Arbeiten in der Quarantäne?

22. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.11.2020 20:04:18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeiten in der Quarantäne?

Ich bin Aufgrund eines Kontaktes mit einem Corona positiven in Quarantäne. Ich arbeite während der Zeit aus dem Home Office weiter. Mein Arbeitgeber verlangt aber dennoch das ich mich krankschreibe für den Zeitraum und gleichzeitig auch weiterarbeite. Ich glaube das sie ein wenig mit der Situation überfordert sind und nicht wissen was die Rechtliche Lage ist. Gibt es da irgendwelche Rechtlichen anhaltspunkt mit denen ich Argumentieren kann?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Man kann sich nicht selbst krankschreiben. Wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, dann wirst du arbeitsunfähig geschrieben. Und dann musst Du nicht arbeiten, weder im Home-Office, noch sonst irgendwie.

wirdwerden

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Bist du freiwillig in Quarantäne oder durch behördliche Anordnung?
In Q von daheim aus zu arbeiten, scheint mir möglich, soweit die Arbeit das eben zulässt.
Mit der Forderung nach der AU schneidet sich der AG diesen Weg aber ab, weil du mit AU zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet bist.

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#3
 Von 
guest-12322.11.2020 20:04:18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man kann sich nicht selbst krankschreiben. Wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, dann wirst du arbeitsunfähig geschrieben. Und dann musst Du nicht arbeiten, weder im Home-Office, noch sonst irgendwie.

wirdwerden


Aber als was gilt dann die "Krankschreibung" vom Gesundheitsamt?
Es ist für mich auch kein Problem zu arbeiten, da ich erstens keine Symptome habe und zweitens inzwischen auch negativ getestet wurde. Ich verstehe nun nur nicht warum mein Arbeitgeber möchte das ich mich im nachhinein Krankmelde und ihm diese Bescheinigung vom Gesundheitsamt weitergebe.

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#4
 Von 
guest-12322.11.2020 20:04:18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Bist du freiwillig in Quarantäne oder durch behördliche Anordnung?
In Q von daheim aus zu arbeiten, scheint mir möglich, soweit die Arbeit das eben zulässt.
Mit der Forderung nach der AU schneidet sich der AG diesen Weg aber ab, weil du mit AU zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet bist.


Auf behördliche Anordnung, und mit einem negativen Test. Die Frage ist nur mit welchen Rechtlichen Argumenten kann ich da nun gegensteuern. Bräuchte etwas wo das auch geschrieben steht.

Und natürlich vielen Lieben dank für die schnellen Antworten!

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Zitat:
Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ist also gar nicht infiziert und somit auch nicht krankgeschrieben, dann greift das oben zitierte Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Konkret kommt dann insbesondere § 56 Abs. 1 IfSG zur Anwendung, wonach dem Arbeitnehmer auf Grund der behördlich angeordneten Quarantäne in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches zusteht. Nach § 56 Abs. 5 IfSG wird das Nettogehalt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt, wobei dieser den Betrag aber später von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, auf Antrag zurückfordern kann. Ab der siebten Woche entspricht der Entschädigungsanspruch der Höhe des Krankengeldes nach §§ 44, 47 SGB V.
https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/coronavirus-quarantaene-arbeitsrecht.jsp

Hilft das weiter?

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#6
 Von 
guest-12322.11.2020 20:04:18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zitat:
Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, ist also gar nicht infiziert und somit auch nicht krankgeschrieben, dann greift das oben zitierte Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Konkret kommt dann insbesondere § 56 Abs. 1 IfSG zur Anwendung, wonach dem Arbeitnehmer auf Grund der behördlich angeordneten Quarantäne in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches zusteht. Nach § 56 Abs. 5 IfSG wird das Nettogehalt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt, wobei dieser den Betrag aber später von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, auf Antrag zurückfordern kann. Ab der siebten Woche entspricht der Entschädigungsanspruch der Höhe des Krankengeldes nach §§ 44, 47 SGB V.
https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/coronavirus-quarantaene-arbeitsrecht.jsp

Hilft das weiter?


Das habe ich auch schon gefunden gehabt. Aber das ist mir irgendwie zu unsicher, da sie die Krankschreibung gleich stellen mit dem schreiben vom Gesundheitsamt das ich in Quarantäne bin.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Arbeitgeber scheint ja auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, sondern nur die Quarantäne Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.

Mir scheint hier ein Missverständnis aus Wahrheiten des Fragestellers vorzuliegen. Wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes haben möchte, sollte diese auch abgegeben werden und muss dies meines Erachtens auch.

-- Editiert von Eidechse am 22.11.2020 11:22

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#8
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Wenn während der Quarantäne aber weiterhin die volle Arbeitsleistung erbracht wurde, dann sehe ich keinen Grund für den Arbeitgeber, dafür eine Entschädigung zu beanspruchen. Das wäre in meinen Augen rechtsmissbräuchlich.

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#9
 Von 
guest-12322.11.2020 20:04:18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Der Arbeitgeber scheint ja auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, sondern nur die Quarantäne Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe.

Mir scheint hier ein Missverständnis aus Wahrheiten des Fragestellers vorzuliegen. Wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes haben möchte, sollte diese auch abgegeben werden und muss dies meines Erachtens auch.

-- Editiert von Eidechse am 22.11.2020 11:22


Ich soll mich aber in unserem Onlinesystem Krankmelden und diese Quarantänebescheinigung als Krankschreibung dort hochladen soll. Das sind die Informationen die ich gekriegt habe. Diese Woche habe ich aber schon gearbeitet seit der Quarantäne.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes haben möchte, sollte diese auch abgegeben werden und muss dies meines Erachtens auch.

Korrekt.



Zitat (von CkwAyOnIFy):
Ich soll mich aber in unserem Onlinesystem Krankmelden und diese Quarantänebescheinigung als Krankschreibung dort hochladen soll.

Die "Krankmeldung" halte ich für falsch.
Welche Optionen zur Meldung stehen einem denn da zur Verfüung?



Zitat (von CkwAyOnIFy):
Das sind die Informationen die ich gekriegt habe.

Von wem genau und in welcher Form genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Da liegt vll. der Hund begraben: die herkömmlichen Kategorien der Personalverwaltung passen alle nicht richtig - der AN ist nicht krank, aber auch nicht im Urlaub oder Zeitausgleich, schon gar nicht im Dienst und erst recht nicht unentschuldigt fehlend - wie erfasse ich das? Lösung, hilfsweise und interimistisch, Quarantäneanordnung abheften und als krank führen.

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