Ansprüche einer stud. Aushilfskraft

24. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
JoshNRW
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Ansprüche einer stud. Aushilfskraft

Ich habe da mal ein paar Fragen zu einem Fall bzgl. des Arbeitsrecht:

Eine studentische Aushilfskraft A arbeit 1-2 mal pro Woche (zu 95% Fr., Sa. oder So. von 22-6Uhr) als Aushilfskraft in einer Tankstellenstation eines der größten Mineralölkonzerne der Welt. Die Vergütung beträgt beträgt bei allen Aushilfen immer 6.50€/Std. A bekommt Bafög und verdient deshalb nie mehr als 350€ pro Monat. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Tankstellenpächter B und der Aushilfskraft A.

Meine Fragen: a) Hat A einen Anspruch auf Nacht- oder Wochenendzuschlag? Wenn ja wie hoch? b) Hat A einen Anspruch auf einen Mindeslohn und ist dieser mit 6.50€/Std. erreicht? c) Könnten diese Ansprüche nachträglich eingefordert werden?

Ich gehe mal davon aus, dass B die Aushilfe ohne größere Probleme entlassen könnte wenn er will, oder?

Vielen Dank schon jetzt!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
a) Hat A einen Anspruch auf Nacht- oder Wochenendzuschlag? Wenn ja wie hoch?


Wenn vertraglich nichts geregelt ist: Nein. Auf wieviele Nachtschichten im Jahr kommt der AN?
-> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/__6.html
'(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.'

... dies gilt aber nur für Nachtarbeitnehmer!

'(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.'

quote:
b) Hat A einen Anspruch auf einen Mindeslohn und ist dieser mit 6.50€/Std. erreicht?


Das ist eine Frage der Vereinbarung. Wo ist die Tätigkeit: Alte oder neue Bundesländer?

quote:
c) Könnten diese Ansprüche nachträglich eingefordert werden?


Es wäre erst mal zu klären, welche Ansprüche.

quote:
Ich gehe mal davon aus, dass B die Aushilfe ohne größere Probleme entlassen könnte wenn er will, oder?


Dazu müsste man wissen wieviele Mitarbeiter der Pächter da beschäftigt (mit jeweiliger Wochenstundenzahl) und seit wann du (ich nehme mal an es betrifft dich ... oder?) dort tätig bist.

MfG

-- Editiert von venotis am 24.09.2005 22:10:16

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#2
 Von 
JoshNRW
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Also: ich bin nicht vertraglich für die Nachtschicht eingeteilt, habe mich aber bereits im "Vorstellungsgespräch" dazu bereit erklärt auch Nachts und am Wochenende zu arbeiten da dort am meisten Bedarf ist wie der Arbeitgeber mir sofort mitteilte. Wochenende vorallem im Hinblick auf meine Vorlesungszeit von Mo.-Do. Bisher arbeite ich 1-2 mal die Woche, im Schnitt also 5-7 mal pro Monat und bis auf 2 Ausnahmen halt immer Fr., Sa. oder So. von 22-6 Uhr.
Gilt die Definition eines Nachtarbeiters nur wenn er innerhalb eines Jahres 48 Nachtschichten geleistet hat oder bereits anteilig, d.h z.b innerhalb 3 Monate schon 15mal?

Es handelt sich in diesem Fall um die alten Bundesländer (NRW-Köln) und Ansprüche in Form einer nachträglichen Nachtschichtzulage bzw. Wochenendzuschlag, sofern diese Ansprüche gegeben sind.

Der Pächter hat 3 dieser Tankstellen die als GmbH geführt werden. In der wo ich beschäftigt bin sind ca. 5-7 Vollbeschäftigte und ca. 7-10 Aushilfen, genau weiß ich das leider nicht. Jedenfalls kommt er mit den anderen 2 Kölner Stationen auf mind. 10 Vollbeschäftige (ich gehe mal davon aus, dass alle 3 Stationen zählen, da sie ja unter einer GmbH geführt werden, und ich auch mal in einer anderen ausgeholfen habe.) Ich bin seit 3 Monaten dort beschäftigt.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Nach 3 Monaten hast du noch keinen Kündigungsschutz und da bringt es jetzt noch gar nichts, wenn du was geltend machst, denn wenn der Arbeitgeber dich jezt einfach kündigt, dann kommst du ja - logischerweise - auf kein Jahr Beschäftigung dort.

MfG

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