Anspruch auf Weihnachtsgeld als Minijobber einer Hilfsorganisation

28. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
jofl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Weihnachtsgeld als Minijobber einer Hilfsorganisation

Schönen guten Tag!

Ich bin Rentner und arbeite im Minijob bei einer Hilfsorganisation. Im Grunde passt alles, nur dass ich kein Weihnachtsgeld bekommen habe, wundert mich. Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige – was auch die Zulagen betrifft (Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld etc.)

Auf meine Frage, warum dem so ist, erhielt ich die lapidare Antwort aus der Personalabteilung:

»„Mitarbeiter in der Anlage [XX] haben weder Anspruch auf Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld noch auf eine Jahressonderzahlung."

Dürfen die das, und falls nein: Wie setze ich mich zur Wehr, ohne gleich die ganz große Kanone auszurollen?

Herzlichen Dank für eure Einschätzung!

Einen schönen Sonntag!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41800 Beiträge, 14613x hilfreich)

Man schaue in den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, was da drinne steht.

wirdwerden

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 2028x hilfreich)

Zitat (von jofl):
Dürfen die das


Schauen wir mal bei der Minijob Zentrale:

Zitat:
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Minijob und die Höhe des Betrags ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung von Weihnachtsgeld im Minijob besteht nicht.


https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-weihnachtsgeld/

Wenn es in Ihrem Falle keine Vertraglichen Regelungen gibt, haben Sie auch keinen Anspruch

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von jofl):
Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige

Da ist einem falsches bekannt.



Zitat (von jofl):
Dürfen die das

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von jofl):
Wie setze ich mich zur Wehr, ohne gleich die ganz große Kanone auszurollen?

In dem man das Gespräch sucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19938 Beiträge, 7233x hilfreich)

Zitat (von jofl):
lapidare Antwort

Wieso 'lapidar'? Schau dir doch die Anlage an, der Tarif muss im Betrieb zugänglich sein.
Wenn Minijober per Tarif von Sonderzahlungen ausgeschlossen sind, ist es keine Willkür.
Das Problem im Minijob sind die Einkommensgrenzen, die dieses spezielle Modell definieren und deren Überschreiten das Abgabenmodell dahinter gefährden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1796 Beiträge, 718x hilfreich)

Zitat (von jofl):
Ich ... arbeite ... bei einer Hilfsorganisation ....


Sind auf Dein Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands anzuwenden, insbesondere deren Anlage 30: Besondere Regelungen für Ärzte? Dort ist keine Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld ) geregelt.

Zitat (von jofl):
[ Auskunft der ] Personalabteilung:

»„Mitarbeiter in der Anlage [XX] haben weder Anspruch auf Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld noch auf eine Jahressonderzahlung."


Welche Anlage?

Zitat (von jofl):
Soweit mir bekannt ist, dürfen Minjobber nicht schlechter gestellt sein als hauptberuflich Tätige


Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:

§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."

RK

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:

Doch, steht sogar extra in dem zitierten § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2060 Beiträge, 409x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Daran ist richtig, dass gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit "Minigehalt" die Teilzeitbeschäftigung des Minijobbers nicht zu einer Benachteiligung führen darf:
Finde den Widerspruch ...
Zitat (von RrKOrtmann):
§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz
"Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 2028x hilfreich)

Es wäre schön, wenn der TE mal den zu grunde liegenden Tarifvertrag o.ä. nennt. Dann kann man gezielter antworten.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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