Anwalt akzeptiert Kündigung nicht.

22. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Nutzername007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt akzeptiert Kündigung nicht.

Hallo,
bin ReNo und habe heute gekündigt bzw es "versucht".
Im Arbeitsvertrag steht "Das Arbeitsverhältnis kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten beendet werden"
Folglich habe ich zum 22.01.22 gekündigt. Mein Chef akzeptiert das Kündigungsdatum nicht mit der Begründung es sei "logisch" und offensichtlich, da er mich zum 15.01. 21 eingestellt hat, dass ich nur zum 15., also 15.02.22 kündigen könnte. Ich sehe das nicht als "logisch", im Vertrag steht dazu nichts. Es hätte auch zum. 01. oder Monatsende sein können. Letztendlich muss ich meine neue Einstellung am. 01.02 beginnen.

Kann mir jemand was zu der Aussage von meinem Chef sagen?

MfG

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Im Arbeitsvertrag steht "Das Arbeitsverhältnis kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten beendet werden"

Ich wette das da noch mehr steht...
Da müsste man mal den Wortlaut der Klausel kennen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nutzername007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich wette das da noch mehr steht...
Da müsste man mal den Wortlaut der Klausel kennen.


Nein, da steht absolut nicht mehr. Nur dieser eine Satz. Ende.
Und "Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."

Hier der Ausschnitt aus meinem Vertrag
https://ibb.co/dWq8cMR

Was gilt nun?

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#3
 Von 
Xvidia123
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
da er mich zum 15.01. 21 eingestellt hat, dass ich nur zum 15., also 15.02.22 kündigen könnte.
Die Begründung ist Unsinn. Wenn man der "offensichtlichen" Logik folgt, dürften diejenigen, die er am 31. einstellt dann nur zum 31. Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober Dezember kündigen.

Aber vielleicht steht ja doch noch eine bessere Begründung in der Klausel.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Nein, da steht absolut nicht mehr. Nur dieser eine Satz. Ende.

Da fragt man sich doch glatt, was macht der Anwalt denn hauptberuflich ...



Pech für den Anwalt, denn seine Logik gibt die vertraglichen Vereinbarung schlicht nicht her.

Das Kündigungsdatum ist zwar für den Arbeitnehmer unter Umständen in Zukunft mal sehr ungünstig, aber das ist dann halt so.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 178x hilfreich)

MMn. ist eine Kündigung zum 22.01.2022 nicht möglich.

Gemäß §622(1) BGB ist eine ordentliche Kündigung nur zum 15. oder zum Monatsende möglich. Die im Arbeitsvertrag geregelte verlängerte Kündigungsfrist von zwei Monaten ändert mMn. an diesen Randdaten nichts.

-- Editiert von Alter Sack am 22.11.2021 22:58

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Gemäß §622(1) BGB ist eine ordentliche Kündigung nur zum 15. oder zum Monatsende möglich.

Aber davon darf durchaus abgewichen werden ...


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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45443 Beiträge, 16163x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Die im Arbeitsvertrag geregelte verlängerte Kündigungsfrist von zwei Monaten ändert mMn. an diesen Randdaten nichts.


Doch, die längere Kündigungsfrist ändert etwas daran.

Allerdings würde ich als AN dennoch nicht zu so einem krummen Datum kündigen. Das sieht später im Lebenslauf und im Arbeitszeugnis komisch aus und jeder Leser denkt an eine fristlose Kündigung seitens des AG. Ich hätte also zum 31.01. gekündigt.

Der Anwalt sollte aber nochmal überdenken, ob er denn den richtigen Beruf gewählt hat.

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#8
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4873 Beiträge, 805x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
MMn. ist eine Kündigung zum 22.01.2022 nicht möglich.
Das ist falsch. Man lese § 622 nochmals.

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#9
 Von 
Nutzername007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten. So ganz einig ist man sich hier doch nicht geworden, oder?

Mir geht es primär um die Aussage, dass ich nur zum 15. eines Monats kündigen kann, da ich zu diesem auch eingestellt wurde. Das ist mir weder schlüssig noch "logisch". Ich halte mich an die zweimonatige Frist und möchte einfach in Ruhe am 01.02.22 bei meinem neuen AG anfangen. Und nicht erst am 15.02 weil mein Chef das so will.

Zitat (von hh):
Doch, die längere Kündigungsfrist ändert etwas daran.

Allerdings würde ich als AN dennoch nicht zu so einem krummen Datum kündigen. Das sieht später im Lebenslauf und im Arbeitszeugnis komisch aus und jeder Leser denkt an eine fristlose Kündigung seitens des AG. Ich hätte also zum 31.01. gekündigt.

Der Anwalt sollte aber nochmal überdenken, ob er denn den richtigen Beruf gewählt hat.


Das ergibt Sinn, lässt sich aber erklären und belegen. Im Endeffekt möchte ich keine Sekunde länger als nötig hier bleiben.

Zitat (von Harry van Sell):
Da fragt man sich doch glatt, was macht der Anwalt denn hauptberuflich ...

Die Kompetezen meines Chefs als Anwalt möchte ich nicht in Frage stellen, aber die des Arbeitgebers sehr wohl. Da werden Dinge verdreht, Paragraphen in den Raum geworfen und darauf bestanden... Es hat sicher Gründe wieso ich die 3. Assistentin binnen 3 Jahre das Weite sucht.

Seine Ehefrau ist übrigens Anwältin für Arbeitsrecht, also wird mir sicher noch einiges blühen betreffend der Kündigung. Er wollte nämlich fragen ob er meine Kündigung so akzeptieren kann. Spätestens heute 9.00Uhr werde ich sicher mehr wissen.

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15851 Beiträge, 6037x hilfreich)

Wenn der Anwalt deine Kündigung zu dem Termin nicht will, soll er andere Verträge machen.
Und - nicht ganz unwesentlich - eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Zustimmung der anderen Partei bedarf. Also kündigst du mit der Frist, die im AV vorgesehen ist, zu dem Termin, der dir recht ist.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Seine Ehefrau ist übrigens Anwältin für Arbeitsrecht, also wird mir sicher noch einiges blühen betreffend der Kündigung.

Ich hoffe, man hat einen gerichtsfesten Nachweis über Zugang und Inhalt der Kündigung ...



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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15687 Beiträge, 5692x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Die Kompetezen meines Chefs als Anwalt möchte ich nicht in Frage stellen, aber die des Arbeitgebers sehr wohl.
Jetzt komme ich durcheinander. Dein Chef ist also gar nicht dein Arbeitgeber???
Dein Chef ist dann gar nicht in der Position eine Kündigung nicht anzuerkennen. Die Kündigung erklärst du gegenüber deinem Arbeitgeber.

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5986 Beiträge, 2253x hilfreich)

Wieso wird denn nur § 5 zitert, aber nicht der § in welchem der Beginn des Arbetisverhältnisses steht.?
Beide §§ muß man betrachten.
Also, was steht über den Beginn des Arbetisverhältnisses im Vertrag ?
Auch gibt es ja den Abs. 2 des § 5 mitder Befristung bis zum 15.3.2022.



-- Editiert von Spezi-2 am 23.11.2021 16:20

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso wird denn nur § 5 zitert, aber nicht der § in welchem der Beginn des Arbetisverhältnisses steht.?

Weil der § in welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses steht, für die Kündigung nicht relevant ist.


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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15851 Beiträge, 6037x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
also wird mir sicher noch einiges blühen betreffend der Kündigung.


Bangemachen gilt auch hier nicht. Du hast ein Recht zu kündigen. Punkt und Ausdiemaus.
Bis dahin könnte es freilich noch unangenehm werden - aber wie es so schön heißt: es gibt ein Kraut gegen jedes Wehweh.

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Junior-Partner
(5986 Beiträge, 2253x hilfreich)

Zitat:
Weil der § in welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses steht, für die Kündigung nicht relevant ist.


und das kann man beurteilen, ohne zu wissen was darin steht ?
Wenn da steht, das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.1.2021 und läuft 2 Monate. Danach verlängert es sich jeweils um 2 weitere Monate,wenn es nicht fristgerecht gekündigt wird.

Dann wäre eine Kündigung am 22.11.2021 nur zum 15.2.2022 möglich !

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn da steht, das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.1.2021 und läuft 2 Monate. Danach verlängert es sich jeweils um 2 weitere Monate,wenn es nicht fristgerecht gekündigt wird.

Dann hätte der Frager das auf meine Nachfrage zweifelsohne mitgeteilt, ist ja kein juristischer Laie.



Zitat (von Spezi-2):
Dann wäre eine Kündigung am 22.11.2021 nur zum 15.2.2022 möglich !

Nö, dann müsste man erst mal prüfen, ob §5 nicht doch eine jederzeitige Kündigung zulassen würde.


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#18
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15851 Beiträge, 6037x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
"Das Arbeitsverhältnis kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten beendet werden"

Dort steht nicht 'Frist von 2 Kalendermonaten'.
Dort steht auch nicht 'Frist von 2 Monaten zum 15. oder zum Monatsende'.
Folglich kann @nutzername kündigen, solange die Frist von 2 Monaten gewahrt bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Nutzername007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten.

Zur Klarstellung:

1.

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Nutzername007):
Die Kompetezen meines Chefs als Anwalt möchte ich nicht in Frage stellen, aber die des Arbeitgebers sehr wohl.

Jetzt komme ich durcheinander. Dein Chef ist also gar nicht dein Arbeitgeber???

Doch, er ist mein Chef und eben Anwalt.

2.
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nutzername007):
Seine Ehefrau ist übrigens Anwältin für Arbeitsrecht, also wird mir sicher noch einiges blühen betreffend der Kündigung.


Ich hoffe, man hat einen gerichtsfesten Nachweis über Zugang und Inhalt der Kündigung ...

Ich habe mir die Kündigung von ihm mit Ort, Datum und Unterschrift zurück "quittieren" lassen. Erst wollte er davon nur eine Kopie für seine Akten, aber ich habe ihm eine Originalkündigung mit meiner Unterschrift überreicht. Also hat er 2 Ausfertigungen, quasi seine gegengezeichnete auch.

3.
Zitat (von blaubär+):
Zitat (von Nutzername007):
"Das Arbeitsverhältnis kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten beendet werden"


Dort steht nicht 'Frist von 2 Kalendermonaten'.
Dort steht auch nicht 'Frist von 2 Monaten zum 15. oder zum Monatsende'.
Folglich kann @nutzername kündigen, solange die Frist von 2 Monaten gewahrt bleibt.


Ja, eben das ist es ja. Es gibt weder einen Stichtag noch ist die Formulierung so, dass ich bis zum Ablauf des jeweiligen Monats bleiben muss.

4.
Zitat (von Harry van Sell):
Wenn da steht, das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.1.2021 und läuft 2 Monate. Danach verlängert es sich jeweils um 2 weitere Monate,wenn es nicht fristgerecht gekündigt wird.


Dann hätte der Frager das auf meine Nachfrage zweifelsohne mitgeteilt, ist ja kein juristischer Laie.


Es war anfangs ein befristeter Vertrag zum 15.03.22, welcher im Juni in einen unbefristeten umgewandelt wurde. Hier wurde nur ein kurzes Schreiben aufgesetzt. Ich hatte von Anfang an keine Probezeit und es gab auch keine monatlichen Verlängerungen o.Ä.

Kann ich also quasi damit argumentieren, dass sowohl kein Stichtag genannt ist, als das auch die Formulierung "Kandermonat" nicht gegeben sind und ich somit zum 22.01 gehen kann? Er besteht nachwievor auf den 31.01.22, da er keine neue Sekretärin findet. Es kommen keine Bewerbungen rein.

Ich finde das trotz allem nicht korrekt und ich möchte ehrlich gesagt auch nicht so lange bleiben.



-- Editiert von Nutzername007 am 30.11.2021 09:59

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#20
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15851 Beiträge, 6037x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Er besteht nachwievor auf den 31.01.22, da er keine neue Sekretärin findet. Es kommen keine Bewerbungen rein.

Wirklich nicht dein Problem. Und nochmals: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keiner Zustimmung bedarf.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15851 Beiträge, 6037x hilfreich)

(( ... und wenn er so gar nicht ohne Sekretärin sein mag: Dann soll er dir doch ein anständiges Angebot machen ;) .
... aber am Geld allein wirds wohl nicht liegen, wenn du so dringend dort weg willst.))

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111200 Beiträge, 38558x hilfreich)

Zitat (von Nutzername007):
Er besteht nachwievor auf den 31.01.22, da er keine neue Sekretärin findet. Es kommen keine Bewerbungen rein.

Tja, auch ReNos scheinen sich wohl über die Qualität von Arbeitgebern auszutauschen ...

Ist aber nicht Dein Problem, eine Kündigung nicht zu akzeptieren weil keiner für ihn arbeiten mag, das ist alleine sein Problem.



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