Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen

27. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen

Arbeitnehmer AN arbeitet eigentlich ganz normal fünf Tage die Woche (Mo-Fr). Sein Arbeitgeber AG hatte ein "langes Wochenende" zur Ausführung von dringend notwendige Wartungsarbeiten genutzt und hierzu u.a. für AN entsprechend "Arbeiten am Feiertag" angemeldet.

AN hat also den ganzen Feiertag (gesetzlicher Feiertag in ganz D) gearbeitet.

Hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden erhält der vom AG nun die Antwort das er hierfür lediglich Feiertagszuschläge erhält, jedoch keinen freien Ausgleichstag, da ansonsten alles mit seinem Monatsgehalt bereits abgegolten sei.

Ist das korrekt?
Wie ist hier $11 ArbZG zu verstehen?
Hat AN Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Ausgleichstag?


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden erhält der vom AG nun die Antwort das er hierfür lediglich Feiertagszuschläge erhält, jedoch keinen freien Ausgleichstag, da ansonsten alles mit seinem Monatsgehalt bereits abgegolten sei.


Der Ausgleichstag nach § 11 ArbZG kann auch ein sowieso arbeitsfreier Samstag sein.

Wenn kein bezahlter Ausgleichstag gewährt wird, dann handelt es sich um Mehrarbeit, für die daher zzgl. zum Gehalt der normale Stundenlohn zzgl. der Feiertagszuschläge zu zahlen sind.

Sollte der AN eine wirksame Klausel im Arbeitsvertrag haben, nach der Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, so hätte der AG recht.

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#2
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

@HH

Danke für die Antwort!

Richtig, es handelt sich um Mehrarbeit und Mehrarbeit wird auch bezahlt.

Bei der Feiertagsarbeit des AN argumentiert der AG aber so:
- durch das feste Monatsgehalt ist die Grund-Arbeitszeit auch an diesem eigentlich arbeitsfreien Feiertag bereits abgegolten
- es soll nur für die geleisteten Arbeitsstunden der Feiertagszuschlag bezahlt werden
- eine zusätzliche Grundvergütung der Feiertagsarbeit oder ein entsprechender Zeitausgleich soll nicht gewährt werden.

Eigentlich will AN die geleistete Feiertagsarbeit an einem anderen Tag abfeiern. Hat er einen Anspruch darauf, oder zumindest auf die Vergütung der Arbeitszeit plus Zuschläge?


-- Editiert von Alter Sack am 27.05.2020 12:50

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