Anzeigepflicht bei zu spätem Dienstantritt

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ltschuba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Anzeigepflicht bei zu spätem Dienstantritt

Hallo ich habe folgende Frage:
Wenn ich aufgrund eines Staus zu spät zur Arbeit erscheine, muss ich das VOR Dienstantritt mitteilen?
Lt. EntgFZ §5 Abs. 1 S. 1 bin ich ja verpflichtet es unverzüglich zu erledigen
Unverzüglich definiert lt BGB §121 + gängiger juristischer Rechtssprechung: ohne schuldhaftes Verzögern.
Lt. StVo §23 wäre es eine Ordnungswidrigkeit, wenn ich nun während dem Fahren telefoniere - also handle ich doch ohne schuldhafte Verzögerung wenn ich meinen Arbeitgeber nicht anrufe (kann)?
Allgemein ist ja auch bekannt, dass die Polizei Ausreden wie „ich wollte nur bescheid geben, dass ich zu spät komme" nicht toleriert und keine Ausnahmen darstellen.

Oder kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich den direkten Arbeitsweg VERLASSE (in eine Seitengasse, Parkplatz, o. Ä.) um ihn daraufhin telefonisch zu informieren, dass ich aufgrund eines Staus zu spät komme?
Wie verhält es sich dann mit meiner Unfallversicherung? Diese gilt ja i. D. R. Nur für den direkten Arbeitsweg - oder würde dies eine Ausnahme darstellen / rechtfertigen? In welchem Gesetz/Paragraphe wäre dies dann nachzulesen?
Außerdem wäre diese Vorgehensweiße ziemlich kontraproduktiv - da ich ja durch das Verlassen des Arbeitsweges und suchen einer Stelle zum „legalen" Telefonieren Zeit verliere um schneller beim AG zu sein.

Über rege Beteiligung und Aufklärung freue ich mich sehr :)




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20096 Beiträge, 7280x hilfreich)

Es gibt für Autos ja auch keine Sprechanlagen, die das Telefonieren erlauben, gell? Oder stell dir vor, du hättest gar kein Handy. Soll es ja geben, Menschen ohne.
Und "Unverzüglich" heißt für dich wohl 'unter allen Umständen' - aber so ist es nicht.
Und bei deinem Szenario muss es sich um einen unerwarteten Stau handeln - wegen der regelmäßigen Staus oder Zugverspätungen startet AN eh' entsprechend früher.
Also ein ziemlich konstruiertes Scheinproblem. Oder: wie man aus einer Mücke einen Elefanten macht.

-- Editiert von blaubär+ am 20.05.2018 08:19

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19001 Beiträge, 10252x hilfreich)

Vor allem ist das Telefonieren im Stau (= Wagen steht, Motor ausgeschaltet) ja auch nicht verboten ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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