Anspruch auf kompletten Jahresurlaub nach § 4 BUrlG

7. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go474128-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf kompletten Jahresurlaub nach § 4 BUrlG

Sachverhalt:
Ich habe meinen Arbeitsverhältnis zum 30. September hin gekündigt.
Insgesamt war ich bei dem dann Arbeitgeber von 01.02.2017 - 30.09.2017 beschäftigt, sprich in Summe 8 Monate.

Frage:
steht mir gem. § 4 BUrlG mein kompletter Jahresurlaub von 25 Tagen zu?
Mein Arbeitsvertrag lautet in Bezug auf Urlaub wie folgt:
"Sie erhalten einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Für das Jahre des Eintrittes erhalten Sie den Jahresurlaub anteilig zu Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der geleisteten Stunden, d.h. 2 + 1/12 Arbeitstage je vollendetem Monat. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit Ihrem Vorgesetzten abzusprechen."

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von go474128-67):
steht mir gem. § 4 BUrlG mein kompletter Jahresurlaub von 25 Tagen zu?


Meiner Meinung nach ja. Gibt es einen Tarifvertrag? Wenn der AG sich aber querstellt, müsste man sich vor Gericht wieder treffen. Einfach eigenmächtig Urlaub nehmen geht auch nicht.

Zitat (von go474128-67):
Sie erhalten einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Für das Jahre des Eintrittes erhalten Sie den Jahresurlaub anteilig zu Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der geleisteten Stunden, d.h. 2 + 1/12 Arbeitstage je vollendetem Monat.


Dürfte unwirksam sein.

-- Editiert von Retels am 07.09.2017 13:41

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#2
 Von 
go474128-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von go474128-67):
steht mir gem. § 4 BUrlG mein kompletter Jahresurlaub von 25 Tagen zu?


Meiner Meinung nach ja. Gibt es einen Tarifvertrag? Wenn der AG sich aber querstellt, müsste man sich vor Gericht wieder treffen. Einfach eigenmächtig Urlaub nehmen geht auch nicht.

Zitat (von go474128-67):
Sie erhalten einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Für das Jahre des Eintrittes erhalten Sie den Jahresurlaub anteilig zu Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der geleisteten Stunden, d.h. 2 + 1/12 Arbeitstage je vollendetem Monat.


Dürfte unwirksam sein.

-- Editiert von Retels am 07.09.2017 13:41


Nein, kein Tarifvertrag!
Danke

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von go474128-67):
steht mir gem. § 4 BUrlG
mein kompletter Jahresurlaub von 25 Tagen zu?


Wenn man im Januar einen anderen AG hatte und dort bereits Urlaub erhalten hat für Januar 2017 reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch beim neuen AG.

(Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Vertragsklausel zum Urlaub vollständig mitgeteilt wurde.)

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#4
 Von 
go474128-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Januar war ich in keinem Angestelltenverhältnis.
Ja, Vertragsklausel ist vollständig mitgeteilt.

Danke für Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Also kein Tarifvertrag oder fehlende Angaben:

Ist die Wartezeit von sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis erfüllt, so entsteht der volle Urlaubsanspruch (in den Folgejahren bereits mit Beginn des Kalenderjahres).

Der AN erwirbt in jedem Kalenderjahr aber nur einmal einen Anspruch auf Urlaub. Der AG muss dem AN im Falle einer Kündigung eine Bescheinigung über den bereits gewährten Urlaub ausstellen. Vom neuen AG kann der AN den Urlaub nicht nochmals in voller Höhe fordern, wenn ihm bereits von dem früheren AG Urlaub gewährt wurde. Es verbleibt bei den von den 24 Werktagen Urlaub noch übrige „Restzeit" an Urlaubstagen. Die Berechnung richtet sich insoweit nach den Regelungen des neuen Arbeitsverhältnisses.

Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go474128-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Ausführungen. Mal abgesehen von Urlaubsbescheinigung für den neuen AG.
In aller Kürze, steht mir trotz Kündigung und nur 8 monatigem Arbeitsverhältnis der volle Jahresurlaub von 25 Tagen zu?
Ja oder nein?

Danke

Zitat (von HeHe):
Also kein Tarifvertrag oder fehlende Angaben:

Ist die Wartezeit von sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis erfüllt, so entsteht der volle Urlaubsanspruch (in den Folgejahren bereits mit Beginn des Kalenderjahres).

Der AN erwirbt in jedem Kalenderjahr aber nur einmal einen Anspruch auf Urlaub. Der AG muss dem AN im Falle einer Kündigung eine Bescheinigung über den bereits gewährten Urlaub ausstellen. Vom neuen AG kann der AN den Urlaub nicht nochmals in voller Höhe fordern, wenn ihm bereits von dem früheren AG Urlaub gewährt wurde. Es verbleibt bei den von den 24 Werktagen Urlaub noch übrige „Restzeit" an Urlaubstagen. Die Berechnung richtet sich insoweit nach den Regelungen des neuen Arbeitsverhältnisses.

Zitat:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von go474128-67):
Mal abgesehen von Urlaubsbescheinigung für den neuen AG.
In aller Kürze, steht mir trotz Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)


und nur 8 monatigem Arbeitsverhältnis der volle Jahresurlaub von 25 Tagen zu?
Ja oder nein?


Kurze Antwort auf Grundlage der hier von Ihnen erteilten Informationen: Ja.

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