Vertraglich vereinbart: Befristung bis Jahresende, Arbeit auf Abruf, regelmäßige Wochenarbeitszeit 16 Stunden, max. 20 Stunden,
Falls der AG das vereinbarte wöchentliche Deputat nicht abruft, werden diese Zeiten als Arbeitszeitguthaben auf den nächsten Monat übertragen.
Seit einigen Wochen gibt es für den AN keine Arbeit mehr, der Vertrag soll jetzt vorzeitig per Aufhebungsvertrag beendet werden.
Frage 1: muss der AN die bisher entstandenen Minusstunden zurückzahlen, oder liegt hier ein Annahmeverzug gemäß § 615 BGB vor?
Frage 2: Steht dem AN bis Ende des befristeten Vertrags die vereinbarte monatliche Vergütung zu, auch wenn er nicht mehr zur Arbeit eingeteilt wird?
Arbeit auf Abruf, Umgang mit Minuszeiten
1. August 2026
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Frage vom 1. August 2026 | 17:24
Von
Status: Student (2023 Beiträge, 1551x hilfreich)
Arbeit auf Abruf, Umgang mit Minuszeiten
#1
Antwort vom 1. August 2026 | 18:00
Von
Status: Unbeschreiblich (40869 Beiträge, 6604x hilfreich)
zu 1: Nein, der AN muss keine Minusstunden zurückzahlen.
zu 2: Ja.
Es gelten mindestens:
- https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
#2
Antwort vom 3. August 2026 | 09:13
Von
Status: Beginner (80 Beiträge, 18x hilfreich)
Zitat :Vertraglich vereinbart: Befristung bis Jahresende, Arbeit auf Abruf, regelmäßige Wochenarbeitszeit 16 Stunden, max. 20 Stunden,
Falls der AG das vereinbarte wöchentliche Deputat nicht abruft, werden diese Zeiten als Arbeitszeitguthaben auf den nächsten Monat übertragen.
Kann es sein, dass du nicht Guthaben sondern Saldo, also Minus, meinst? Also Minusstunden?
Zitat :Seit einigen Wochen gibt es für den AN keine Arbeit mehr, der Vertrag soll jetzt vorzeitig per Aufhebungsvertrag beendet werden.
Einen Aufhebungsvertrag würde ich als AN in dieser Situation nicht unterschreiben. Hätte in der Regel nur Nachteile für mich. Wenn der AG keine Arbeit für mich hat, ist das sein Problem, da Organisationsversagen.
Zitat :Frage 1: muss der AN die bisher entstandenen Minusstunden zurückzahlen, oder liegt hier ein Annahmeverzug gemäß § 615 BGB vor?
Wenn man es genau nimmt, können gar keine Minusstunden entstanden sein, denn der AG hat ihn ja offenbar nicht eingesetzt, demnach muss der AG sich die Minusstunden ankreiden lassen. Dem AN steht seine vereinbarte Vergütung zu.
Zitat :Frage 2: Steht dem AN bis Ende des befristeten Vertrags die vereinbarte monatliche Vergütung zu, auch wenn er nicht mehr zur Arbeit eingeteilt wird?
Ja, steht ihm zu.
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