Hallo,
eine Freundin von mir ist examinierte Altenpflegerin und pflegt eine alte Dame, die nun am Wochenende gestorben ist.
Meine Frage: In ihrem Vertrag wurde eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Gilt diese nun auch noch (vielleicht für die Kinder der alten Dame?) oder ist der Vertrag, nun, wo die alte Dame gestorben ist, nichtig??? Hat sie noch Anspruch auf den Dezember-Lohn?
Vielen Dank, Imme
Arbeitgeber gestorben = fristlose Kündigung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wofür sollte der Vertrag denn noch weiterhin gelten? Wenn der eine Vertragspartner gestorben ist und die Leistung (Pflege der Frau) nicht mehr erbracht werden kann, wäre es ja ziemlich frech, hier auf eine Kündigungsfrist zu pochen. Wofür will deine Freundin dann auch noch Geld haben?
Die Vertragsgrundlage ist weggefallen, also denke ich mal, ist der Vertrag nun hinfällig.
-- Editiert von EineDiesWissenMuss am 23.11.2004 17:37:56
Hallo,
ich glaube, die Situation sieht anders aus -habe die ganze Zeit rumgestöbert und jemand war der folgenden Meinung...also es könnte folgendermaßen aussehen - aber ich weiß es nicht.
Es liegt ein gültiger Vertrag vor. Und bestehende Verbindlichkeiten gehen m. E. auf die Erben über, wenn diese die Erbschaft annehmen(!), daher muss auch der Vertrag - selbst wenn deren Leistung wegen des Ableben der Frau nicht mehr erfolgen kann - bis zur ordnungsgemäßen Kündigung weiter erfüllt werden.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
naja ob deine bekannte nochmal irgendwo in einem privaten haushalt eingestellt wird, wenn das rauskommt waage ich zu bezweifeln.
Ganz schön makaber. Schäm Dich.
-----------------
"Wer sündigt, schläft nicht!"
Was hat das mit makaber zu tun? Hier geht es ja auch um eine Existenz, da finde ich die Frage schon angebracht. Schämen muss man sich dafür wohl nicht, auch wenn das Thema sicherlich heikel ist.
Wie es rechtlich aussieht, weiß ich leider auch nicht. Aber möglicherweise hilft ein Gespräch mit den Kindern? In jedem FAll sollte deine Bekannte zum Arbeitsamt gehen und sich arbeitssuchend melden.
Gruß karamel
Ganz sicher weiß ich es auch nicht.
Stirbt ein Arbeitnehmer, wird auch nur Gehalt bis zum Todestag ausgezahlt, es sei denn, es ist ganz ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wie z. B. "Stirbt der AN, so werden noch x Monatsgehälter an die Hinterbliebenen ausgezahlt".
Wenn man sich diese Regelung ansieht und bedenkt, dass AN und AG immer gleich behandelt werden müssen, würde ich sagen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod der zu pflegenden Person beendet wird.
Gruß
Marion
Nein.
Die Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Pflicht. D.h. nur der angestellte AN darf sie erbringen (und kann nicht etwa einen "Ersatzmann" schicken). Deshalb endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des AN automatisch. Häufig wird aber das Gehalt arbeitsvertraglich noch einige Zeit weitergezahlt...
Die Annahme der Arbeitsleistung ist nicht keine höchstpersönliche Pflicht. Deshalb endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. (Man muß sich nur einmal einen EDEKA-Markt vorstellen, wenn da der Inhaber stirbt, stehen die AN nicht plötzlich auf der STrasse).
Der oder die Erben können natürlich kündigen.
@ thdoerfler:
Wenn die EDEKA AG & Co. KG als Inhaber stirbt oder besser gesagt in Konkurs geht, stehen die AN auch auf der Straße
-----------------
"Betrogen wird nur der, der es verdient.
"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."
ich finde es beschämend, die dame stirbt und jemand erwartet weiterbezahlt zu werden.
Das gehört schließlich zum Berufsrisiko dazu, daß jemand stirbt, zumindest in dieser Branche.
Eine gute ALtenpflegeruín hat sicher keine Probleme, schnell etwas neues zu finden.
Deine Bekannte solte lieber ihre Energie in eine Jobsuche stecken, als Leichenfledderei zu betreiben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
31 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten