Arbeitgeber hält sichnicht an Vergleich

21. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sandrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber hält sichnicht an Vergleich

Ich wurde nach 7 Jahren grundlos gekündigt. Vor dem Arbeitsgericht hat man sich verglichen. AG zahkt Abfindung, stellt Zeugnis aus mit sehr gutem Inhalt und Kündigung aus betrieblichen Gründen.

Jetzt ist es so, dass das Zeugnis so ist, dass zuim Verhalten als Kassenverantwortliche nichts gesagt wird und auch der Text zum Ausscheiden ist dürftig.

Die Abfindung hat er zwar bezahlt, sozialversicherungsfrei aber bei der Lohnsteuer nur als sonstugen normalen Bezug wie wenn ich weitergearbeitet hätte. Dadurch wurde eine zu hohe Lohnsteuerberechnet. Auf meine Reklamation hin schrieb er, inmeinem Falle gäbe es keine ermäßigte Betseuerung. Außerdem hat er auf der elektronishcen Lohnsteuerbescheinigung die Abfindung als normalen Arbeitslohn ausgewiesen. Damit könnte ichnicht mal bei der Einkommensteuererklärung diese Ermäßigung bekommen.

Meine Frage ist nun, was kann ich dagegen tun?
Klagen vord em Arbeitsgericht? auf besseres Zeugnis und richtuge Abrehnung?

Hat der geschlossene Vergleich überhauot bestand?

Kann ich den Vergleich nach 123 BGB abfechten da er doch nie die Absicht hatte, den Vergleich durchzuhaltenb ( er war schon beim Gütetermin sauer weil ihm der Richter klar gesagt hat, dass so wie er es sich vorstellt nicht geht ). Er versucht alles, um den Vergleich nicht einhalten zu müssemn bzw. mich schlecht ausschauen zu lassen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Lohnsteuerfrage ruckelt sich doch automatisch zu Recht, mit dem nächsten Jahresausgleich. Insoweit verstehe ich dein Problem nicht. Reiche dem Finanzamt, sofern es um eine Angelegenheit aus dem letzten Jahr geht, den Vergleich nach, dann ist alles klar.

Zeugnis, da stellt sich die Frage, warum der genaue Text nicht im Termin vorm Arbeitsgericht vereinbart wurde.

Das Problem ist doch, dass Zeugnisse zwar wohlwollend formuliert werden müssen, aber trotzdem sollen sie der Wahrheit entsprechen.

wirdwerden

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Reiche dem Finanzamt, sofern es um eine Angelegenheit aus dem letzten Jahr geht, den Vergleich nach, dann ist alles klar.

Würde ich auch sagen, vielleicht auch jetzt schon mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen, in welcher Form er das eingetragen haben will.

Du solltest definitiv nicht den Fehler machen und den Vergleich selbst anfechten. Allerdings könntest du theoretisch eine Gegenrechnung aufmachen und den rest einfordern, notfalls wieder mit Hilfe des Gerichtes.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#3
 Von 
Sandrin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag;
es handelt sich um dieses Jahr, der Unterschied an det Steuer macht fast 20 % der Abfindung aus. Die Richterun war eh schin geervt wie der AG sich aufgeführt hatte. Das Schlimmste was ich meinen ejemaligen Chef antun klnnte wäre wenn ich wieder käme. Mein AG hat vor Gericht gelogen, alle Punkte des Vergkeichs nicht so eingehalten wie vereinbart. Was soll ich da zu befürchten haben?

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ehrlich gesagt sehe ich nicht, dass der AG sich nicht an den Vergleich gehalten hätte.

Die Abfindung wird nur als Bruttobetrag in dem Vergleich geregelt sein. Wenn der AG insgesamt den Betrag gezahlt hat, also an den AN und das FA, dann ist der Vergleich insoweit erfüllt.

Die Lohnsteuerbescheinigung war ja wohl nicht Teil des Vergleichs und wenn wird wohl nur geregelt sein, dass diese zu erteilen ist und nicht mit welchem genauen Inhalt.

Mit dem Zeugnis verhält es sich ähnlich. Wenn der AG jetzt ein Zeugnis mit der Note sehr gut erteilt hat, dann hat er erstmal ein Zeugnis erteilt und ist somit seiner Pflicht aus dem Vergleich nachgekommen. Enthält das Zeugnis Fehler, ist dies eine andere Geschichte.

Gegen den Vergleich wird man nichts machen können. (Hinweis: Anfechten geht sowieso nicht, da kein Anfechtungsgrund vorliegt (Irrtum, arglistige Täuschung oder Drohung), man könnte höchstens einen Rücktritt erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dafür müsste aber erstmal eine Pflicht aus dem Vergleich nicht erfüllt sein.)

Im Ergebnis bleibt also nur übrig sich wegen des Zeugnisses sich notfalls nochmal mit seinem AG vor Gericht zu streiten. Evtl. wegen der nicht korrekten Steuerbescheinigung gilt das gleiche.

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#5
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Hallo, ich habe Dir mal den Link eines Abfindungsrechners hier eingefügt. Damit kannst Du nachvollziehen, ob der AG alles korrekt oder falsch gemacht hat.

http://www.online-abfindungsrechner.de/

Zum Thema Lohnsteuerbescheinigung hier mal ein Zitat aus dem beigefügten Link. http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/lohnsteuerbescheinigung.html

steuerbegünstigte Entschädigungen ( Ziff. 10 )
Einzutragen ist Arbeitslohn, der als Entschädigung ( § 24 EStG ) gemäß § 34 Abs. 1 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, z.B. Abfindungen. Dieser Arbeitslohn darf nicht im Bruttoarbeitslohn lt. Ziff 3 bescheinigt werden.

Wenn in der Abwicklungsvereinbarung/Aufhebungsvereinbarung ein sehr gutes Zeugnis vereinbart war, dann muss ein solches auch ausgestellt werden.

Vor dem Arbeitsgericht kannst Du das Zeugnis einklagen und die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung verlangen. Obwohl, wie schon geschrieben, auch das Finanzamt die Abfindung anerkennen wird, wenn Du eine Kopie der Abwicklungsvereinbarung mitschickst.


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