Antrag Elternzeit - unwirksam?

14. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag Elternzeit - unwirksam?

Hallo, eine kurze Frage:

Es wurde ein Antrag auf Elternzeit beim AG mit folgendem Wortlaut gestellt:


"Wie bereits persönlich besprochen, werde ich nach der Geburt, dem Ablauf der Mutterschutzfrist und der angekündigten Stillzeit ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen."


Hinweis: In diesem Fall ist es etwas besonders, da nach dem Mutterschutz durch die "Stillzeit" quasi ein weiteres Berufsverbot ausgesprochen wird; gibt es nur bei Tierärzten.

Meine Frage nun: Ich habe den konkreten Zeitraum bzw. WANN ich wieder meinem Arbeitgeber zur Verfügung stehe, ja nicht angegeben. Schlicht aus dem Grund, da man im Vorfeld nicht genau sagen kann, wie lange das Kind gestillt wird. Ist dieser Antrag daher theoretisch ungültig?

-- Editiert von brandtaucher am 14.05.2019 18:40

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Jedenfalls entspricht so ein flapsiger Antrag nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers für einen ordnungsgemäßen Antrag. Ob dein AG den Antrag gleichwohl akzeptiert, dürfte am Arbeitsklima generell hängen, vor allem aber daran, ob evtl. der Inhalt des 'wie persönlich besprochen' hinreichend konkret war und der AG diese Informationen einfach und stillschweigend ergänzt.
So, wie dein 'Antrag' gestellt ist, muss er ihn nicht akzeptieren und nicht bearbeiten. Zweck der Übung ist doch, Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen - und davon ist deine Formulierung weit entfernt.

Lies: https://www.elterngeld.de/elternzeit-beantragen/

-- Editiert von blaubär+ am 14.05.2019 19:16

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#2
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Elternzeit beantragt man nicht. Man teilt spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit dem AG mit, ab wann man Elternzeit nimmt und für wie lange man sie nimmt.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von calimero2010):
Man teilt spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit dem AG mit, ab wann man Elternzeit nimmt und für wie lange man sie nimmt.


"Wann" und "wie lange" muss ein bestimmter Zeitpunkt bzw. eine bestimmte Dauer sein. Und "nach ... der angekündigten Stillzeit" ist unbestimmt ...

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Na und? Auch wenn jetzt noch unbekannt ist, wann die Stillzeit endet, so ist dieses Ende doch trotzdem der Starttermin der EZ - nur kann der noch nicht genau bestimmt werden zum jetzigen Zeitpunkt.

Der Gesetzgeber gibt eine solche Terminierung auch gar nicht vor, sondern lediglich (§ 16) dass die EZ schriftlich verlangt wird und die Mutter/Vater erklärt, für welche Zeiten der EZ genommen werden soll


Zitat:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit


(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.


....das hat sie getan: Nach der Stillzeit ist die Zeit.


Auch kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit in dieser Branche ausstellen un die Stillzeit kann man bescheinigen lassen, vllt, hilft das weiter:
https://tiermedizin-ist-weiblich.de/beschaeftigungsverbot-fuer-werdende-und-stillende-muetter/167


-- Editiert von HeHe am 15.05.2019 13:55

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
...das hat sie getan: Nach der Stillzeit ist die Zeit.


Meines Erachtens: Blödsinn!

Man lese diverse Erläuterungen von Krankenkassen aber auch von Gewerkschaften dazu. Die Elternzeit muss für den Arbeitgeber planbar sein. Das ist sie aber nur mit konkreten Terminen.

Nach Deiner Auffassung wäre dann auch ein Verlangen nach Elternzeit "ab einem Frühling in einem der nächsten Jahre" gültig.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Das Problem ist doch, dass die Stillzeit in keinster Weise eingrenzbar ist. Von einer Woche bis zu mehreren Jahren ist doch alles möglich und gibt es auch. Und da sollte sich die Fragestellerin schon etwas festlegen, sie hat es doch selbst in der Hand. Sie kann die Zeit planen und damit auch den Arbeitgeber informieren. Das Spielchen "ich weiss was, was Du nicht weisst" läuft hier nicht.

wirdwerden

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#7
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Dieses Schreiben jetzt an den AG zu senden ist der eigentliche Quatsch an diesem Fall. Das macht man, wenn man weiß, wann die Stillzeit endet. Das kann man auch durchaus mit 7 Wochen Vorlauf hinkriegen. Das heißt man teilt dann dem AG mit zu welchem Datum genau die Elternzeit beginnt.
Jetzt dem AG schon mal eine Info zu geben, dass man ein Jahr oder länger plant ist ja nur nett. Muss man nicht, kann man aber machen.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

In der Richtung gingen ja auch meine Gedanken. Die Planung, die terminlich greifbar ist, teilt man mit, ansonsten hält man sich an die gesetzlichen Vorgaben.

wirdwerden

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