Arbeit auf Abruf - Teilzeit

3. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sommerfloh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeit auf Abruf - Teilzeit

Guten Tag,
ich habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 h verteilt auf eine 5-Tage-Woche.
Bislang konnte ich meine Arbeitszeiten sehr flexibel je nach Anforderung einteilen. Ich habe auch eine Nebenbeschäftigung, die ich mir von meinem AG bestätigen/genehmigen ließ.
Was passiert, wenn nun ein Termin bei meinem AG mit einem Termin in meiner Nebenbeschäftigung kollidiert? Geht dann der Termin meiner Hauptbeschäftigung immer vor?
Kann mein AG verlangen, dass ich von 8-18 Uhr quasi für ihn bereit stehe, falls kurzfristig noch Termine reinkommen? Gilt das dann nicht als Rufbereitschaft, die bezahlt werden muss?
Wie ist die Freizeit bei Teilzeit geregelt? Angenommen, ich habe alle meine Termine für eine Woche geplant und habe entsprechend die restliche Zeit für Freizeit, Behördengänge, Arztbesuche eingeplant. Was passiert, wenn dann plötzliche Terminänderungen bei meinem AG eintreten... Muss ich dann meine privaten Angelegenheiten umplanen oder habe ich ein Recht auf planbare Freizeit?

Vielen Dank für eine Auskunft!

LG
Sommerfloh

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

> wöchentliche Arbeitszeit von 30 h verteilt auf eine 5-Tage-Woche
> Bislang konnte ich meine Arbeitszeiten sehr flexibel je nach Anforderung einteilen

Soweit, so gut. Nur passt der Rest danach nicht dazu:
Der AG kann nicht verlangen, dass du von 8-18 Uhr 'standby' stehst.
Wenn du deine Termine für die Woche klar hast, sollte es nicht zu Kollisionen mit beruflichen Terminen kommen können.
Du hast ein Recht auf planbare Freizeit - aber eben auch kein unbedingtes Recht. Wenn es unerwartet zu Terminänderungen kommt, muss man im Einzelfall schauen.

N.B.: wenn das 'Bislang' oben bedeutet, dass sich daran was geändert hat, ist die Absprache über die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage vielleicht doch nicht so toll, mit der Konsequenz, dass man wird neu reden und angemessene und klare Regelungen wird treffen müssen.

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 706x hilfreich)

Zitat (von Sommerfloh):
ich habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 h verteilt


Vermutlich ist das vertraglich vereinbart.

Zitat (von Sommerfloh):
verteilt auf eine 5-Tage-Woche


Die Verteilung Deiner Arbeitszeit dürfte nicht vertraglich geregelt sein. Darüber kann/darf dann der Chef bestimmen - gemeinsam mit den Mitarbeiter(vertretung).

Zitat (von Sommerfloh):
Bislang konnte ich meine Arbeitszeiten sehr flexibel je nach Anforderung einteilen.


Ist Dein Arbeitszeiteinteilungrecht im Arbeitsvertrag geregelt, oder in einer von der Mitarbeitervertretung ausgehandelten Regelung?

Zitat (von Sommerfloh):
Kann mein AG verlangen, dass ich von 8-18 Uhr quasi für ihn bereit stehe, falls kurzfristig noch Termine reinkommen?


Wenn das nicht vereinbart war, nein. Wenn mit einem Teilzeitmitarbeiter nicht dessen Bereitschaft vereinbart war, auf Anordnung mehr als die tägliche / wöchentliche Arbeitszeit zu leisten, dann kann ihm nicht angeordnet werden, länger (als betriebsüblich/geplant ) zu bleiben / mehr als 30h/wöchentlich geplant zu werden. Übrigens muss eine Mitarbeitervertretung zustimmen, wenn Dienste geplant, und/oder Überstunden angeordnet werden sollen

Zitat (von Sommerfloh):
Gilt das dann nicht als Rufbereitschaft, die bezahlt werden muss?


Rufbereitschaft muß vereinbart worden sein (und vergütet werden).

Zitat (von Sommerfloh):
Was passiert, wenn dann plötzliche Terminänderungen bei meinem AG eintreten


Das ist Pech für ihn, wenn er organisatorisch dafür nicht vorgesorgt hatte ( er hätte z.B. mit Dir aushandlen können, dass Du Dich 5*die Woche für Deine Zusicherung bezahlt, innerhalb von 45 Minuten aus Deiner "Freizeit" bei ihm zu erscheinen, und Dir für die dann abgerufene Arbeitsleistung das Dreifache Deiner normalen (Stunden-)Vergütung zu bezahlen ).

Etwas anderes gilt vielleicht bei "echten" Not- und Katastrophenfällen ( "Feuer", "Überschwemmung", "Pest", ... ).

Zitat (von Sommerfloh):
habe ich ein Recht auf planbare Freizeit?


JA, unbedingt.

RK

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

/// JA, unbedingt. (RK)

Dem JA stimme ich zu, dem 'unbedingt' nicht - 'bedingungsloses Recht' gibt es nicht. Wenn das sprichwörtliche Feuer auf dem Dach ist, dürfte sich Sommerfloh wie auch jeder andere AN schwer tun mit dem Argument 'ich mach jetzt / habe jetzt Freizeit'. Aber es muss schon was Wichtiges sein und der Maßstab kann auch nicht beliebig aufgeweicht werden.

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#4
 Von 
Sommerfloh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für eure schnellen und ausführlichen Antworten!!
Richtig klarer ist mir die Sachlage leider nicht geworden. Der Arbeitsvertrag ist wohl ziemlich schwammig formuliert, so dass im Zweifel alles und nichts darunter fällt.
Das Ganzen scheint ziemlich kniffelig zu sein und im Zweifelsfall muss ich es wohl vor dem Arbeitsgericht klären.
Leider haben wir keine Mitarbeitervertretung. Das Unternehmen ist in viele kleine GmbHs aufgeteilt, so dass alle Standorte separat agieren und unter der notwendigen Mitarbeiterzahl bleibt, wo kein Betriebsrat/MAV gesetzlich vorgeschrieben ist.
Trotzdem danke nochmal für eure Hilfe!

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

Was da 'schwammig' formuliert sein soll, verstehe ich erst einmal nicht.
Vielleicht formulierst du einmal neu, was genau dir Probleme macht.

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#6
 Von 
Sommerfloh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, dann versuche ich es neu: Bei meiner Arbeitsstelle habe ich keine festen Arbeitszeiten. Diese werden flexibel je nach betrieblicher Anforderung/Terminlage gelegt. D.h. manchmal arbeite ich mehr als meine 6h durchschnittliche Arbeitszeit, manchmal weniger. Im Schnitt eben 30h/Woche verteilt auf eine 5-Tage-Woche.
Durch diese hohe Flexibilität ist nie ganz klar, wann man von Mo-Fr tatsächlich frei hat. Dadurch kann ich meine Termine für meinen 2. Job/Nebentätigkeit nicht wirklich planen... Wodurch es zu Terminkollisionen kommt und sich dann die Frage stellt: Welcher Job (Hauptjob mit 30h oder Nebenjob) hat Vorrang??
ein konkretes Beispiel macht die Sachlage evtl. klarer: Ich hatte für eine Arbeitswoche meine Termine bei meinem AG alle geplant gehabt, alle untergebracht. In den danach noch freien Zeitfenster habe ich Termine meiner Nebentätigkeit gelegt. Alles hatte gepasst. Dann gab es bei meinem AG eine Terminverschiebung, wodurch plötzlich ein anderes Zeitfenster benötigt wurde, welches jedoch durch meine Nebentätigkeit schon blockiert war. Mein AG forderte, dass ich meine Nebentätigkeits-Termin verschieben solle, da "sein Termin" quasi vorgehe.
Muss ich meinen Nebentätigkeits-Termin in so einem Fall verschieben?

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#7
 Von 
Sommerfloh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Gleiche passiert manchmal, wenn ich Arzttermine in eigentlich freien Zeitfenstern vereinbare. Auch hier fordert mein AG im Zweifel, dass ich diese Arzttermine zu verlegen habe.
D. h. eigentlich habe ich mir von Mo-Fr von 8-20 Uhr alles für meinen AG freizuhalten, werde aber nur für 30h/Woche bezahlt. Ist das erlaubt? Bzw. droht mir eine Abmahnung, wenn ich dieser Forderung nicht nachkomme und meine Arzttermine oder Nebenjob-Termine durchziehe?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

//// .... hatte für eine Arbeitswoche meine Termine bei meinem AG alle geplant gehabt, alle untergebracht

Und wenn du diese Planung noch mit deinem Chef besprochen hast, ist alles in trockenen Tüchern. Denn der Arbeitgeber kann nur einmal über sein Dispositionsrecht verfügen und dir mitteilen, wann er dich wo und wie bei der Arbeit zu sehen wünscht. Es liegt also nicht am Vertrag, sondern gegebenenfalls an der Praxis, wenn es zu solchen Kollisionen kommt.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

Randbemerkung: Wenn ein AG Leute in Teilzeit beschäftigt, muss er damit rechnen, dass sie noch Nebenjobs haben (müssen). Zudem hat er ja auch Kenntnis davon. Die Parole 'allzeit bereit' mag für Pfadfinder richtig sein, aber im Arbeitsleben hat sie nichts verloren. Und einen Vorrang des einen Jobs über den anderen in dem Sinn, dass Verpflichtungen dort vor anderen zurückzustehen hätten, gibt es so nicht.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33906 Beiträge, 17614x hilfreich)

Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. § 12(3) TzBfG

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sommerfloh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Blaubär und Muemmel,
vielen Dank für eure Antworten, die mir weitergeholfen haben!
Ich denke, ich muss mich vs. meinem AG klarer positionieren und nicht "so viel mit mir machen lassen" ;o). Die Zeit der Leibeigenschaft ist vorbei ;o)

LG
Sommerfloh

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18772 Beiträge, 6874x hilfreich)

Nach meiner Erfahrung ist die Kommunikation im Betrieb mindestens so wichtig wie vertragliche Dinge.
Klare Ankündigungen oder Anfragen halten das System geschmeidig (Chef, ich habe dies und das vor - ist das so recht? ... In der kommenden Woche möchte ich gerne so und so arbeiten - passt das?) .
Man muss ja nicht unnötig auf Konfrontation gehen. Dann aber auch standhaft sein: Du wusstest doch, dass ich am Donnerstag eher gehen musste, oder nicht? usw. usw.

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