Guten tag,
ich bin neu hier und mich beschäftigt eine Problematik, welche es pandemiebedingt so wahrscheinlich noch nicht so oft in diesem Forum gibt.
Ich arbeite als Praxismanager in einer Praxis für plastische und ästhetische Chirurgie. Durch Eingriffe bezüglich Tumoren etc. ist die Praxis systemrelevant. Nun haben wir über die Kassenärztliche Vereinigung für alle Mitarbeiter Impfcodes bezüglich. der Coronaimpfung beantragt und auch bekommen. Leider bin ich erkrankt und für längere Zeit krankgeschrieben. Dies bezieht sich nicht auf eine körperliche Erkrankung, sondern es handelt sich um die Symptomatik eines Burnouts, welche aus konstanten / massiven und nicht bezahlten Überstunden resultieren. Mittlerweile sind alle Mitarbeiter geimpft. Mir wurde jedoch mein Impfcode nicht mitgeteilt. Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich diesen erst bekommen würde wenn ich wieder gesund sei und arbeiten würde. Argumentation hier: Keine Ansteckungsgefahr zu Hause, Impfdosen seien rar in Deutschland, somit solle ich mich gedulden.
Meine Frage hierzu:
- Ist es arbeitsrechtlich begründet, mir diesen, auf meine Person ausgestellten Impfcode zurückzuhalten?
- Wem "gehört" dieser Code?
- Entstehen dem Arbeitgeber rechtl. Konsequenzen wenn er mich während der Arbeitsunfähigkeit impfen lässt?
Ich bin mir eben nicht sicher, ob es dem Arbeitgeber überlassen ist mir diesen Code zu übermitteln oder nicht.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen und vielen Dank im Voraus!
-- Editiert von Lena1973 am 24.03.2021 14:35
Arbeitgeber (Systemrelevant) hält von der KV bereitgestellten Impfcode zurück.
24. März 2021
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Frage vom 24. März 2021 | 14:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber (Systemrelevant) hält von der KV bereitgestellten Impfcode zurück.
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#1
Antwort vom 24. März 2021 | 14:50
Von
Status: Weiser (16455 Beiträge, 9279x hilfreich)
Arbeitsrechtlich schwierig.
Aber nach der CoronaImpfV ist die Impfberechtigung an eine regelmäßige Tätigkeit gekoppelt.
D.h. wenn Sie die Tätigkeit, die zur Ansteckungsgefahr führt, absehbar nicht ausüben, wären Sie derzeit gar nicht impfberechtigt.
Es ist daher ziemlich sinnfrei, einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber anzufangen, denn dann würde auffallen, dass Ihnen der Code derzeit gar nicht zusteht (und vermutlich deaktiviert).
#2
Antwort vom 24. März 2021 | 16:01
Von
Status: Unbeschreiblich (119369 Beiträge, 39714x hilfreich)
ZitatIch bin mir eben nicht sicher, ob es dem Arbeitgeber überlassen ist mir diesen Code zu übermitteln oder nicht. :
Die Impfberechtigung ist an die systemrelevanz geknüpft - derzeit ist man nicht systemrelevant, das sind nur die anderen Mitarbeiter.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. März 2021 | 17:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatArbeitsrechtlich schwierig. :
Aber nach der CoronaImpfV ist die Impfberechtigung an eine regelmäßige Tätigkeit gekoppelt.
D.h. wenn Sie die Tätigkeit, die zur Ansteckungsgefahr führt, absehbar nicht ausüben, wären Sie derzeit gar nicht impfberechtigt.
Es ist daher ziemlich sinnfrei, einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber anzufangen, denn dann würde auffallen, dass Ihnen der Code derzeit gar nicht zusteht (und vermutlich deaktiviert).
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Das macht Sinn, dass es an die Systemrelevanz gebunden ist. Das erleichtert mir das Verständnis. Einen Rechtsstreit wollte ich sowieso nicht anstreben. Es war für mich nur wichtig zu wissen, ob mein Arbeitgeber den Code willkürlich zurückhält. Aber dem ist ja nicht so und das ist gut.
#4
Antwort vom 24. März 2021 | 18:56
Von
Status: Weiser (16455 Beiträge, 9279x hilfreich)
Die Frage, ob es überhaupt in die Kompetenz des Arbeitgebers fällt, darüber zu entscheiden, ist damit aber noch nicht geklärt.
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