ArbPlSchG, SVG, Wehrdienst, Betriebszugehörigkeit

5. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
kapptom
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ArbPlSchG, SVG, Wehrdienst, Betriebszugehörigkeit

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zum ArbPlSchG.
Ich war nach der Schulzeit zunächst ein Jahr Freiwillig Wehrdienstleistender, dann weitere 6 Jahre Soldat auf Zeit.
Nach Ausscheiden aus der Bundeswehr habe ich an einer Universität studiert, während des Studiums wurde ich vom Berufsförderungsdienst für 30 Monate gefördert. Währenddessen habe ich auch vier Wehrdienstleistungen als Reservist abgeleistet.
Ich wurde während des Studiums von der BMW AG angeworben und arbeite dort nun seit Januar 2023.
Mittlerweile ist auch die Probezeit abgelaufen und ich habe von einem Kollegen den Hinweis erhalten, dass ich mir Wehrdienstzeiten und auch die Förderungszeit während des Studiums als Betriebszugehörigkeit anrechnen lassen könnte.
Ich habe mich nun etwas eingelesen und dabei das ArbPlSchG und das SVG entdeckt, wo die Schlagwörter Betriebszugehörigkeit auftauchen.
Allerdings tu ich mich etwas schwer, diese korrekt zu interpretieren und verstehe nicht genau, wo mein Vorteil dabei liegt (liegen kann).
Erhalte ich nun bei BMW bspw. Prämie und Weihnachts-/Urlaubsgeld in voller Höhe, wenn mir meine Wehrdienstzeit angerechnet werden würde? Diese Zahlungen sind in der Höhe nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt (z.B. im ersten Jahr 25% Weihnachtsgeld, im zweiten Jahr 50% usw.).
Wie weit gilt das nachträglich? Wäre hier auch der nachträgliche Inflationsausgleich denkbar? Hier heißt es "...wenn ein Arbeitsverhältnis zum Stichtag xy für mindestens 12 Monate bestand..."
Wie viel meiner Zeit kann ich mir überhaupt anrechnen lassen? Nur die als Freiwillig Wehrdienstleistender und Reservist, oder auch die Zeit als Zeitsoldat? Stimmt es, dass ich auch die 30 Monate berufliche Förderung anrechnen lassen kann?
Wo liegt mein tatsächlicher Vorteil bei dem ganzen?

Ich freue mich über eine kurze Aufklärung von jemandem, der sich damit schon eingehend auseinandergesetzt hat und vielleicht Informationen aus erster Hand für mich hat.

Dankeschön!

LG
Thomas

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(16788 Beiträge, 6285x hilfreich)

... wäre der erste Weg nicht besser zum BR? Der kennt den Konzern doch am besten.
Des weiteren wäre es durchaus hilfreich, wenn du deine Erkenntnisse aus den genannten Quellen konkret benennen würdest.
Allgemein ist es so, dass längere Betriebszugehörigkeit sich auswirkt z.B. auf Treueprämien. Im Zeitalter größerer Mobilität hat die B. aber längst nicht mehr die Bedeutung wie früher mal.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kapptom
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, aber mir geht es eher nicht um die Antwort bzw. Meinung des Konzerns, sondern die tatsächliche rechtliche Situation.
Der Konzern ist ja grundsätzlich eher mal nicht daran Interessiert, mir zusätzliche Leistungen zu geben.
Daher hätte ich vorab schon gerne einen Input, wie das ArbPlSchG und das SVG auszulegen sind.
Mir geht es im speziellen um die §§6, 12 & 13 ArbPlSchG sowie §8 SVG.

Soweit ich das Laienhaft verstanden habe, beeinflusst die Betriebszugehörigkeit bspw. Kündigungsfristen sowie die Höhe einer eventuellen Abfindung.
Aber gibt es sonst noch finanzielle Auswirkungen?
Hatte vielleicht selbst schon jemand diesen Fall?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15807 Beiträge, 9078x hilfreich)

Das ArbPlSchG nutzt Ihnen nichts, weil es da primär um Fälle geht, bei denen man eine Ausbildung / Berufstätigkeit zugunsten der Bundeswehr unterbrochen hat und nach Ende der Bundeswehrzeit zu dem Arbeitgeber zurückkehrt, bei dem man vor Beginn der Bundeswehrzeit schon war.

Das SVG könnte tatsächlich interessant werden.
Da werden Sie in einem Bundeswehrforum aber wahrscheinlich deutlich bessere Informationen finden als hier. Insbesondere, wenn es um Erfahrungen aus der Praxis geht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kapptom
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi! Danke für die Antwort.
§12 ArbPlSchG bezieht sich aber tatsächlich auch explizit auf Einstellungen nach der Bundeswehrzeit.
Im Bundeswehrforum bin ich leider nicht erfolgreich gewesen, da bestehen die Antworten leider überwiegend aus Hörensagen..

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16400 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von kapptom):
§12 ArbPlSchG bezieht sich aber tatsächlich auch explizit auf Einstellungen nach der Bundeswehrzeit.
§12 beziht sich auf eine Einberufung zum Wehrdienst und ist, meiner Meinung nach, gar nicht anwendbar da es hier nicht um eine Einberufung zum Wehrdienst, sondern um einen freiwilligen Dienst geht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46669 Beiträge, 16548x hilfreich)

Zitat (von kapptom):
Mir geht es im speziellen um die §§6, 12 & 13 ArbPlSchG sowie §8 SVG.


§ 6 ArbPlSchG trifft nicht zu, da kein Arbeisverhältnis fortgesetzt wurde.
§ 12 ArbPlSchG trifft nicht zu, da kein Grundwehrdienst geleistet wurde und die Tätigkeit auch nicht im Anschluss an so einen Dienst oder eine Wehrübung aufgenommen wurde.
§ 13 ArbPlSchG trifft nicht zu, da es darin nicht um Betriebszugehörigkeit geht
§ 8 SVG trifft nicht zu, da es um Berufszugehörigkeit und nicht um Betriebszugehörigkeit geht und soweit es um Betriebszugehörigkeit geht (Abs. 4) die Fa. BMW AG nicht zu öffentlichen Dienst gehört.

Zitat (von kapptom):
Mittlerweile ist auch die Probezeit abgelaufen und ich habe von einem Kollegen den Hinweis erhalten, dass ich mir Wehrdienstzeiten und auch die Förderungszeit während des Studiums als Betriebszugehörigkeit anrechnen lassen könnte.


Die Aussage ist bezogen auf Deinen Fall somit falsch.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.443 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.141 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen