Kann ich aus wichtigen betrieblichen Gründen auch ausnahmsweise Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit anordnen, z.B. ...
... bei der Umstellung auf den Euro zum Auszeichnen der Ware in Euro und zum Umstellen der EDV am 01. Januar?
... am Faschinssonntag, um Kunden der Faschingsumzüge betreuen zu können (Veranstaltungstechnik Vermietung)?
Arbeiten an Sonntagen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Sonn- und Feiertagsarbeit wird in §§ 9 ff. ArbZG
geregelt. Die meisten Sonderregelungen sind aufgehoben worden. Besondere Verordnungen existieren noch in der Eisen- und Stahlindustrie, in der Papierindustrie und im Ladenschlußgesetz.
Weiterhin gibt es besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Jugendliche (JArbSchG), Mütter (MutterSchG) und Fahrpersonal im Straßenverkehr.
Nach § 9 ArbZG
darf an Sonn- u. Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht gearbeitet werden. Bei Schichtbetrieb kann Beginn und Ende um bis zu 6 h vor- bzw. zurückverlegt werden, sofern mind. 24 h Ruhezeit folgen
Gesetzliche Ausnahmen hiervon sind in § 10 ArbZG
geregelt. Eine besondere Genehmigung einer Behörde ist hierfür nicht erforderlich, da der jeweilige Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Ausnahmetatbestände gegeben sind. Ihm drohen ansonsten straf- und bußgeldrechtliche Folgen. Grundsätzlich kann jedoch die Aufsichtsbehörde auf Antrag nach Prüfung Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot zulassen.
Die Ausnahme ist davon abhängig, daß die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Arbeiten müssen dann an Sonn- u. Feiertagen vorgenommen werden, wenn sie aus rein technischen Gründen nicht auf einen Werktag verlegt werden können. Nach herrschender Meinung sollen bereits wirtschaftliche Gründe ausreichend sein (umstritten).
Beispiele für Ausnahmetatbestände:
- Notdienste
- Aufrechterhaltung der öffentl. Sicherheit u. Ordnung (Behörden ..)
- Krankenhäuser, Behandlung, Pflege, Betreuung ...
- Gaststätten, Beherbergung, Bewirtung ...
- Aufführungen, Veranstaltungen, Vorführungen ...
- Sport, Freizeit, Erholung, Vergnügung, Fremdenverkehr ...
- Rundfunk, Presse ...
- Messen, Ausstellungen, Märkte ...
- Verkehrsbetriebe, Transport verderbl. Waren ...
- Energie- u. Wasserversorgung ...
- Landwirtschaft u. Tierhaltung
- Bewachungsgewerbe ...
- Reinigung, Instandhaltung (auch EDV!)
Als Ausgleichsleistung erhält der Arbeitnehmer in der Regel einen Ersatzruhetag gem. § 11 ArbZG
.
Unzulässige Arbeitsverpflichtungen unter Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot sind gem. § 134 BGB
unwirksam.
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