Arbeit trotz Krankheit

15. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Giniveve
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeit trotz Krankheit

Hallo! Ich habe einen Fall, bei dem ich mich auf Arbeit für einen Tag krankgemeldet habe, das ist bei uns ohne krankschreibung möglich. Als ich am nächsten Tag wieder arbeiten war wurde mir mitgeteilt, dass ich doch eine Krankmeldung nachreichen solle. Am selben Tag bin ich zum Arzt und der hat mich mit einem Tag rückwirkend für die ganze Woche krankgeschrieben. Mein Arbeitgeber sagt nun, dass die krankschreibung ungültig ist, da ich arbeiten war und droht mit Abmahnung. Kann ich dagegen irgendwas unternehmen?

Vielen Dank für eure Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Giniveve):
Kann ich dagegen irgendwas unternehmen?


Gegen die dummen Aussagen des AG? Nein.
Der wollte, dass man zum Arzt geht. Ende der Geschichte.

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#2
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Leider hat dein AG recht. Die AUB ist für die ganze Woche und du warst aber am 2. Tag arbeiten. Hast sie also unterbrochen. Damit verliert sie die Gültigkeit nach der Unterbrechung.
Du brauchst dann im Zweifel eine für den 1. Tag und dann wieder eine nach deinem Arbeitstag.

Jedoch, dein AG darf keine rückwirkende AUB verlangen, wenn bei euch die Regeln des BGB gelten. Er kann es nur untersagen und in der Zukunft eine AUB vom ersten Tag an verlangen.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
Die AUB ist für die ganze Woche und du warst aber am 2. Tag arbeiten. Hast sie also unterbrochen. Damit verliert sie die Gültigkeit nach der Unterbrechung.
Das ist einfach nur falsch! https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/krankgeschrieben-und-trotzdem-zur-arbeit_idesk_PI10413_HI6431306.html


Zitat (von Giniveve):
dass ich doch eine Krankmeldung nachreichen solle
Das verstehe ich jetzt nicht. Ich hast doch geschrieben, dass du das getan hattest:
Zitat (von Giniveve):
Ich habe einen Fall, bei dem ich mich auf Arbeit für einen Tag krankgemeldet habe,
Nachträglich darf der AG eine AUB nicht fordern weil der Arzt nachträglich gar keine AUB ausstellen darf. https://www.arbeitsrechte.de/rueckwirkend-krankschreiben/

Signatur:

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
Damit verliert sie die Gültigkeit nach der Unterbrechung.


Quelle?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
du warst aber am 2. Tag arbeiten. Hast sie also unterbrochen. Damit verliert sie die Gültigkeit nach der Unterbrechung.

Unfug



Zitat (von Jawoll1701):
dein AG darf keine rückwirkende AUB verlangen,

Auch Unfug.

Verlangen darf er das selbstverständlich, denn verlangen darf man ja bekanntlich fast alles.

Die Frage ist: kann er es durchsetzen und kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.
Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, welche eine AUB vom ersten Tag an vorschreibt, lautet die Antwort für beide Fälle: nein
Das könnte er höchstens für die Zukunft ändern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Giniveve war am Folgetag gesund, er ist ja zur Arbeit gegangen!

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Das hat der Arzt ja offensichtlich anders gesehen, sonst hätte er ja nicht am selben Tag AU für eine Woche geschrieben.

Der Arbeitgeber ist hier sauer, weil ihm ja seine Anweisung mit der AU-Meldung um die Ohren geflogen ist. :smoke: Dass AN eine Woche ausfallen ist die Folge, wenn AG auf die Bescheinigung ab dem 1. Tag bestehen. Deshalb hat sich diese Unsitte ja auch eher nicht verbreitet.
Bleiben Sie entspannt! Die Abmahnung hat hier keine Bedeutung und wenn der Arbeitgeber jemals etwas damit anfangen will, wird der Richter ihm schon die Rechtslage erklären.
Wegen der Gültigkeit der AU-Bestätigung würde ich mal die KK fragen. Die weiß das ja am besten.




-- Editiert von altona01 am 16.03.2018 17:35

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jawoll1701):
Giniveve war am Folgetag gesund, er ist ja zur Arbeit gegangen!

Diese Schlussfolgerung ist schlicht und ergreifend falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Giniveve
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, richtig schlau geworden bin ich leider nicht.

Also ich weiß, ein Arzt kann rückwirkend krank schreiben und wenn man vor Ablauf der krankschreibung wieder arbeiten geht erlischt die bestehende AU-Bescheinigung. Wie es jetzt bei meinem Fall ist weiß ich leider nicht genau.

Mal abwarten was jetzt passiert.

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Giniveve):
Also ich weiß, ein Arzt kann rückwirkend krank schreiben

Stimmt.



Zitat (von Giniveve):
und wenn man vor Ablauf der krankschreibung wieder arbeiten geht erlischt die bestehende AU-Bescheinigung.

Stimmt nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Giniveve
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mann muss eine neue Krankschreibung von Arzt holen, sobald man sich wieder fit fühlt und einen kompletten Arbeitstag auf Arbeit erscheint.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Giniveve):
Mann muss eine neue Krankschreibung von Arzt holen, sobald man sich wieder fit fühlt und einen kompletten Arbeitstag auf Arbeit erscheint.

Und auf welcher Rechtsgrundlage soll das basieren?

Aber wenn Du das unbedingt so fest glauben willst, dann hat sich Deine Frage ob man was unternehmen kann ja erübrigt, denn dann bist Du halt schuldig und die Abmahnung ist berechtigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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