Arbeiten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen

12. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
jungejung
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeiten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen

Hallo,

am 15.06. und 01.11. sind in NRW Feiertage aber da ich in einer technischen Hotline arbeite für den Einzelhandel nehme ich an das meine Kollegen und ich "einfach so" auf dem Dienstplan stehen werden.

MUSS man arbeiten gehen? An solchen Tagen arbeiten zu gehen ist doch nur für Polizei, Krankenhäuser etc vorgesehen.

Falls man nicht muss wäre es freiwillig bei 100% Zuschlag, richtig?

Wäre dies dann versicherungstechnisch überhaupt zulässig ? Z.b. weg zur Arbeit oder wenn auf der arbeit etwas passiert?

Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Selbstverständlich müssen Sie an solchen Tagen arbeiten gehen, wenn es die Arbeitszeitregelung Ihres Unternehmen vorsieht. Dazu müßte etwas in Ihrem Arbeitsvertrag stehen.

Schließlich wird an Feiertagen auch in anderen Branchen gearbeitet: Sie können z.B. mit dem öffentlichen Nahverkehr fahren und Restaurants besuchen.

Von einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen kann man als Kunde sehr wohl erwarten (da schließe ich mich ein), dass auch bei regionalen Feiertagen eine Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Sofern also ein solcher Tag für Sie ein Arbeitstag ist, sind sie ganz normal versichert. Bezüglich der Vergütung greifen normale Lohn- und Feiertagszuschläge.

Allerdings sollten Sie überdenken, ob der Dienstleistungsbereich für Sie die richtige Branche ist.

Viele Grüße,

barchetta

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Arbeitszeitgesetz:
§ 10
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

... bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
...

§ 11
Ausgleich
für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3)...
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen ERSATZRUHETAG haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- und Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

0x Hilfreiche Antwort

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