Falls Arbeitnehmer ganz offiziell 2 Wochen mit gelben Schein ausgefallen ist, und der Arbeitgeber (Universität) das Gehalt für die Stunden des wissenschaftlicher Mitarbeiters , die er normalerweise gearbeitet hätte bzw. fest eingeplant war (Dienstreise Antrag in diesem fiktiven fall schon ausgefüllt), weil in dem Arbeitsvertrag drin steht "Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt" ist das so rechtens? bzw. Wie ist die Rechtslage?
-Der Vertrag ist älter als 4 Wochen
-Arbeitszeit ist als "bis zu 4 Stunden pro Woche" definiert quasi Mini Job
-Unter sonstige Regelungen im Arbeitsvertrag steht noch :"Beruht einer Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem dritten zu vertretenden Umstand, so hat der wissenschaftliche Assistent seine Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an den "....." vertreten durch "...." abzutreten"
-- Editiert von Isostar2 am 08.04.2022 14:17
-- Editiert von Isostar2 am 08.04.2022 14:26
Arbeitgeber (Uni) verweigert Gehalt für Mini Job bei Krankheit wegen:"tatsächlich geleistete Arbeit"
8. April 2022
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Frage vom 8. April 2022 | 14:07
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber (Uni) verweigert Gehalt für Mini Job bei Krankheit wegen:"tatsächlich geleistete Arbeit"
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#1
Antwort vom 8. April 2022 | 14:46
Von
Status: Unbeschreiblich (31979 Beiträge, 5629x hilfreich)
Wieso quasi Minijob?ZitatArbeitszeit ist als "bis zu 4 Stunden pro Woche" definiert quasi Mini Job :
- Der Minijob=geringfügige Beschäftigung wird mit max. 450,-mtl. bezahlt.
- Das Mindestlohngesetz ist einzuhalten.
- Ein Gehalt bekommst du nicht.
- Du warst 2 Wochen arbeitsunfähig, hast deine AU-Bescheinigung deinem AG vorgelegt.
Vergütung für die vertraglich zu erbringende Leistung ist dann vermutlich in einem Dienstvertrag nach BGB geregelt.ZitatDie Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt" :
Der andere Satz mit dem Schadensersatz trifft auf deine Frage nicht zu.
Wichtiger ist vielleicht:
WAS schreibt dir dein AG zur *Verweigerung*?
WANN wäre die Vergütung fällig gewesen?
Darf man fragen, seit wann du dort arbeitest und was deine Leistung ist?
#2
Antwort vom 8. April 2022 | 15:01
Von
Status: Weiser (17373 Beiträge, 6468x hilfreich)
Heiliger Himmel: Lies dir bitte deinen ersten Absatz mal laut vor! Erstens Bandwurm, zweitens kein korrekter Satz.
Zitat"Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt" :
Was soll damit ausgesagt werden? Es klingt, als wolle die Uni bei Ausfall des AN durch Krankheit, möglicherweise auch bei Urlaub keine Entgeltfortzahlung leisten - und das wäre nicht rechtens.
Die lapidare Bestimmung der wöchentlichen AZ mit max. 4 Stunden dürfte auch zweifelhaft sein, weil die NULL auch eine Option ist, die den AN unangemessen benachteiligt. Dir dürfte die Bezahlung für 4 Wochenstunden zustehen.
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#3
Antwort vom 8. April 2022 | 15:06
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWAS schreibt dir dein AG zur *Verweigerung*? :
Der Arbeitgeber würde in diesem Beispiel folgendermaßen Antworten:
"der Arbeitszeitnachweis kann so nicht weitergeleitet werden.Die Abrechnung erfolgt gemäß Vertrag nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Im Krankheitsfall erfolgt selbstverständlich keine Zahlung. Ich bitte um entsprechende Korrektur für die Abrechnung März."
#4
Antwort vom 8. April 2022 | 15:12
Von
Status: Weiser (17373 Beiträge, 6468x hilfreich)
ZitatIm Krankheitsfall erfolgt selbstverständlich keine Zahlung. :
Erst einmal ist diese gedachte Antwort nur deiner Fantasie entsprungen.
Und wenn es so oder ähnlich käme: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle AN, sie kann weder vertraglich ausgeschlossen noch abbedungen werden.
Und wenn es so käme: bedenkliche Ahnungslosigkeit bei diesen Leuten.
#5
Antwort vom 8. April 2022 | 15:31
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatErst einmal ist diese gedachte Antwort nur deiner Fantasie entsprungen. :
Da muss ich Sie leider enttäuschen, in diesem "Fall Beispiel" hat der "fiktive" AG (in Vertretung einer Vorgesetz/in) tatsächlich exakt solch eine Aussage sogar schriftlich (Email) getätigt.
Welche weiteren Schritte würdet ihr dem AN empfehlen um das Fall Beispiel erfolgreich abzuschließen.
-- Editiert von Isostar2 am 08.04.2022 15:40
#6
Antwort vom 8. April 2022 | 15:39
Von
Status: Unbeschreiblich (31979 Beiträge, 5629x hilfreich)
NÖ. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein AG so antworten würde. Außerdem liest man gar nichts von Verweigerung.ZitatDer Arbeitgeber würde in diesem Beispiel folgendermaßen Antworten: :
Was hast du denn in den Arbeitszeitnachweis für März eingetragen?
Hast du die 2 Wochen mit AU als Arbeitszeit eingetragen? Das wäre so oder so falsch und zu korrigieren. Egal, welchen Vertrag du hast.
Dass ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Assistent an der Uni nur bis zu 4 Wochenstunden beschäftigt wird, ist ungewöhnlich.
Ich nehme ganz stark an, du hast einen ganz besonderen Vertrag.
Bitte such doch mal die wichtigen Dinge zusammen und frag dann konkret.
#7
Antwort vom 8. April 2022 | 16:00
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNÖ. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein AG so antworten würde. :
In diesem Fall Beispiel würde es sich um direktes Zitat handeln.
ZitatWas hast du denn in den Arbeitszeitnachweis für März eingetragen? :
Die Dienstreise die der AN ohne Krankheit angetreten hätte
ZitatHast du die 2 Wochen mit AU als Arbeitszeit eingetragen? :
Nein der AN hat nicht die vollen 2 Wochen als AU eingetragen, sondern nur die Tage die im fiktiven Dienstreise Antrag drin stehen in diesem Fall Beispiel 3 Tage von 2 Wochen.
ZitatDass ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Assistent an der Uni nur bis zu 4 Wochenstunden beschäftigt wird, ist ungewöhnlich. :
"Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen bis zu 4 Stunden/Woche (insges. max. 156 Stunden)."
ZitatIch nehme ganz stark an, du hast einen ganz besonderen Vertrag. :
Im Fall Beispiel:"Vertrag, Vertragsnummer XXXXXXX, (Tutorium) für wissenschaftliche Assistenten mit abgeschlossener Hochschulausbildung, zwischen XXXXX vertreten durch XXXXX dieser vertreten durch Rektor von XXXXXX und Herrn/Dame (Name des AN)
...
§ 1 (Vertragsdauer)
...
§ 2 (Tätigkeit)
Wissenschaftlicher Assistent
...
§ 3 (Arbeitszeit)
Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen bis zu 4 Stunden/Woche (insges. max. 156 Stunden).
...
§ 4 (Vergütung, Finanzierung)
1. Die Vergütung beträgt pro Stunden XXXX
2. Die Vergütung wird nur für die tatsächlich geleiste Arbeit gezahlt
..
§ 5 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
...
§ 6 (Sonstige Regelungen)
1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, woeit indem Vertrag nicht anders geregt ist, nach den gesetzlichen Bestimmung
...
Unterschriften von AG und AN
"
"
#8
Antwort vom 8. April 2022 | 16:14
Von
Status: Weiser (17373 Beiträge, 6468x hilfreich)
Zitat§ 6 (Sonstige Regelungen) :
1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit indem Vertrag nicht anders geregt ist, nach den gesetzlichen Bestimmung
Diese Schlussbestimmung entfaltet angesichts der rechtlich fragwürdigen Klauseln zuvor eine recht unfreiwillige Komik, finde ich.
Ansonsten trifft auch in Kenntnis des Wortlauts zu, was ich unter #2 schon geschrieben hatte, nur eben als Ist-Aussage.
#9
Antwort vom 8. April 2022 | 16:25
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDir dürfte die Bezahlung für 4 Wochenstunden zustehen. :
Wurden dem AN nicht eher die Stunden zustehen, die schon im unterschriebenen Dienstreise Antrag aufgeführt sind. Unplanmäßige Überstunden stehen dem AN nicht zu, jedoch im Vorhinein geplante Überstunden, dokumentiert durch den Dienstreiseantrag stehen dem AN zu.
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00). Danach müssen bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden.
#10
Antwort vom 8. April 2022 | 17:20
Von
Status: Unbeschreiblich (31979 Beiträge, 5629x hilfreich)
Das ist tatsächlich falsch. Das sollte korrigiert werden.ZitatDie Dienstreise die der AN ohne Krankheit angetreten hätte :
Und ganz fiktiv: Was steht im AZ-Nachweis für die *Kranktage*? Steht dort AU/krank?Zitatin diesem Fall Beispiel 3 Tage von 2 Wochen. :
Das ist für max. 39 Wochen. Das ist also kein Minijob, sondern ein befristeter Tutoriums-Vertrag.Zitatinsges. max. 156 Stunden :
Ja, kann so gültig sein und für *Krank=AU* ist in den Nachweis genau das einzutragen.
#11
Antwort vom 8. April 2022 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39745x hilfreich)
ZitatIch kann mir nicht vorstellen, dass ein AG so antworten würde. :
Deine mangelhafte Vorstellungskraft ist nicht relevant.
ZitatWelche weiteren Schritte würdet ihr dem AN empfehlen um das Fall Beispiel erfolgreich abzuschließen. :
Was genau waäre denn überhaupt das Ziel?
Für den Erhalt von "Geld":
1. sammeln substantiierter Argumente
2. vor dem Arbeitsgericht Klage erheben.
Angesichts der Verweigerung des Arbeitgeber muss man da vorher weder mahnen noch diskutieren...
#12
Antwort vom 9. April 2022 | 12:24
Von
Status: Unbeschreiblich (31979 Beiträge, 5629x hilfreich)
Schon in #9 kommst du zum Punkt. Geht es hier in diesem fiktiven AN-Fallbeispiel jetzt umZitatZu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil :
A) Bezahlung von Überstunden oder
B) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
C) die Klausel über die Vergütung oder
D) die fragwürdige E-Mail von irgendwem?
Oder um alle vier?
Was stellt sich der fiktive AN in diesem fiktiven Fallbeispiel als fiktiven Erfolg vor?
Dazu hätte ich noch eine konkrete Frage: Erhält der fiktive AN Geld in € ausgezahlt oder wird etwas finanziert?Zitat§ 4 (Vergütung, Finanzierung) :
Aber durchaus erlaubt, wenn ein Fragesteller solche fiktiven Beiträge hier einbringt.ZitatDeine mangelhafte Vorstellungskraft ist nicht relevant. :
Wo liest man hier *Verweigerung des AG*? Oder muss man sich das vorstellen?ZitatAngesichts der Verweigerung des Arbeitgeber :
#13
Antwort vom 9. April 2022 | 14:59
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39745x hilfreich)
ZitatWo liest man hier *Verweigerung des AG*? :
In #3 ist das ziemlich eindeutig formuliert.
#14
Antwort vom 10. April 2022 | 07:32
Von
Status: Weiser (16472 Beiträge, 9287x hilfreich)
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00). Danach müssen bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden.
Waren diese Dienstreisen denn regelmäßig?
Und jetzt?
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