Anspruch auf bezahltem Urlaub/Feiertage

26. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)
Anspruch auf bezahltem Urlaub/Feiertage


Hallo,

ich habe da so 2 Probleme mit denen ich mich rumärgere.
Erstmal die Basisinfos. Arbeite 16 Stunden (5 Tage) in der Woche. In meinem Arbeitsvertrag steht 60 bis 90 Stunden im Monat nach Absprache. Ich habe meinen Chef letzte Woche gefragt wegen den Feiertagen ob ich die bezahlt bekomme. Er gab mir heute zur Antwort das wäre in meinem Arbeitsvertrag geregelt. Und da steht: Mit der zahlung der vorgenannten Bezüge ( xx Stundenlohn ) sind sämtliche Ansprüche auf Feiertags,-Urlaubs,- Weihnachtsvergütung abgegolten. Ich hatte diesen Monat Urlaub. Meine Kollegin sagte mir zudem das Urlaubstage auch nicht bezahlt werden.
Das geht doch nciht ? Im ArgB steht das Urlaubstage bezahlt werden müssen. Ich habe laut Vertrag 30 Tage Urlaub im Jahr. ich bin mit meinem Stundenlohn eh schon unterbezahlt laut Tarif und kann mir unbezahlten Urlaub nicht leisten. was ist denn nun richtig ? Was muss er zahlen ob er will oder nicht ? Vielen Dank für Hilfe.
VG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32812 Beiträge, 17245x hilfreich)

Hi,

was das ArgB sein soll, weiß ich nicht, aber das "Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer" regelt, daß jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindesturlaub hat - in Ihrem Fall 20 Tage. Wenn im Übrigen in Ihrem Vertrag 30 Arbeitstage stehen, sehe ich das Problem nicht - es sei denn, der AG hält den Vertrag nicht ein.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort.
Mein Chef meint das mit dem Gehalt was ich jeden Monat bekomme der Anspruch auf bezahlten Urlaub abgegolten ist.
Was meiner Meinung nach nicht geht. Ich bekomme einen festen Stundenlohn gezahlt und mit diesem kann man nicht den Urlaub mit einrechnen. Im ArbG steht das min. 24 Tage Urlaub zu gewähren sind die so bezahlt werden müssen als würde ich tatsächlich arbeiten. Wie das mit Feiertagen aussieht weiss ich nicht. Meine aber das er diese auch zumindest anteilig bezahlen müßte. Liege ich das richtig ?

VG

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)


http://www.experto.de/b2b/personal/arbeitsrecht/das-urlaubsentgelt-darf-nicht-im-stundenlohn-enthalten-sein.html:
"Nicht gestattet ist es dagegen, das Urlaubsentgelt in den laufenden Stundenlohn einzurechnen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 16.3.2006, Az: C-131/04 und C-257/04 )."

Der Lohn muß in der Urlaubszeit in der Höhe weitergezahlt werden, in der Sie ihn bisher erhalten haben.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ähnliches gilt für die Feiertage. Sollte Ihre Arbeit deswegen ausgefallen sein, dann müssen die Stunden die Sie sonst Freitags und Montags gearbeitet hätten, bezahlt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html


quote:<hr size=1 noshade>Im ArbG steht das min. 24 Tage Urlaub zu gewähren sind <hr size=1 noshade>


Die 24 Werktage im BurlG beziehen sich aber auf eine 6 Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche muss der AG mindestens 20 Tage rlaub gewähren. Beides entspricht 4 Wochen. Wenn in Ihrem AV 30 Tage vereinbart sind, dann gelten die. Und wie Sie bereits richtig erkannt haben, der Urlaub muss selbstverständlich bezahlt werden.


quote:<hr size=1 noshade>In meinem Arbeitsvertrag steht 60 bis 90 Stunden im Monat nach Absprache. <hr size=1 noshade>


Das klingt nach Arbeit auf Abruf, siehe §12 TzBfG . Das hier vereinbarte Abrufkontigent widerspricht im Übrigen folgendem BAG-Urteil (7.12.2005, AZ: 5 AZR 535/04 )

" 1. Grundsätzlich sah das BAG die Vereinbarung, nach der die Mitarbeiterin einen Teil ihrer Arbeit auf Abruf erbringen musste, nach § 12 TzBfG als wirksam an.

2. Eine Vereinbarung von Arbeit auf Abruf darf den Mitarbeiter aber nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt immer dann vor, wenn der variable Teil der Arbeitszeit (die dem Mitarbeiter auch nicht bezahlt wird, wenn sie entfällt) so groß ist, dass der Mitarbeiter keine Planungssicherheit mehr hat.

3. Aus diesem Grund darf die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitsleistung nicht mehr als 25 % der wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. "

Bei 60h und 25% komme ich auf ein einseitig vom AG abrufbares Kontigent von max. 15h pro Monat.


http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/minijobs/00660_arbeit-auf-abruf--achten-sie-auf-diese-arbeitszeitgrenzen.php

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

vielleicht noch in Ergänzung:

die 24 Urlaubstage beziehen sich auf 6 Arbeitstage die Woche. Da Du nur 5 Tage arbeitest, ist entsprechend zu kürzen.

wirdwerden

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hester arbeitet 5 Tage die Woche und hat laut Vertrag 30 Tage Urlaubsanspruch = 6 Wochen. Da ist nichts zu kürzen.

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#7
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, vielen Dabk für die Hilfe. Das mit dem auf Abruf arbeiten verstehe ich nicht so recht. Ich arbeite immer jede Woche 16 Stunden. Sprich immer Mo, Die, Do und Fr nachmittags und Mit vormittags.Wenn mehr Arbeit anfällt oder einer im Urlaub ist arbeite ich nach Rücksprache meistens 1 Woche vorher besprochen mehr. Ich komme auch öfters sogar über die 90 Stunden im Monat. Fällt das schon unter Arbeit auf Abruf ? Ich habe heute meinen Chef angesprochen nett und höflich und er hatte tatsächlich keine Ahnung was er zahlen muss und was nicht. Aber er hat gesagt er guckt im ArbG nach und zahlt selbstverständlich das was er zahlen muss. Bin sowas von erleichtert. Vorallem weil ich gerne dort arbeite und ich einen super Chef habe. Hat man ja leider heute selten. Aber aus finanziellen Gründen hätte ich es mir einfach nicht erlauben können dann dort weiter zuarbeiten. Jetzt wäre das nur noch mit der Arbeit auf Abruf zuklären.

Vielen Dank !



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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie arbeiten nicht auf Abruf, wenn Sie immer zur gleichen Zeit arbeiten. Dass hin und wieder Mehrarbeit anfällt, spielt dabei keine Rolle.

-- Editiert am 27.04.2011 14:01

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#9
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo , Ok alles Klar. Vielen Dank!

VG

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Hester

Es ist jetzt auch nicht so wichtig, ob das nun Arbeit auf Abruf ist oder nicht. Allerdings sind Ihre Aussagen widersprüchlich. Entweder Sie arbeiten jede Woche fest 16h und gelegentlich fallen Überstunden an. Oder im Vertrag steht, die Arbeitszeit beträgt 60h bis 90h nach Vereinbarung. So haben Sie es im ersten Beitrag erklärt und dann wäre es für mich schon ein deutlicher Hinweis in Richtung Arbeit auf Abruf.

quote:
In meinem Arbeitsvertrag steht 60 bis 90 Stunden im Monat nach Absprache.

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