Arbeitgeber gibt keine Arbeitsaufträge, Lohn-Gehalt?

25. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
buchi46
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber gibt keine Arbeitsaufträge, Lohn-Gehalt?

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

wenn ein Arbeitgeber keine Arbeitsaufträge verteilt, oder bestenfalls nur Deppenjobs, also Arbeiten, die weit unter der Qualifikation liegen und der Erniedrigung des Arbeitnehmers dienen, und man im Prinzip nichts produktives macht?
Wie kann der Arbeitnehmer das beweissicher dokumentieren, dass die Verantwortung für das Ausbleiben von Arbeit und Leistung beim Arbeitgeber liegt? Wie kann er verhindern, dass es im Zuge einer schwierigen Beweislage zu Gehaltsausfällen kommt?
Im besonderen liegt die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit in diesem Fall beim Arbeitnehmer, der die Arbeitszeit den einzelnen Auftragsdaten zuweisen muß. Aber wo kein Auftrag, können auch keine Auftragszeiten zugewiesen werden. Kann man so einen Arbeitnehmer indirekt firstlos kündigen, ohne Kündigungsgrund für eine solche?

Vielen Dank!

-- Editiert von User am 25. Mai 2024 21:21

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von buchi46):
Wie kann der Arbeitnehmer das beweissicher dokumentieren, dass die Verantwortung für das Ausbleiben von Arbeit und Leistung beim Arbeitgeber liegt? Wie kann er verhindern, dass es im Zuge einer schwierigen Beweislage zu Gehaltsausfällen kommt?

In dem er Profis beauftragt und sich von diesen bei der Anfertigung möglichst gerichtsfester Nachweise anleiten lässt.



Zitat (von buchi46):
Aber wo kein Auftrag, können auch keine Auftragszeiten zugewiesen werden.

Man würde sich also schwerpunktmäßig mit der Anfertigung möglichst gerichtsfester Nachweise für nicht vorhandene Arbeitsaufträge beschäftigen müssen.



Zitat (von buchi46):
Kann man so einen Arbeitnehmer indirekt firstlos kündigen, ohne Kündigungsgrund für eine solche?

Nö.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7881 Beiträge, 1619x hilfreich)

Man ist ja für eine Tätigkeit angestellt die man wohl auch selbstständig erfüllen kann. Da brauchts keine Aufgaben vom Chef

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17996 Beiträge, 6618x hilfreich)

Vorab: es wäre entschieden einfacher, wenn du den Sachverhalt schilderst, statt umständliche 'Wenn ...'-Fragen zu stellen.
Die Mutter aller Feststellungen: du hast einen AV, in dem festgehalten sein sollte, wozu zu angestellt bist. Oder es gibt Aufgabenbeschreibungen o.dgl. Daraus ergeben sich höchstwahrscheinlich Kernaufgaben, aber auch, was sicher nicht zu deinen Aufgaben gehört, Graubereiche mal außen vor gelassen.
Zu den Aufgaben des AG gehört zu sorgen, dass auch Arbeit da ist, für die du angestellt bist. Wenn es daran fehlt, geht das zulasten des AG.
Wenn es im Arbeitsverhältnis nicht stimmt, ist es keine schlechte Idee, Protokoll zu führen, Tag um Tag, was anlag oder auch: was nicht.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39363 Beiträge, 14147x hilfreich)

In Ergänzung zu meinem Vorschreiber: Blick in den Arbeitsvertrag sollte die Rechtslage klären. Und es gibt immer Arbeiten, die möglicherweise anfallen, allerdings der Qualifikation nicht entsprechen. Der Klassiker da ist wohl der Job des Friseurs: ja, der Friseur muss auch das Umfeld "seines" Stuhls sauber halten, geschnittene Haare auffegen. Ja, es ist auch dem hochqualifizierten Referenten zumutbar, die Abteilungsküche aufzuräumen und seine Tasse abzuwaschen.

Und - wenn keine Arbeitsaufträge da sind, kann man auch keine verteilen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(927 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ja, es ist auch dem hochqualifizierten Referenten zumutbar, die Abteilungsküche aufzuräumen und seine Tasse abzuwaschen.


Seine Tasse sicherlich, aber genauso sicherlich nicht die Tassen der gesamten Abteilung, und schon gar nicht wenn er der einzige Referent von mehreren Referenten ist der mit solchen Aufgaben betraut werden soll.

Ordnung am eigenen Arbeitsplatz zu halten ist selbstverständlich, aber ich glaube nicht das der TE diese Selbstverständlichkeiten mit seinem Beitrag gemeint hat. Wenn der AN nicht genug vertragskonforme Arbeitsaufgaben sollte der dies dem AG auf jeden Fall nachweisbar mitteilen und entsprechende Arbeitsaufgaben einfordern.

Zitat (von buchi46):
Kann man so einen Arbeitnehmer indirekt firstlos kündigen, ohne Kündigungsgrund für eine solche?


Das nicht, allerdings könnte der AG wegen Auftragsmangels betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies dann nur mit der ordentlichen Kündigungsfrist und unter Einhaltung der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes so es zur Anwendung kommen sollte.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
aber genauso sicherlich nicht die Tassen der gesamten Abteilung

Doch, auch das ist den hochstellten Herren mit Diplomen zuzumuten.



Zitat (von Gerd61):
und schon gar nicht wenn er der einzige Referent von mehreren Referenten ist der mit solchen Aufgaben betraut werden soll.

Darüber kann man dann durchaus streiten ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
buchi46
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für Ihre kompetenten Antworten!
Als Aufgabengebiet wurde festgehalten:
Der Angestellte ist ab dem ... als Buchhalter tätig. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden. Der Angestellte verptlichtet sich die ihm obliegenden Aufgaben gewissneh aft zu erfüllen und die ihm erteilten Weisungen zu befolgen.

Ich werde alle Kommunikation, Anweisungen mit Person, Datum und Zeit und meine Ausführungen dokumentieren und protokollieren. Wenn ich jetzt jedoch Aufträge per Email kopieren sollte, stehen darauf eventuell Daten, die wiederum dem Datenschutz unterliegen. Wenn ich diese Unterlagen somit wieder nachhause nehmen würde, würde ich gegen diesen Paragraphen verstoßen. Das will ich sowieso nicht.

Also Namen schwärzen, sich selber eine kryptische Eselsbrücke bauen, damit man selber die Namen wieder erschließen kann, wenn es darauf ankommen sollte?

Vielen Dank!

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von buchi46):
Also Namen schwärzen, sich selber eine kryptische Eselsbrücke bauen, damit man selber die Namen wieder erschließen kann, wenn es darauf ankommen sollte?

Wozu?
Die Erhaltenen Aufträge sind nicht relevant, was man nachweisen müsste wären die nicht erhaltenen Aufträge.

Gibt es keine Auftragsnummer zu den Aufträgen? Dann selber eine machen - einfach Datum und Uhrzeit des E-Maileinganges nehmen. Man wird dem Sachverhalt nach ja nicht mehrere Mails pro Sekunde bekommen.


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