Hallo,
ist es korrekt, dass ein Arbeitnehmer, von wessen das Arbeitsverhältnis im Juli endet und der das ganze Jahr vorher, also mind. ab dem 01.01. und davor angestellt war, Anspruch auf den kompletten Urlaub hat?
Wenn ja, wo steht das?
Danke.
Grüße
Anspruch auf ganzjährigen Urlaub?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Das ergibt sich aus einem Zusammenspiel von §§ 4
, 5
BUrlG. Gemäß § 4 BUrlG
entsteht der volle Urlaubsanspruch nach Ablauf der Wartezeit. § 5 Abs. 1 BUrlG
regelt dann die Fälle, in denen nur Teilurlaubsanspruch entsteht. Für den Fall Ablauf der Wartezeit und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gibt es nur in § 5 Abs. 1 c) BUrlG
eine Regelung für ein Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte. Da es also keine Regelung dafür gibt, dass Teilurlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte entsteht, gilt folglich der volle Urlaubsanspruch.
Es ist allerdings zu beachten, dass diese Regelungen direkt nur für gesetzliche Urlaubsansprüche gelten. Wurden mit dem AG arbeitsvertraglich darüber hinausgehende Urlaubsansprüche vereinbart, dann kann für die übergesetzlichen Urlaubsansprüche anderweitige Vereinbarung getroffen werden. Gleiches gilt für Urlaubsansprüche über den gesetzlichen Anspruch hinaus aus einem Tarifvertrag.
Zudem gilt auch beim gesetzlichen Urlaub, wenn der volle Urlaub beim alten AG in Natur oder im Wege der Abgeltung genommen wurde, entstehen in einem neuen Arbeitsverhältnis keine neuen Urlaubsansprüche.
Super, vielen Dank. § 7 (4) spielt dann auch noch mit rein?
Letzteres aber "nur", wenn ein evtl. neuer AG nach dem bereits genommenen Urlaub beim vorherigen AG fragt, oder!? D. h., würde es einen neuen AG geben, dem das sozusagen egal ist, würde dieser einem neuen Urlaubsanspruch gewähren, wobei natürlich die Probe- und Wartezeit zu berücksichtigen ist!?
-- Editiert von maiklewa am 12.07.2017 09:48
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§ 7 Abs. 4 BUrlG
ist doch nur die Urlaubsabgeltung. Kann es sein, dass Sie § 6 Abs. 1 BUrlG
meinen? Zumindest hört sich Ihrer weitere Schilderung eher danach an, als nach Urlaubsabgeltung.
Und wenn § 6 Abs. 1 BUrlG
gemeint sein sollte, dann handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des BAG um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der AN muss darlegen und notfalls beweisen bei Streitigkeiten, dass keine Urlaubsanrechnung nach § 6 Abs. 1 BUrlG
stattfinden muss. (BAG (9. Senat ), Urteil vom 16.12.2014 - 9 AZR 295/13
)
Von daher habe ich arge Bedenken, dass man das als AN einfach so ohne Konsequenzen laufen lassen kann. Hier würde ich doch schon Aufklärungspflichten sehen.
Ja, hab mich vertippt.
Dann hat ein AN, der sich Urlaub abgelten lässt, bei einem evtl. neuen AG dann wohl Pech gehabt und u. U. ein halbes Jahr lang keinen Urlaubsanspruch!?
Gaaanz am Rande: "Anspruch auf ganzjährigen Urlaub?" (Überschrift) ... eine richtig nette Fehlleistung. (Und doch hat jeder richtig verstanden ..)
Zitat(Und doch hat jeder richtig verstanden ..) :
Die Schilderung unter der Überschrift war ja dann doch sehr eindeutig, dass es nicht darum geht, ob ein AN tatsächlich Anspruch auf ein volles Kalenderjahr Urlaub hat.
ZitatGaaanz am Rande: "Anspruch auf ganzjährigen Urlaub?" (Überschrift) ... eine richtig nette Fehlleistung. (Und doch hat jeder richtig verstanden ..) :
ZitatDie Schilderung unter der Überschrift war ja dann doch sehr eindeutig, dass es nicht darum geht, ob ein AN tatsächlich Anspruch auf ein volles Kalenderjahr Urlaub hat. :
Mal wieder Foristen unter uns, die Kaffeesatzleserei betreiben, was!? ;-)
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