Anstellungsvertrag: "Verpflichtung zur Mehrarbeit" und "Abweichung von § 616 BGB"

16. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
mad_zero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anstellungsvertrag: "Verpflichtung zur Mehrarbeit" und "Abweichung von § 616 BGB"

Hallo zusammen,

mein potenzieller neuer Arbeitgeber hat mir den (bereits von ihm unterzeichneten) Anstellungsvertrag zukommen lassen. Dieser ist deutlich umfangreicher, als der Vertrag mit meinem bisherigen Arbeitgeber und beschreibt zudem zwei Regelungen, die ich als Laie nicht vollständig verstehe:

Verpflichtung zur Mehrarbeit
Ein Abschnitt im Vertrag weist darauf hin, dass ich „zur Verrichtung von Mehrarbeit verpflichtet" bin, sofern diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Das klingt für mich recht hart formuliert. Etwa so, als MÜSSE ich über die 39 Stunden Regelarbeitszeit hinaus arbeiten. Wie habe ich diese Festlegung zu verstehen?

Abweichung von § 616 BGB
Ferner weist der Vertrag (im Abschnitt „Arbeitsverhinderung") darauf hin, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt wird. Wörtlich heißt es, "dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei vorübergehender Verhinderung im Sinne des § 616 BGB nicht besteht". Bedeutet dies, dass bei längerer Krankheit (ggf. bereits vor einer etwaigen Krankengeld-Phase) kein Gehalt gezahlt wird?

Ich wäre dankbar, wenn ihr etwas Licht ins Dunkel bringen würdet.

-- Editiert von mad_zero am 16.06.2018 20:51

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

1. Tatsächlich kann der AG Überstunden anordnen der Passus entbindet den AG sozusagen, 'betteln' zu müssen, wenn Not am Mann ist. Der Passus bedeutet nicht stillschweigende Erhöhrung des Wochenpensums.
2. Hat mit Krankheit nix zu tun - es geht um kurzfristige Verhinderung wie unvermeidliche Besuche bei Ämtern, aber auch Hochzeit naher Verwandter (oder auch Beerdigungen) usw. und insbesondere das leidige Thema Arzttermine.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zu 1. Mir erscheint der Passus viel zu allgemein gehalten um wirksam zu sein. Der Arbeitgeber müsste doch schon erklären, wieviele Überstunden er für das Gehalt von Ihnen erwartet.
Ein Arbeitnehmer hat auch Anspruch darauf, dass das aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht.
Schließlich sollten Sie den Vertrag nur unterschreiben, wenn Sie mit dem Inhalt einverstanden sind.


-- Editiert von altona01 am 16.06.2018 22:40

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

@altona
Ich habe nicht gelesen, dass der Vertrag den AN unentgeltlich zur Mehrarbeit verpflichten will.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mad_zero):
Wie habe ich diese Festlegung zu verstehen?

Genau so wie man sie verstanden hat.

In wie weit die jeweiligen Klauseln gültig wären oder nicht, kann man diskutieren, wenn man nicht nur Fragmente derselben kennt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von mad_zero):


Abweichung von § 616 BGB
Ferner weist der Vertrag (im Abschnitt „Arbeitsverhinderung") darauf hin, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt wird. Wörtlich heißt es, "dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bei vorübergehender Verhinderung im Sinne des § 616 BGB nicht besteht". Bedeutet dies, dass bei längerer Krankheit (ggf. bereits vor einer etwaigen Krankengeld-Phase) kein Gehalt gezahlt wird?


Nein, aber dass der AG nicht gewillt ist, Dir bezahlt frei zu geben, weil Du Dich z.B. um ein krankes Kind kümmern musst. Stattdessen wirst Du in einem solchen Fall unbezahlt freigestellt werden und musst Dich darum kümmern, z.B. von der Krankenkasse (des zu betreuenden Kindes) Krankengeld für Deine Zeit zu bekommen.

In der ersten Klausel erkenne ich auch nicht, dass die Überstunden unbezahlt sein sollen; der AG kann sie lediglich anordnen (im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen).

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