Arbeitgeb. will Vertrag vor Arbeitsbeginn auflösen

8. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Advocado
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Arbeitgeb. will Vertrag vor Arbeitsbeginn auflösen

Hallo,

bevor ich einen Anwalt konsultiere, wollte ich hier mal nach euren Erfahrungen fragen, wie die Chancen auf Erfolg sind.

Ich bin seit einem Monat arbeitslos und habe dann eine neue Stelle gefunden. Es gab dort sogar zwei Vorstellungsgespräche und ich bekam die Stelle. Ich bekam die Zusage telefonisch, stellte damit jegliche Bewerbungsaktivitäten ein.

In der darauffolgenden Woche habe ich den Arbeitsvertrag bekommen, haben ihn beide unterschrieben.

Gleich am nächsten Tag ruft mich die Firma an, sie müssen den Vertrag wieder aufheben wegen unvorhergesehener Ereignisse.

Eine größere Verar*** gibt es ja wohl nicht oder? Am nächsten Tag erhielt ich das Gleiche dann noch per Brief. Mit der Bitte, ich solle den Erhalt des Briefs bestätigen was ich natürlich nicht mache. Sonst noch Wünsche? Wie dreist kann man denn noch sein?! :kotz:

Nun habe ich die Stelle verloren und zudem ging eine Woche verloren in der ich mich anderweitig beworben hätte, wenn ich das gewusst hätte. Und vielleicht zwischenzeitlich schon was anderes gefunden hätte. Nun verzögert sich die Arbeitslosigkeit dadurch natürlich zusätzlich.

Ich möchte wissen, ob ich über einen Anwalt Schadenersatz raushandeln kann.

Wichtig zu wissen:
Im Vertrag steht etwas zu Vertragsstrafe:

Vertragsstrafe

quote:
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zu zahlen, wenn er die Stellung nicht antritt oder später das Arbeitsverhältnis vertragswidrig löst. Das Recht des Arbeitgebers auf Schadenersatz wird dadurch nicht berührt.


Diese Regelung lässt einen dann noch komplett überschäumen!

Umgekehrt sollte ich Strafe zahlen in einem solchen Fall, aber selber meinen sie, mit einem umspringen zu können wie sie wollen?

Aufgrund dieses Paragraphen sehe ich es als gerecht, dass diese Regelung auch für den Arbeitgeber gilt! Und sie mir somit ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe zahlen müssen. Das möchte ich eben gerne über einen Anwalt regeln lassen.

Inwieweit seht ihr das als aussichtsreich?

Und noch etwas, würde mir diese Summe im Erfolgsfall vom ALG abgezogen werden oder ist es als Vertragsstrafe unabhängig von ALG-Bezug einfach für mich persönlich der Schadenersatz?

Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe,

:) Advocado

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

quote:
Aufgrund dieses Paragraphen sehe ich es als gerecht, dass diese Regelung auch für den Arbeitgeber gilt! Und sie mir somit ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe zahlen müssen. Das möchte ich eben gerne über einen Anwalt regeln lassen.

Inwieweit seht ihr das als aussichtsreich?


Dies sehe ich schon als aussichtsreich an, denn die von Dir angegebene Klausel benachteiligt Dich unangemessen und verstößt gegen Treu und Glauben der Vertragspartner (in dem Fall gegen Deinen).

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB.html

Die zweite Frage kann ich nicht beantworten.

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#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

ist eine Probezeit vereinbart? Falls ja, kann der AG ja zum 1. Arbeitstag die Notbremse ziehen und Dich kündigen.

Einer Aufhebung ohne Abfindung unter den von Dir genannten Randbedingungen würde ich auch nicht zustimmen.



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#3
 Von 
guest-12323.03.2023 16:58:08
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 129x hilfreich)

ich habe einen Fall im Bekanntenkreis, da wurde einen Behinderten wegen nicht berücksichtigung einer Stelle Schadensersatz zugesprochen.
Diese wurde vom Amt angerechnet, mit der Begründung dass es sich um einen Vermögensschaden handelte...Schadensersatz wegen Sachschäden etc werden laut denen nicht angerechnet

ganz 100% sicher ob das rechtens und richtig interpretiert ist, bin ich allerdings nicht. vlt liefer dir das allerdings einen rechercheansatz

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#4
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

die angesprochene Vertragsstrafenklausel wäre in Bezug auf dich unwirksam, wenn die Vertragsstrafe höher wäre als der Verdienst, den der AG während der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen hätte, allerdings macht sie deutlich, daß eine Kündigung vor Arbeitsantritt unzulässig sein soll, zum zweiten muß der AG aber auch eigentlich unwirksame Klauseln als Verwender von AGBs gegen sich gelten lassen, somit könnte man hier schon etwas rausschlagen, meiner Meinung nach

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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#6
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Ich habe hier das Problem den Fall wirklich zu beurteilen, hier kommt nicht viel raus, besonders nicht wenn man sich einen Anwalt nimmt.

Wenn eine Probezeitvereinbahrt wurde, dürfte die Klausel unwirksam sein.

Aber wie ist eine solche Klausel dann im vorliegenden Fall zu beurteilen?

Ist eine Kdg. vor Vertragsbeginn ausgeschlossen? Schwierig, es ist eine Kdg. vor Vertragsbegin nicht ausgeschlossen, wesentlich ist nur, dass man die Stelle antritt. Wenn man den Kündigungstermin so festlegt, dass man am 2. Arbeitstag nicht mehr erscheinen muss und man hat die Kündigungsfrist eingehalten, könnte diese Klausel dann nicht mehrzutreffend sein. Ob das so gemeint wäre? Ich vermute hier müsste die Klausel erstmal so ausgelegt werden, dass er so zu interpretieren ist, dass eine Vertragskdg. vor Arbeitsantritt nicht möglich sein soll. Das müsste aber erst mal ein Gericht so auslegen und hier entsteht schon die erste Unsicherheit.

Dann wäre als nächstes das Bereicherungsverbot. Würden Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten und der AG zahlt kein Gehalt, wäre er zur Lohnfortzahlung bis zur Kündigungsfrist verpflichtet. Hier müsste sich der AN aber das ALG I anrechnen lassen, d.h. er würde nur das vom AG erhalten, was ALG I überschreitet. Der AG muss dann natürlich der Arbeitsagentur den Rest zahlen, aber für den AN springt nicht gerade viel dabei heraus.

Ein Gericht könnte die Vertragsklausel so auslegen, dass für den AG eine Kündigungsfrist 1 Monat beträgt, aber das wäre ebenfalls unsicher. Auch hier wäre ALG I gegenzurechnen.

Falls man keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und man nimmt einen Anwalt, würde man auf den Kosten sitzen bleiben, da in der 1. Instanz die Parteien die Anwaltskosten selber tragen. Der Streitwert dürfte bei einem Monatsgehalt liegen, das wäre bei 2000€ schon 375€ Anwaltskosten!

Ich glaube, dass ein Klage mit Anwalt keinen Sinn macht. Man kann sich da vor dem Arbeits-Gericht auch selber vertreten.

Und zuletzt sollte man sich sicher sein, dass man sich dort später nicht mehr bewerben will.

All das sollte man berücksichtigen, wenn man den Klageweg beschreiten will.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Aus der Vertragsstrafenklausel lässt sich für den geschilderten Fall kein Honig saugen. Die Klausel gilt nur für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN und nicht den AG. Von AG steht da nichts drin.

Selbst wenn sie unwirksam wäre, folgt darauf nur, dass gem. § 306 Abs. 2 BGB sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Und gesetziche Bestimmungen die eine Zahlung einer Vertragsstrafe vorsehen, gibt es schlicht nicht.

Die Angelegenheit muss vielmehr anders aufgezäumt werden. Hierzu fragt sich zunächst, ob und wie das Arbeitsverhältnis denn überhaupt aufgelöst wurde. Wurde ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder liegt eine schriftliche Kündigung des AG vor?

Erst wenn man das weiß, kann man weitere Beurteilungen vornehmen.

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#8
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Dass du sauer bist, ist eine Sache, wieviel Energie du in eine verlorene Sache investieren willst eine andere. Ich sehe (auch) nicht, wie du da Land gewinnen willst, denn die Klausel schließt ordentliche Kündigung ja nicht aus - es ist die Rede von vertragswidrigem Lösen des AV. Und Kündigung vor Arbeitsantritt ist nach den Informationen bisher nicht ausgeschlossen.

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#10
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Unwirksamkeit der Klausel tragen, d.h der verwendende Arbeitgeber müsse bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen und kann sich nicht - im Gegensatz zum AN - auf die Unwirksamkeit bzw. Wegfall der Klausel berufen,
dazu auch ein Urteil

http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Arbeitsrecht/VertragsstrafeAN.html


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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#11
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Aus der Vertragsstrafenklausel lässt sich für den geschilderten Fall kein Honig saugen. Die Klausel gilt nur für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN und nicht den AG. Von AG steht da nichts drin.


Eine solche Klausel, zumal der Schadensersatz ein Monatsgehalt beträgt, benachteiligt den AN. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen sogenannten Formulararbeitsvertrag, bei dem diese Bedingung der AG quasi vorgibt, unterliegt diese Klausel der Kontrolle durch das Gericht. Man könnte daher schon vermuten, dass aus dieser dann auch ein entsprechender Anspruch für den AN ergibt, insbesondere weil der Anspruch länger als die allgemeine Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit ist (wenn eine solche vereinbart war).

Eine solche Klausel ist aus Sicht der Gerichte nur deshalb zulässig, weil diese Klausel quasi der Gegenpol für Folgen für den AG bei einer AG-Kündigung darstellt, bei der einzuhaltenden Kündigungsfrist und die daraus ergebenden Lohnfortzahlung nach BGB gesichert sind. Dahingehend geht der AG in der Regel leer aus, wenn der AN die Arbeit verweigert, daher die Möglichkeit dieser scheinbar einseitigen Klausel.

Wenn aber die Schadensersatzleistung höher ist, als die Gehaltszahlung bis zur ordentlichen Kdg. gilt dieses durch die Klausel bedingte Gleichgewicht nicht mehr. Dann müsste sich der AG die darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen auch gegen sich selber gelten lassen.

Aber wie gesagt, es dürfte sich nicht lohnen, da ALG I dagegen aufgerechnet werden muss.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 08.07.2013 20:22

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#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Aber wie gesagt, es dürfte sich nicht lohnen, da ALG I dagegen aufgerechnet werden muss.


1 Monat 100% Gehalt gegen ALG1 (60 oder 67%), wo auch noch der Anspruch flöten geht? Ich denke schon, dass sich das lohnt.


@EinSatzgenügt

Schönes Beispiel gefunden, dass passt doch wie die Faust aufs Auge für den TE.


-- Editiert 1000kleinesachen am 08.07.2013 21:07

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Was genau steht zur Kündigung im Vertrag, insbesondere zum Thema Kündigung vor Arbeitsbeginn?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wegfall der Klausel berufen,
dazu auch ein Urteil
http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Arbeitsrecht/VertragsstrafeAN.html
<hr size=1 noshade>


Schade, dass man über den link nicht das Urteil erhält. Es handelt sich lediglich um die Homepage einer RAin, die veruscht den Inhalt des Urteils wiederzugeben. Allerdings habe ich so meine Zweifel, ob es dieser RAin wirklich richtig gelingt, das Urteil korrekt zusammenzufassen. An der Qualität dieser RAin lässt sich insbesondere deshalb zweifeln, weil dort die Rede davon ist, dass der BGH (= Bundesgerichtshof) schon mehrfach entschieden habe, dass Vertragsstrafenregelungen unwirksam seien, die mehr als das während der Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt umfassen. Das war nicht der BGH sondern das BAG (= Bundesarbeitsgericht), schließlich ging es ja auch um Arbeitsrecht und nicht um allgemeines Zivilrecht.

Da das Urteil des ArbG Berlin auch sonst nicht im Wortlaut im Internet aufzutreiben ist, kann man nicht beurteilen, was denn genau in diesem Urteil stand und wie die Klausel in dem dort zu entscheidenen Fall formuliert war. Denn darauf kann es entscheidend ankommen.

Es ist zwar richtig, dass der Steller von AGB und somit hier der AG sich nicht auf Unwirksamkeit berufen kann und somit selbst an unwirksame Klauseln gebungen ist, das bedeutet aber noch nicht, dass man einfach einen Vertrag umformulieren könnte und was ganz anderes da reinschreibt. Grenze der Auslegung ist der Wortlaut. So wie die Klausel in dem von der TE geschilderten Fall formuliert ist, wird sie sich nicht zu lasten des AG auswirken. Da steht klipp und klar "Die Arbeitnehmerin schuldet eine Vertragsstrafe ...". Der AG wird also gar nicht genannt. Dementsprechend kann daraus auch keine Verpflichtung des AG fließen. Etwas anderes würde gelten, wenn dort stehen würde, dass die Parteien zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sind, wenn (...). Dann könnte sich der AG hier nicht mit Unwirksamkeit rausreden.

Und nochmal meine Frage an die TE: Wie wurde das Arbeitsverhältnis denn nun beendet? Gab es einen Aufhebungsvertrag, der unterzeichnet wurde? Wurde eine schrifltiche Kündigung ausgesprochen? Wurde eine Anfechtung erklärt oder ein Rücktritt? Nur so könnte man das Arbeitsverhältnis wirksam beenden.

Wenn man weiß, wie das abgelaufen ist, kann man auch beurteilen, was der TE evtl. noch zusteht oder zustehen könnte.

(Bsp.: Wenn noch gar keine wirksame Beendigung vorliegt, könnte man seine Arbeitskraft anbieten, wenn der AG diese ablehnt, dann hat man Anspruch auf Verzugslohn gem. § 615 BGB .)

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#15
 Von 
Advocado
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

wollte euch mal die Neuigkeiten mitteilen.
Nachdem die Firma nach mehreren Aufforderungen meinerseits immer noch nicht gezahlt hat, bin ich zum Arbeitsgericht und habe sie verklagt.

Zum Verhandlungstermin ist keiner erschienen.

Zwischenzeitlich kam ein Brief von ihrem Anwalt, dass sie die Forderungen zurückweisen. In dem Brief steht noch lächerlicherweise drin, dass es mir freisteht, vor Gericht zu gehen. Dabei waren die zu dem Zeitpunkt längst zur Verhandlung vorgeladen. Endlos dilettantisch diese Idioten.

Ich bekam in der Verhandlung Recht und die Firma ein Versäumnisurteil.
Sie wurden verurteilt, mein Gehalt für Juli und die Prozesskosten zu zahlen. Ich habe einen Vollstreckungsbescheid über den Betrag bekommen.

Natürlich haben sie (ihr Anwalt) dagegen sofort Einspruch eingelegt, mal sehen wie es jetzt weitergeht.

Was für eine unverschämte Firma, erst den Vertrag illegal auflösen wollen, dann nicht zum Gerichtstermin erscheinen und dann auch noch Einspruch einlegen. Für die Firma kann ich mir nur wünschen, dass die irgendwann Bankrott gehen, das hätten die einfach verdient. Aber bitte erst nachdem ich den Gerichtsvollzieher hingeschickt habe.

Die verarschen mich, die verarschen das Gericht und meinen dann noch, sie hätten auf irgendwas Anspruch. Dämliche kleine Klitsche, ich bin froh, dort nicht zu arbeiten.

Der Arbeitsvertrag voll von Vertragsstrafen spricht Bände, der Richter hat darüber auch nur den Kopf geschüttelt.

Was sagt ihr zu dem Ganzen?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Advocado
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Um die Frage noch zu beantworten. Nach dem ungültigen Versuch, mit ihrem lachhaften Brief dem Arbeitsvertrag aufzulösen hörte ich eine Weile nichts.

Nach meinem Schreiben, dass ich das so nicht akzeptiere, kam dann noch eine normale reguläre Kündigung hinterher mit Kündigungsfrist zwei Wochen in der Probezeit.

Ich habe daher die Firma drauf verklagt, das Gehalt bis zum Kündigungstermin zu bezahlen.

Allerdings vorerst nur Juli, da zu dem Zeitpunkt, das August Gehalt noch nicht fällig war.

Da aber ja durch ihren Einspruch es ja sowieso noch eine Verhandlung geben wird, werde ich da das August Gehalt gleich auch noch einklagen wenn ich schon dort bin und der halbe Tag draufgeht.

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