Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zum ArbPlSchG.
Ich war nach der Schulzeit zunächst ein Jahr Freiwillig Wehrdienstleistender, dann weitere 6 Jahre Soldat auf Zeit.
Nach Ausscheiden aus der Bundeswehr habe ich an einer Universität studiert, während des Studiums wurde ich vom Berufsförderungsdienst für 30 Monate gefördert. Währenddessen habe ich auch vier Wehrdienstleistungen als Reservist abgeleistet.
Ich wurde während des Studiums von der BMW AG angeworben und arbeite dort nun seit Januar 2023.
Mittlerweile ist auch die Probezeit abgelaufen und ich habe von einem Kollegen den Hinweis erhalten, dass ich mir Wehrdienstzeiten und auch die Förderungszeit während des Studiums als Betriebszugehörigkeit anrechnen lassen könnte.
Ich habe mich nun etwas eingelesen und dabei das ArbPlSchG und das SVG entdeckt, wo die Schlagwörter Betriebszugehörigkeit auftauchen.
Allerdings tu ich mich etwas schwer, diese korrekt zu interpretieren und verstehe nicht genau, wo mein Vorteil dabei liegt (liegen kann).
Erhalte ich nun bei BMW bspw. Prämie und Weihnachts-/Urlaubsgeld in voller Höhe, wenn mir meine Wehrdienstzeit angerechnet werden würde? Diese Zahlungen sind in der Höhe nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt (z.B. im ersten Jahr 25% Weihnachtsgeld, im zweiten Jahr 50% usw.).
Wie weit gilt das nachträglich? Wäre hier auch der nachträgliche Inflationsausgleich denkbar? Hier heißt es "...wenn ein Arbeitsverhältnis zum Stichtag xy für mindestens 12 Monate bestand..."
Wie viel meiner Zeit kann ich mir überhaupt anrechnen lassen? Nur die als Freiwillig Wehrdienstleistender und Reservist, oder auch die Zeit als Zeitsoldat? Stimmt es, dass ich auch die 30 Monate berufliche Förderung anrechnen lassen kann?
Wo liegt mein tatsächlicher Vorteil bei dem ganzen?
Ich freue mich über eine kurze Aufklärung von jemandem, der sich damit schon eingehend auseinandergesetzt hat und vielleicht Informationen aus erster Hand für mich hat.
Dankeschön!
LG
Thomas
ArbPlSchG, SVG, Wehrdienst, Betriebszugehörigkeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



... wäre der erste Weg nicht besser zum BR? Der kennt den Konzern doch am besten.
Des weiteren wäre es durchaus hilfreich, wenn du deine Erkenntnisse aus den genannten Quellen konkret benennen würdest.
Allgemein ist es so, dass längere Betriebszugehörigkeit sich auswirkt z.B. auf Treueprämien. Im Zeitalter größerer Mobilität hat die B. aber längst nicht mehr die Bedeutung wie früher mal.
Danke, aber mir geht es eher nicht um die Antwort bzw. Meinung des Konzerns, sondern die tatsächliche rechtliche Situation.
Der Konzern ist ja grundsätzlich eher mal nicht daran Interessiert, mir zusätzliche Leistungen zu geben.
Daher hätte ich vorab schon gerne einen Input, wie das ArbPlSchG und das SVG auszulegen sind.
Mir geht es im speziellen um die §§6, 12 & 13 ArbPlSchG sowie §8 SVG.
Soweit ich das Laienhaft verstanden habe, beeinflusst die Betriebszugehörigkeit bspw. Kündigungsfristen sowie die Höhe einer eventuellen Abfindung.
Aber gibt es sonst noch finanzielle Auswirkungen?
Hatte vielleicht selbst schon jemand diesen Fall?
LG
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Das ArbPlSchG nutzt Ihnen nichts, weil es da primär um Fälle geht, bei denen man eine Ausbildung / Berufstätigkeit zugunsten der Bundeswehr unterbrochen hat und nach Ende der Bundeswehrzeit zu dem Arbeitgeber zurückkehrt, bei dem man vor Beginn der Bundeswehrzeit schon war.
Das SVG könnte tatsächlich interessant werden.
Da werden Sie in einem Bundeswehrforum aber wahrscheinlich deutlich bessere Informationen finden als hier. Insbesondere, wenn es um Erfahrungen aus der Praxis geht.
Hi! Danke für die Antwort.
§12 ArbPlSchG bezieht sich aber tatsächlich auch explizit auf Einstellungen nach der Bundeswehrzeit.
Im Bundeswehrforum bin ich leider nicht erfolgreich gewesen, da bestehen die Antworten leider überwiegend aus Hörensagen..
§12 beziht sich auf eine Einberufung zum Wehrdienst und ist, meiner Meinung nach, gar nicht anwendbar da es hier nicht um eine Einberufung zum Wehrdienst, sondern um einen freiwilligen Dienst geht.Zitat§12 ArbPlSchG bezieht sich aber tatsächlich auch explizit auf Einstellungen nach der Bundeswehrzeit. :
ZitatMir geht es im speziellen um die §§6, 12 & 13 ArbPlSchG sowie §8 SVG. :
§ 6 ArbPlSchG trifft nicht zu, da kein Arbeisverhältnis fortgesetzt wurde.
§ 12 ArbPlSchG trifft nicht zu, da kein Grundwehrdienst geleistet wurde und die Tätigkeit auch nicht im Anschluss an so einen Dienst oder eine Wehrübung aufgenommen wurde.
§ 13 ArbPlSchG trifft nicht zu, da es darin nicht um Betriebszugehörigkeit geht
§ 8 SVG trifft nicht zu, da es um Berufszugehörigkeit und nicht um Betriebszugehörigkeit geht und soweit es um Betriebszugehörigkeit geht (Abs. 4) die Fa. BMW AG nicht zu öffentlichen Dienst gehört.
ZitatMittlerweile ist auch die Probezeit abgelaufen und ich habe von einem Kollegen den Hinweis erhalten, dass ich mir Wehrdienstzeiten und auch die Förderungszeit während des Studiums als Betriebszugehörigkeit anrechnen lassen könnte. :
Die Aussage ist bezogen auf Deinen Fall somit falsch.
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