Anteiliger Resturlaub bei Kündigung

23. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Josh52
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anteiliger Resturlaub bei Kündigung

Hallo zusammen,

folgender Fall: Ich bin seit 2021 im Unternehmen angestellt und habe zum 15.10. gekündigt. 40h / Woche, 5 Tage / Woche. Folgende Klauseln sind im AV enthalten:

1. Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, welche sich aus 20 gesetzlichen Tagen aus dem BUrlG und 10 Tagen vertraglichen Mehrurlaub zusammensetzen.
2. Im Ein- und Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch auf ein Zwölftel des vertraglichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte erfolgt die Kürzung nur soweit, dass dadurch der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nicht unterschritten wird.

Nach meiner Auffassung bezieht sich die Zwölftelung nur auf den übergesetzlichen Urlaubsteil, ergäbe sich folgende Berechnung: 20 Urlaubstage + 10 * 9/12 = 20 + 7,5 Urlaubstage, gerundet also 28 Urlaubstage.

Mein Chef sieht allerdings nur die 23 Tage mir zustehend, da dies die komplette Rechnung nach der Zwölftel-Regelung berechnet. Dies wird damit begründet, da oben die genaue Bezeichnung unter 2. mit "vertraglicher Jahresurlaub" beschrieben wird, im Gegensatz zu dem unter 1. aufgeteilten Urlaub in gesetzlich und vertraglicher Mehrurlaub.

Laut einem Schreiben der Kanzlei Grundstein & Thieme wäre dies mit den 28 Tagen und der Unterscheidung des Urlaubs im Vertrag so auch Rechtens, oder sehe ich da einen Fehler, denn dort ist die Rede von "Das Fehlen einer solchen Differenzierung [Gesetzlicher Urlaub und übergesetzlicher Urlaub] macht rechnerisch einen erheblichen Unterschied:

https://www.grundstein-thieme.de/wp-content/uploads/Urlaubsberechnung-2.-Halbjahr.pdf

Laut der Auffassung liegt meinem AV ja eine Differenzierung vor mit den 20 Tagen sowie 10 Tagen aus Punkt 1. Das Dokument habe ich entsprechend mit den konkreten Absätzen markiert auch abgegeben, wurde aber abgelehnt mit der Begründung, den "vertraglichen Jahresurlaubs" unter 2. hierbei als Gesamtheit anzusehen und somit doch keine Differenzierung zu erkennen.

Wie stehen meine Chancen zu den 5 Tagen Mehrurlaub?


Danke!

Grüße




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20393 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Josh52):
Nach meiner Auffassung bezieht sich die Zwölftelung nur auf den übergesetzlichen Urlaubsteil,

Genau das gibt deine eigene Darstellung eingangs aber nicht her - siehe Absatz unter 2.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13690 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Genau das gibt deine eigene Darstellung eingangs aber nicht her - siehe Absatz unter 2.

Diese Formulierung im AV lässt sich allerdings nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz unter einen Hut bringen.

Per Tarifverträgen darf von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 abgewichen werden, der "anteilige" Urlaubsanspruch bzgl. des Gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist allerdings in § 5 geregelt und damit unabdingbar.

Meiner Ansicht nach ist Deine Berechnung
Zitat (von Josh52):
Nach meiner Auffassung bezieht sich die Zwölftelung nur auf den übergesetzlichen Urlaubsteil, ergäbe sich folgende Berechnung: 20 Urlaubstage + 10 * 9/12 = 20 + 7,5 Urlaubstage, gerundet also 28 Urlaubstage.
korrekt, sofern in diesem Jahr noch kein Urlaub genommen wurde.

-- Editiert von User am 24. Juli 2026 15:01

0x Hilfreiche Antwort

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