Hallo zusammen,
zu folgendem Sachverhalt erbete ich eure/Ihre Einschätzung:
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2019 einen Anspruch auf insgesamt 27 Tage Urlaub. Hiervon bilden 20 Tage den gesetzlichen Urlaubsanteil und 7 Tage den zusätzlich vertraglichen Anteil.
Am 20.12.2019 stellt dieser AN einen Urlaubsantrag, welcher auch vom Vorgesetzten freigegeben wird, um noch 7 verbliebende Tage Resturlaub aus 2019 geltend zu machen. Und zwar konkret vom 16.-24.03.2020.
Am 06.02.2020 muss dieser AN eine lange krankheitsbedingte Abwesenheit antreten, was dazu führt, dass der genannte Urlaub vom 16.-24.03.2020 nicht in Anspruch genommen werden kann. Der entsprechende Urlaubszettel wird daher formal durch den Arbeitgeber zurückgezogen.
Der Vollständigkeit halber sei auch eine relevante Arbeitsvertragspassage erwähnt, die aus einer angepassten Vertragsversion von Ende 2020 stammt:
Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende Gründe gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt er. Abweichend davon gilt, dass ein übertragener gesetzlicher Urlaub noch bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres fortbesteht, wenn und soweit der Arbeitnehmer wegen andauernder Erkrankung den übertragenen gesetzlichen Urlaub nicht rechtzeitig nehmen kann. Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt in einem solchen Fall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Der ursprüngliche Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 beinhaltete nicht die obige Passage. Der Paragraph zum Thema Urlaub ist ist in diesem Arbeitsvertrag aus 2011 auch relativ knapp gehalten:
Der Urlaubsanspruch beträgt 27 Arbeitstage im Kalenderjahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), für nicht volle Kalenderjahre anteilig Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetztes. Die Festlegung des Urlaubszeitpunktes richtet sich nach den betrieblichen Belangen. Bei eventuellen Betriebsferien (nur in der Zeit um Weihnachten und Neujahr) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub in dieser Zeit zu nehmen.
Sonst ist in dem Arbeitsvertrag aus 2011 (der während des obig geschilderten Szenarios aus Ende 2019/ Anfang 2020 Bestand hatte) nichts zum Thema Urlaub vermerkt. Keine Fristen oder gesetzlichen Paragraphen, die Erwähnung finden.
Vor dem geschilderten Hintergrund lautet die Frage, ob der AN Anspruch darauf hat, die 7 Resturlaubstage aus 2019 bis Ende März 2021 in Anspruch zu nehmen.
Für jegliche Anmerkungen ein Dankeschön vorab.
Viele Grüße
Dina
-- Editiert von Dinara am 10.03.2021 11:50
Anspruch auf Resturlaub aus 2019
10. März 2021
Thema abonnieren
Frage vom 10. März 2021 | 09:57
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Resturlaub aus 2019
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#1
Antwort vom 10. März 2021 | 10:28
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Wie lange dauerte denn die krankheitsbedingte Abwesenheit, die am 06.02.20 begann?
Oder besteht sie seit 06.02.20 ununterbrochen bis heute?
#2
Antwort vom 10. März 2021 | 10:32
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Nein.ZitatVor dem Hintergrund lautet die Frage, ob der AN Anspruch darauf hat, die 7 Resturlaubstage aus 2019 bis Ende März 2021 in Anspruch zu nehmen. :
Gesetzlich stehen Dir 20 Tage zu und die hast Du bereits genommen.ZitatAbweichend davon gilt, dass ein übertragener gesetzlicher Urlaub noch bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres fortbesteht :
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#3
Antwort vom 10. März 2021 | 11:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie lange dauerte denn die krankheitsbedingte Abwesenheit, die am 06.02.20 begann? :
Oder besteht sie seit 06.02.20 ununterbrochen bis heute?
Formal bestand eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 28.02.2021, wobei der Januar und Februar 2021 für eine Wiedereingliederung dienten. Seit dem 01.03.2021 gilt wieder der reguläre Einsatz.
#4
Antwort vom 10. März 2021 | 11:58
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Nein.ZitatVor dem Hintergrund lautet die Frage, ob der AN Anspruch darauf hat, die 7 Resturlaubstage aus 2019 bis Ende März 2021 in Anspruch zu nehmen. :
Gesetzlich stehen Dir 20 Tage zu und die hast Du bereits genommen.ZitatAbweichend davon gilt, dass ein übertragener gesetzlicher Urlaub noch bis zum 31.3. des zweiten Folgejahres fortbesteht :
Danke für die Antwort. Ich habe in dem Ursprungspost eine Ergänzung bei den vertraglichen Gegebenheiten vorgenommen, die vielleicht Einfluss auf die Einschätzung des Sachverhalts hat.
Viele Grüße
Dina
#5
Antwort vom 10. März 2021 | 12:13
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Was spricht eigentlich dagegen, jetzt diesen Urlaubsantrag einzureichen?
#6
Antwort vom 10. März 2021 | 12:19
Von
Status: Lehrling (1897 Beiträge, 278x hilfreich)
Nein. Weil auch der Bzeug zu den gesetzlichen Regelungen hergestellt wird.ZitatDanke für die Antwort. Ich habe in dem Ursprungspost eine Ergänzung bei den vertraglichen Gegebenheiten vorgenommen, die vielleicht Einfluss auf die Einschätzung des Sachverhalts hat. :
#7
Antwort vom 10. März 2021 | 12:20
Von
Status: Gelehrter (10655 Beiträge, 4201x hilfreich)
ZitatNein. :
Richtig.
Die Übertragung ins Folgejahr, bzw. die 15 Monate bei Krankheit betreffen nur den gesetzlichen Urlaub.
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