------------------

Gerade wegen der Pandemie haben zigtausende kleine Unternehmer Soforthilfe-Zuschüsse (keine Kredite) beim Land und/oder Bund beantragt....oder haben den Minijobbern gekündigt... weil die ja kein Kurzarbeitergeld erhalten hätten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Das klingt wie : Freistellung.
Das bedeutet: Freistellung unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes.


Es war eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung.. So steht es auch in den Verdienstabrechnungen der letzten Monate (bzw. als "unbezahlte Fehlzeit"). Bedarf es nicht zunächst einer vertraglich geregelten Grundlage für eine Freistellung mit Anspruch auf Fortzahlung?

Und hätte der Mitarbeiter nicht schon bei der ersten Verdienstabrechnung Einspruch gegen die nicht-Bezahlung der Fehlzeit erheben müssen, nicht erst nach mehreren Monaten?

-- Editiert von Cathrin08 am 01.10.2020 13:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

.... das kann natürlich sein, dass das Stillhalten den Anspruch deutlich begrenzt. Denn das 'Gegenstück' wäre ja wohl gewesen, die Arbeit fortwährend auch anzubieten.
Aber was Corona angeht - da wird auch arbeitsrechtlich noch Einiges zu klären sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Es war eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung.


Problem ist, dass das in Deutschland so nicht funktioniert.

Zitat (von Cathrin08):
So hat es auch meine Lohnbuchhalterin genannt.


Die wird Dir dann doch auch sicherlich eine Rechtsgrundlage für eine solche Freistellung arbeitgeberseits genannt haben, oder......?
Die Dame sollte sich besser auf Ihren Job konzentrieren, oder vor solchen Aussagen ganz einfach mal eine Suchmaschine im Internet bemühen :augenroll:

Zitat (von Cathrin08):
Bedarf es nicht zunächst einer vertraglich geregelten Anspruchsgrundlage für eine Freistellung mit "zwangsweiser" Fortzahlung?


Andersrum wird ein Schuh draus.
Unentgeltlich wird es in der Regel erst, wenn der Arbeitnehmer eine Freistellung fordert, auf die er keinen Rechtsanspruch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Es war eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung.
Das hat der Minijobber vielleicht nicht verstanden? Hast du es gesagt oder geschrieben? Gemeint ist vermutlich die AG-seitige unbezahlte Freistellung.
Zitat (von Cathrin08):
Bedarf es nicht zunächst einer vertraglich geregelten Anspruchsgrundlage für eine Freistellung mit "zwangsweiser" Fortzahlung?
Ich vermute mal, die liegt schon vor?

Du hast für 1 geringfügig beschäftigten Mitarbeiter eine Lohnbuchhalterin?
Diese hat es dem Mitarbeiter gesagt oder geschrieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Bedarf es nicht zunächst einer vertraglich geregelten Grundlage für eine Freistellung mit Anspruch auf Fortzahlung?

Nö, da dies gesetzlich geregelt ist, bedürfte es einer vertraglich geregelten Grundlage für eine Freistellung ohne Anspruch auf Fortzahlung. Wobei genau das nicht wirklich einfach ist.



Zitat (von Cathrin08):
Und hätte der Mitarbeiter nicht schon bei der ersten Verdienstabrechnung Einspruch gegen die nicht-Bezahlung der Fehlzeit erheben müssen, nicht erst nach mehreren Monaten?

Nein, die Verjährung geht über ein paar Jahre.



Zitat (von blaubär+):
.... das kann natürlich sein, dass das Stillhalten den Anspruch deutlich begrenzt. Denn das 'Gegenstück' wäre ja wohl gewesen, die Arbeit fortwährend auch anzubieten.

Kommt darauf an - wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Rechtslage getäuscht wird, wird das in der Regel nicht dem Arbeitnehmer zur Last fallen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Kommt darauf an - wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Rechtslage getäuscht wird, wird das in der Regel nicht dem Arbeitnehmer zur Last fallen.


Wer spricht denn von Täuschung... Es ist kein einziges Wort über Lohnfortzahlungen gefallen. Weder von mir, noch vom Mitarbeiter. Die schwierige Situation war ja jedem klar, und der Mitarbeiter selbst hatte es zunächst auch für richtig befunden zuhause zu bleiben (schriftlich kommuniziert).

Ich hätte mir wohl keine Hoffnung machen dürfen, dass sich die Lage noch innerhalb dieses Jahres bessert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Du hast für 1 geringfügig beschäftigten Mitarbeiter eine Lohnbuchhalterin?
Diese hat es dem Mitarbeiter gesagt oder geschrieben?


Um Fehler bei den Meldungen unbedingt zu vermeiden lasse ich das professionell von einem Dienstleister machen.

Der Mitarbeiter war sich ja stets bewusst, dass er immer nur für die Stunden gemäß Zeiterfassung bezahlt wird - es gab nie einen fest geregelten Lohn pro Monat. Wenn es in der Firma nichts zu tun gibt kann es ja dann auch keinen Lohn geben - außer man hat eine Teil- bzw Vollzeitstelle etc. Zumindest war das bis jetzt immer meine Auffassung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wenn keine feste Stundenzahl vereinbart ist, dann gelten in der Regel 10 Stunden als vereinbart. Die wären m.E. pro Monat zu zahlen. Deine "schaun mer mal, wie es weitergeht," Entscheidung dürfte juristisch keinen Bestand haben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Was steht denn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters exakt zum Thema Arbeitszeit?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

..... und verdammt noch mal, kündige dem Arbeitnehmer sofort und schriftlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
dass er immer nur für die Stunden gemäß Zeiterfassung bezahlt wird - es gab nie einen fest geregelten Lohn pro Monat.
Das ist jetzt überhaupt nicht das Thema.
Zitat (von Cathrin08):
Es ist kein einziges Wort über Lohnfortzahlungen gefallen. Weder von mir, noch vom Mitarbeiter.
Muss doch gar nicht. Es gibt also keine Vereinbarung über die unbezahlte Freistellung?
Hinterher sagt die Lohnbuchhalterin, wir machen unbezahlte F. draus---oder wie habt ihr euch das gedacht?

Hier hat wohl der AN Recht, er hat sich beraten lassen. Und würde mit einer Klage wohl auch Recht bekommen.
---------------------------------------------
Zitat (von wirdwerden):
kündige dem Arbeitnehmer sofort und schriftlich.
Warum? Geht doch grad wieder los---sogar Pakete kommen wieder schnell. :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nu ja, bei der Fragestellerin scheint es ja nicht zu laufen. Der Geschäftseinbruch muss ja nicht nur an Corona liegen. Aber so, wie die sich das vorstellt, so geht es doch gar nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Wenn es in der Firma nichts zu tun gibt kann es ja dann auch keinen Lohn geben - außer man hat eine Teil- bzw Vollzeitstelle etc. Zumindest war das bis jetzt immer meine Auffassung.

Da haben Sie eine völlig falsche Auffassung.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers für genug Arbeit zu sorgen. Wenn der Arbeitgeber das nicht schafft, kann es nicht das Problem des Arbeitnehmers sein. Der Arbeitnehmer hat trotzdem weiter Anspruch auf den Lohn. Sie hätten dem Arbeitnhmer kündigen können, wenn Sie den Arbeitnehmer nicht mehr gebraucht haben - haben Sie aber nicht. Sie hättten den Arbeitnehmer fragen können, ob er mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden ist, wenn ja wäre es gut für Sie gewesen, wenn nein, hätten Sie immer noch kündigen können. Aber zu erwarten, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, dass keine Arbeit da ist - die Zeiten sind in Deutschland seit etwa 140 Jahren vorbei.
Die einzige Frage ist, wie viel Lohn jetzt nachgezahlt werden muss. Wenn Sie Glück haben, kommen Sie mit 10 Stunden pro Monat durch - aber das kommt auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
. Sie hättten den Arbeitnehmer fragen können, ob er mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden ist


Ich habe dem AN den Vorschlag gegeben zuhause zu bleiben - es war noch nicht mal eine explizite Anordnung. AN war einverstanden und hat es anbetrachts der Situation ebenfalls für sinnvoll befunden. Das habe ich schriftlich.

Dass der AN nur für geleistete Stunden bezahlt wird wurde schon zu Anfang geklärt. Wenn die unbezahlte Fehlzeit für den AN nicht in Ordnung gewesen wäre, hätte er sich schon nach der ersten Verdienstabrechnung zumindest mal melden können. Da hätte man alles klären können. Aber überhaupt keine Kommunikation kommt doch einem stillem Einverständnis gleich. Außer natürlich man hofft darauf dass sich genau diese Situation einstellt.

Wie dem auch sei. Als Unternehmer hat man grundsätzlich schlechte Karten, schon verstanden. Und vertrauen sollte man erst recht niemandem. Daher wird nunmal auch nicht jeder selbständig.

-- Editiert von Cathrin08 am 01.10.2020 19:00

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nö, man hat dann schlechte Karten, wenn man keine Ahnung hat. Und man kann lernen. IHK, diverse Verbände u.s.w. bieten hervorragende Kurse an, gerade für Einsteiger. So etwas wird hier nicht nur von mir immer wieder und immer wieder empfohlen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, man hat dann schlechte Karten, wenn man keine Ahnung hat.


Das trifft es wohl besser.

Klar gibt es Kurse. Aber alles im Voraus lernen? Das will ich sehen... Man kann natürlich für Berater / Lehrgänge etc. bezahlen um sich vorher überall abzusichern. Dann hat das Geld nur ein anderer. Vom "Lehrgeldkonto" geht es in jedem Fall ab.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Ich habe dem AN den Vorschlag gegeben zuhause zu bleiben - es war noch nicht mal eine explizite Anordnung. AN war einverstanden und hat es anbetrachts der Situation ebenfalls für sinnvoll befunden. Das habe ich schriftlich.

War er denn auch mit dem "unbezahlt" einverstanden? Denn der Regelfall ist das bezahlte Zuhausebleiben - eben weil es das Risiko des Arbeitgebers ist, dass nicht genug Arbeit vorhanden ist. Wenn sich das schriftliche Einverständnis nur auf das Zuhausebleiben bezieht, aber nicht auf das "unbezahlt", haben Sie schlechte Karten.

Zitat:
Wenn die unbezahlte Fehlzeit für den AN nicht in Ordnung gewesen wäre, hätte er sich schon nach der ersten Verdienstabrechnung zumindest mal melden können.

Können ja - aber nicht müssen. Was steht denn zu Ausschlussfristen und Verjährung im Arbeitsvertrag? Falls nichts geregelt ist, kann bis einschließlich Januar 2017 nachgefordert werden.

Zitat:
Aber überhaupt keine Kommunikation kommt doch einem stillem Einverständnis gleich.

Ich fürchte, dass - sollte es zu einem arbeitsgerichtlichen Streit kommen - Sie mit dieser Meinung ziemlich alleine da stehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Ich fürchte, dass - sollte es zu einem arbeitsgerichtlichen Streit kommen - Sie mit dieser Meinung ziemlich alleine da stehen.


Es wird nicht zu einem Streit kommen. Eine Chance habe ich ja der Masse nach zu Urteilen ohnehin nicht. Wird doch nur noch teurer und stressiger, und es ist alles schon schlimm genug.

Ich Idiot hätte schlicht und einfach alles schriftlich dokumentieren müssen, anstatt Vertrauen in Mitarbeiter zu setzen - der absolut größte Fehler.

Ich merk's mir für die Zukunft, sollte ich jemals wieder jemanden einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Wer spricht denn von Täuschung...

Das da
Zitat (von Cathrin08):
Es war eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung.. So steht es auch in den Verdienstabrechnungen der letzten Monate (bzw. als "unbezahlte Fehlzeit").

noch dazu wenn das von professionellen Dienstleistern so mitgeteilt wird.



Zitat (von Cathrin08):
Ich habe dem AN den Vorschlag gegeben zuhause zu bleiben - es war noch nicht mal eine explizite Anordnung. AN war einverstanden und hat es anbetrachts der Situation ebenfalls für sinnvoll befunden. Das habe ich schriftlich.

Da wäre dann mal der Wortlaut des schriftlichen zu prüfen. Eventuell handelt es sich dabei um einen gültigen Verzicht - dann wäre wäre der Lohn unter Umständen tatsächlich 0,0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Da wäre dann mal der Wortlaut des schriftlichen zu prüfen. Eventuell handelt es sich dabei um einen gültigen Verzicht - dann wäre wäre der Lohn unter Umständen tatsächlich 0,0.


Glaube ja kaum dass es sich lohnt das Risiko einzugehen und es nochmal genauer prüfen zu lassen..

Alles in allem hätte ich ja gedacht, dass in dieser herbeigeführten Krise gewisse Ausnahmeregelungen gelten. Im Sinne von Force Majeure etc.. Ich kann als Arbeitgeber nunmal keinen Einfluss nehmen auf den internationalen Flugzeugverkehr, der für ein eCommerce-Unternehmen mit überwiegender Export-Aktivität in Drittländern eben von enormer Bedeutung ist (der Mitarbeiter weiß das natürlich, insbesondere aufgrund seiner Tätigkeiten). Soviel dann zum Thema "Es ist Aufgabe des Arbeitgebers für genug Arbeit zu sorgen."

-- Editiert von Cathrin08 am 02.10.2020 00:00

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Trotzdem kannst Du das unternehmerische Risiko nicht so, wie Du es gemacht hast, auf den Mitarbeiter abwälzen. Einerlei, ob es sich um einen geringfügig Beschäftigen handelt oder ein anderes Arbeitsverhältnis vorliegt. Deine Option wäre die Kündigung gewesen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Alles in allem hätte ich ja gedacht, dass in dieser herbeigeführten Krise gewisse Ausnahmeregelungen gelten. Im Sinne von Force Majeure etc.. Ich kann als Arbeitgeber nunmal keinen Einfluss nehmen auf den internationalen Flugze***erkehr, der für ein eCommerce-Unternehmen mit überwiegender Export-Aktivität in Drittländern eben von enormer Bedeutung ist (der Mitarbeiter weiß das natürlich, insbesondere aufgrund seiner Tätigkeiten). Soviel dann zum Thema "Es ist Aufgabe des Arbeitgebers für genug Arbeit zu sorgen."
Nennt sich "unternehmerisches Risiko".

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Ich habe dem AN den Vorschlag gegeben zuhause zu bleiben - es war noch nicht mal eine explizite Anordnung.
Dein Fehler. Warum sollte ein Minijobber seiner Chefin widersprechen? Er wusste es noch weniger besser als du. Nun hat er sich klüger gemacht als du dich. Das ist sein gutes Recht. Du beharrst sogar noch auf deiner falschen naiven Sichtweise.

Zitat (von Cathrin08):
Das habe ich schriftlich.
Was denn? Wortlaut?

Zitat (von Cathrin08):
Dass der AN nur für geleistete Stunden bezahlt wird wurde schon zu Anfang geklärt.
Dein Fehler. Er hätte ein Freier Mitarbeiter werden können, aber eben kein geringfügig Beschäftigter=Minijobber.
Er hat es nicht besser gewusst und du hast ihm einen Minijob angeboten.

Unternehmer sein ist eine Sache.
Arbeitgeber sein eine andere.

Du hättest ganz viele andere Optionen gehabt---wegen der Pandemie.
Und wegen deiner anderen früheren unternehmerischen Fehler solltest du dringend einen Existenzgründerkurs belegen, damit sich die teuren Fehler nicht fortsetzen. ...kann man sogar steuerlich absetzen.
Beachte jetzt den Anspruch auf Mindestlohn (auch, wenn der AN das evtl. nicht explizit gefordert hat).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):

Nun fordert der Mitarbeiter plötzlich Lohnfortzahlung ein auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit, also praktisch als ob er normal weitergearbeitet hätte - auch wenn es nicht möglich war.

Daß es nicht möglich war, fällt in den Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft anbieten. Kann der Arbeitgeber sie nicht annehmen, muß er trotzdem das Gehalt zahlen.

Zitat:
Ich bin doch sehr überrascht über diese Maßnahme, und frage mich ob das in diesem Fall überhaupt so rechtens ist bei so einem Beschäftigungsverhältnis.

Da gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse genau dasselbe.

Warum meldet man nicht Kurzarbeit an? Dann ist man das Problem mit den Gehaltszahlungen erstmal los.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Cathrin08):
Zitat:
Das klingt wie : Freistellung.
Das bedeutet: Freistellung unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes.


Es war eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung..

Die gibt es nicht. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt, muss er trotzdem weiter das Gehalt zahlen.

Zitat:
So steht es auch in den Verdienstabrechnungen der letzten Monate (bzw. als "unbezahlte Fehlzeit"). Bedarf es nicht zunächst einer vertraglich geregelten Grundlage für eine Freistellung mit Anspruch auf Fortzahlung?

Wenn der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers nicht arbeitet, ist das keine Fehlzeit.

Zitat:
Und hätte der Mitarbeiter nicht schon bei der ersten Verdienstabrechnung Einspruch gegen die nicht-Bezahlung der Fehlzeit erheben müssen, nicht erst nach mehreren Monaten?

Nein, weil die Verfahrensweise von vornherein schlicht rechtswidrig ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Er hätte ein Freier Mitarbeiter werden können,

Nein, höchst vermutlich wäre einem das dann mit "Scheinselbständigkeit" auf die Füße gefallen - das wäre am Ende noch teurer...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Das vermute ich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Cathrin08
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Du hättest ganz viele andere Optionen gehabt---wegen der Pandemie.
Und wegen deiner anderen früheren unternehmerischen Fehler solltest du dringend einen Existenzgründerkurs belegen, damit sich die teuren Fehler nicht fortsetzen. ...kann man sogar steuerlich absetzen.



Ja, ich hatte andere Optionen, auch ohne Pandemie.

Ich war schon einige Zeit selbständig Tätig, auch mit Mitarbeiter. Ich war auch irgendwann der Auffassung dass ich mir mal ein paar "Basics" geben sollte, daher mal zwei Module zu der Thematik abgeschlossen an einer Universität in der ich noch immatrikuliert war. Habe dort nichts neues gelernt. Viele von euch kennen ja die Gesetzesgebungen wenn es an die Selbständigkeit geht, und die Vielzahl und Diversität der einzelnen Bereiche kannst man nicht einfach in einem Existenzgründerkurs vermitteln, da können nur ein paar Bereiche angekratzt werden.

Zitat (von Anami):
Beachte jetzt den Anspruch auf Mindestlohn (auch, wenn der AN das evtl. nicht explizit gefordert hat).

Das kann ich jetzt nicht einordnen, verstehe ich was falsch? Im Arbeitsvertrag ist ein höherer Lohn festgesetzt. Den werde ich sicherlich nicht nachträglich runterschrauben dürfen.

-- Editiert von Cathrin08 am 02.10.2020 23:28

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Aber steuerliche Belange, Arbeitnehmerbelange sind gleich für alle Fälle, einerlei, ob Du ein Unternehmen für die Reinigung von Kloschüsseln in Motels gründest, ein Unternehmen zur Verschönerung von Betonwänden, oder eben ein Handelsgeschäft. Der juristische Start ist ausnahmslos und immer identisch. Und die "Mitarbeiterverwaltung" auch. Und da helfen Gründerkurse eben sehr. Alles andere kann sehr teuer werden. Aber manche lernen ja erst durch Schaden. Spätestens dann, wenn das Zollamt die Räume durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt, weil eben Sozialabgaben nicht abgeführt wurden. Und die Diversität der einzelnen Bereiche interessiert das Zollamt überhaupt nicht. Es interessiert, ob Sozialabgaben richtig abgeführt wurden, und das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.897 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12