Schönen guten Tag!
Ich bin Rentner und arbeite im Minijob bei einer Hilfsorganisation. Im Grunde passt alles, nur dass ich kein Weihnachtsgeld bekommen habe, wundert mich. Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige – was auch die Zulagen betrifft (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld etc.)
Auf meine Frage, warum dem so ist, erhielt ich die lapidare Antwort aus der Personalabteilung:
»„Mitarbeiter in der Anlage [XX] haben weder Anspruch auf Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld noch auf eine Jahressonderzahlung."
Dürfen die das, und falls nein: Wie setze ich mich zur Wehr, ohne gleich die ganz große Kanone auszurollen?
Herzlichen Dank für eure Einschätzung!
Einen schönen Sonntag!
Anspruch auf Weihnachtsgeld als Minijobber einer Hilfsorganisation
28. Januar 2024
Thema abonnieren
Frage vom 28. Januar 2024 | 17:08
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Weihnachtsgeld als Minijobber einer Hilfsorganisation
#1
Antwort vom 28. Januar 2024 | 17:16
Von
Status: Unbeschreiblich (41800 Beiträge, 14613x hilfreich)
Man schaue in den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, was da drinne steht.
wirdwerden
#2
Antwort vom 28. Januar 2024 | 17:55
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 2028x hilfreich)
Zitat :Dürfen die das
Schauen wir mal bei der Minijob Zentrale:
Zitat:Der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Minijob und die Höhe des Betrags ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung von Weihnachtsgeld im Minijob besteht nicht.
https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-weihnachtsgeld/
Wenn es in Ihrem Falle keine Vertraglichen Regelungen gibt, haben Sie auch keinen Anspruch
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 28. Januar 2024 | 19:26
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41089x hilfreich)
Zitat :Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige
Da ist einem falsches bekannt.
Zitat :Dürfen die das
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
Zitat :Wie setze ich mich zur Wehr, ohne gleich die ganz große Kanone auszurollen?
In dem man das Gespräch sucht.
#4
Antwort vom 28. Januar 2024 | 22:08
Von
Status: Legende (19938 Beiträge, 7233x hilfreich)
Zitat :lapidare Antwort
Wieso 'lapidar'? Schau dir doch die Anlage an, der Tarif muss im Betrieb zugänglich sein.
Wenn Minijober per Tarif von Sonderzahlungen ausgeschlossen sind, ist es keine Willkür.
Das Problem im Minijob sind die Einkommensgrenzen, die dieses spezielle Modell definieren und deren Überschreiten das Abgabenmodell dahinter gefährden.
#5
Antwort vom 29. Januar 2024 | 00:45
Von
Status: Lehrling (1796 Beiträge, 718x hilfreich)
Zitat :Ich ... arbeite ... bei einer Hilfsorganisation ....
Sind auf Dein Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands anzuwenden, insbesondere deren Anlage 30: Besondere Regelungen für Ärzte? Dort ist keine Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld ) geregelt.
Zitat :[ Auskunft der ] Personalabteilung:
»„Mitarbeiter in der Anlage [XX] haben weder Anspruch auf Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld noch auf eine Jahressonderzahlung."
Welche Anlage?
Zitat :Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige
Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:
§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."
RK
#6
Antwort vom 29. Januar 2024 | 09:54
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41089x hilfreich)
Zitat :Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:
Doch, steht sogar extra in dem zitierten § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz ...
#7
Antwort vom 29. Januar 2024 | 10:33
Von
Status: Student (2060 Beiträge, 409x hilfreich)
Finde den Widerspruch ...Zitat :Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:
Zitat :§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
#8
Antwort vom 29. Januar 2024 | 11:28
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 2028x hilfreich)
Es wäre schön, wenn der TE mal den zu grunde liegenden Tarifvertrag o.ä. nennt. Dann kann man gezielter antworten.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
297.337
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
4 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
19 Antworten