Arbeit auf Abruf - Wie lege ich im Arbeitsvertrag die Mindestarbeitszeiten fest ?

16. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
ArminB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeit auf Abruf - Wie lege ich im Arbeitsvertrag die Mindestarbeitszeiten fest ?

Ich möchte gerne einen Studenten beschäftigen, der im
Notfall z.B. Computerarbeiten durchführen soll.
Dazu gibt es ja im TzBFG den Paragraphen "Arbeit auf Abruf".

Hier muss aber auch allerdings die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit festgelegt werden, da sonst die in
diesem Paragraphen festgelegte Zeit greift.

Allerdings kann es aber passieren, dass dieser Mitarbeiter
3/4/5 Wochen lang nicht zum Einsatz kommt.

Wie lege ich dann im Arbeitsvertrag dann die Mindestarbeits-
zeiten fest ?
Ich kann auch aus der Erfahrung noch keine Werte nennen,
da dies der erste Mitarbeiter ist.

Wie sieht es dann mit den anderen Sozialleistungen, wie
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld usw. aus?

Vielen Dank für eine Antwort.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie lege ich dann im Arbeitsvertrag dann die Mindestarbeits-
zeiten fest ? <hr size=1 noshade>


Hallo Armin, dann eben so wenig wie möglich. Sonst musst du (lt. Gesetz) 10 h pro Woche bezahlen. Um nicht in irgendwelche Formulierungsfallen zu 'tappen' empfiehlt sich aber doch ein Anwalt der sich das anschaut. Denn es gibt durchaus Vereinbarungen, die im Eneffekt (weil man unmöglich alle Gesetze kennen kann z.B.) nichtig sind und das kann dich im Nachhinein viel mehr Geld kosten als wenn du gleich 'Nägel mit Köpfen' machst.

Klar hat auch ein auf Abruf tätiger Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub lt. BUrlG (mit Urlaubsentgelt . Urlaubsgeld ist was anderes und freiwillig) und Entgeltfortzahlung an Feiertagen sowie im Krankheitsfall. Ergibt sich übrigens aus § 4 TzBfG .

MfG

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