Arbeitgeber hat fehlerhaftes Zeugnis ausgestellt

18. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.01.2019 15:48:55
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 13x hilfreich)
Arbeitgeber hat fehlerhaftes Zeugnis ausgestellt

Guten Tag,

mein letzter Arbeitgeber und ich sind vor ca 2,5 Jahren etwas unschön auseinander gegangen.

Nun habe ich immer wieder das Arbeitszeugnis angefragt.
Erst per E-Mail, dann mittels Einschreiben.

So ca. 20 Monate nach meinem Austritt erhielt ich dann ein Zeugnis.

Leider hat das Arbeitszeugnis diverse Mängel (Jahreszahl Eintritt fehlt, Rechtschreibfehler, Endformulierung nicht wohlwollend)

Dies habe ich nun mehrfach versucht zu reklamieren.
Allerdings erhalte ich auf meine Schreiben nun gar keine Reaktion mehr.

Was kann ich nun tun?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6467x hilfreich)

//// Was kann ich nun tun?

... nach zweieinhalb Jahren?
Vielleicht nimmt sich noch ein Arbeitsgericht der Sache an, vielleicht ist es auch einfach zu spät.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.
Hallo,

die Verjährungsfrist beträgt 3 jahre.
Den AG vielleicht nochmal freundlich auf die Fehler hinweisen und ihm
klar machen, dass man sonst leider die Hilfe des Arbeitsgerichtes in Anspruch nehmen muss.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Wobei ein solches Zeugnis nicht unbedingt gegen den Ex-Arbeitnehmer spricht, sondern gegen den Arbeitgeber.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
die Verjährungsfrist beträgt 3 jahre.


charlyt4,

beginnt die Frist am 01.01. des Folgejahres zu laufen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die gesetzliche 3jährige Verjährungsfrist interessiert das Arbeitsgericht bei einer Zeugnisklage wenig, da werden schon wenige Monate als zu spät und Pech gehabt angesehen. Insofern kann man nur freundlich betteln oder bluffen. Für eine Zeugnisklage ist es mit Sicherheit zu spät.
Zusätzlich könnte noch eine vertragliche Ausschlussfriste dem Begehren nach einem brauchbaren Zeugnis ein Ende bereiten.
Ein korrigiertes Zeugnis selber schreiben und dem Ex-AG zur Unterschrift vorlegen - vielleicht ist das der einfachste Weg.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Die gesetzliche 3jährige Verjährungsfrist interessiert das Arbeitsgericht bei einer Zeugnisklage wenig, da werden schon wenige Monate als zu spät und Pech gehabt angesehen.



Vielleicht sollte man den ersten Post lesen bevor man sowas schreibt.



Insofern kann man nur freundlich betteln oder bluffen.



Warum sollte man das, wenn man einen rechtlichen Anspruch darauf hat?



Für eine Zeugnisklage ist es mit Sicherheit zu spät.



Hier sollte man auch wieder den ersten Post lesen.




Zusätzlich könnte noch eine vertragliche Ausschlussfriste dem Begehren nach einem brauchbaren Zeugnis ein Ende bereiten.


Wenn es sie denn gäbe, käme es erstens darauf an wie sie formuliert ist und zweitens
wurde die Frist erneut in Gang gesetzt.
Dass ein normaler Arbeitsvertrag eine Klagefrist enthält, dürfte wohl eher selten der Fall sein.



Ein korrigiertes Zeugnis selber schreiben und dem Ex-AG zur Unterschrift vorlegen - vielleicht ist das der einfachste Weg.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mich hat es auch gewundert, warum hier doch so einige sofort auf die Verwirkung gesprungen sind. Letzten Endes wurde das Zeugnis ja erst nach 20 Monaten erteilt. Wobei wir zwar jetzt auch wieder ca. 10 Monate weiter sind, aber der TS ist ja nicht untätig geblieben sondern hat die Fehler moniert. Der Umstandsmoment einer Verwirkung sollte daher nicht verwirklicht sein.

Das Risiko des Eingreifens einer Ausschlussfrist besteht natürlich noch. Und in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung von

Zitat (von charlyt4):
Dass ein normaler Arbeitsvertrag
eine Klagefrist enthält, dürfte wohl eher selten der Fall sein.


nicht mit der Realität in Einklang steht. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen in Tarif- und Arbeitsverträgen ist durchaus üblich.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Mich hat es auch gewundert, warum hier doch so einige sofort auf die Verwirkung gesprungen sind. Letzten Endes wurde das Zeugnis ja erst nach 20 Monaten erteilt. Wobei wir zwar jetzt auch wieder ca. 10 Monate weiter sind, aber der TS ist ja nicht untätig geblieben sondern hat die Fehler moniert. Der Umstandsmoment einer Verwirkung sollte daher nicht verwirklicht sein.


Eben, Verwirkung kann ich hier auch nicht sehen, da der TS den AG mehrmals aufgefordert hat ein Zeugnis auszustellen.
Der AN hat ja nicht den Eindruck erweckt, den Anspruch nicht mehr geltend zu machen.
Der AG hat dann auch nach langer Zeit reagiert.



Das Risiko des Eingreifens einer Ausschlussfrist besteht natürlich noch. Und in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behauptung von

Zitat (von charlyt4):Dass ein normaler Arbeitsvertrag
eine Klagefrist enthält, dürfte wohl eher selten der Fall sein.

nicht mit der Realität in Einklang steht. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen in Tarif- und Arbeitsverträgen ist durchaus üblich.


Wer findet den Fehler? :)
Ich denke die Behauptung ist doch mit der Realität im Einklang.



Signatur:

Gruß Charly

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wer findet den Fehler?


Wissen Sie eigentlich wie Ausschlussfristen aufgebaut sind bzw. sein können? Den Begriff der Klagefrist haben Sie im Übrigen eingebracht und ich habe mal schlicht unterstellt, dass Sie evtl. doch in Gedanken eine sog. zweistufige Ausschlussfrist vor Augen hatten.

Und für den Fall, dass Sie es wirklich nicht wissen sollten:

Bei zweistufigen Ausschlussfristen gilt es in der 1. Stufe den Ausschluss des Anspruchs durch oftmals schriftliche Geltendmachung bei dem anderen Vertragspartner innerhalb der dort angegebenen Frist zu verhindern und auf der 2. Stufe kann dann bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Ausschluss nur durch klageweise Geltendmachung innerhalb der dort angegebenen Frist geltend gemacht werden. Da hätten Sie dann Ihre Klagefrist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von charlyt4):Wer findet den Fehler?


Wissen Sie eigentlich wie Ausschlussfristen aufgebaut sind bzw. sein können?


[color=#0099ff]Ja, das weiss ich.[/color]


Den Begriff der Klagefrist haben Sie im Übrigen eingebracht und ich habe mal schlicht unterstellt, dass Sie evtl. doch in Gedanken eine sog. zweistufige Ausschlussfrist vor Augen hatten.



Ja natürlich bringe ich die Klagefrist, dass ist das einzige was noch wichtig ist.
Da die Ausschlußfrist (wenn es sie denn gäbe)in der 1.Stufe nicht greift, da der AN seine
Forderung mehrmals schriftlich geltend gemacht hat und der AG nicht reagiert.





Und für den Fall, dass Sie es wirklich nicht wissen sollten:
Bei zweistufigen Ausschlussfristen gilt es in der 1. Stufe den Ausschluss des Anspruchs durch oftmals schriftliche Geltendmachung bei dem anderen Vertragspartner innerhalb der dort angegebenen Frist zu verhindern und auf der 2. Stufe kann dann bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Ausschluss nur durch klageweise Geltendmachung innerhalb der dort angegebenen Frist geltend gemacht werden. Da hätten Sie dann Ihre Klagefrist.


Vielen Dank. Das brauchen sie mir nicht erklären.




-- Editiert von charlyt4 am 23.05.2016 18:06

Signatur:

Gruß Charly

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@chalyt4

In Ihrem Beitrag #7 behaupten Sie noch folgendes

Zitat (von charlyt4):
Dass ein normaler Arbeitsvertrag eine Klagefrist enthält, dürfte wohl eher selten der Fall sein.


Jetzt in Ihrem Beitrag #11 teilen Sie mit, dass Sie wissen wie Ausschlussfristen aufgebaut sein können. Da bringe ich Ihre Aussage aus Beitrag #7 aber jetzt nicht mehr unter.

2-stufige-Ausschlussfristen sind nämlich gar nicht so selten.

Zitat (von charlyt4):
Ja natürlich bringe ich die Klagefrist, dass ist das einzige was noch wichtig ist.
Da die Ausschlußfrist (wenn es sie denn gäbe)in der 1.Stufe nicht greift, da der AN seine
Forderung mehrmals schriftlich geltend gemacht hat und der AG nicht reagiert.


Wollen Sie jetzt damit sagen, dass wenn man die 1. Stufe gemeistert hat, dann ein Ausschluss über die 2. Stufe gar nicht mehr erfolgen kann?

Wenn ja, ist das schlicht falsch. Die Klagefrist in der 2. Stufe wird ja gerade für den Fall eingebaut, dass der andere Teil sich entweder nicht erklärt oder ablehnt. Wenn man dann seine Rechte wahren will, dann muss man zusehen, dass man rechtzeitig Klage erhebt.

Wenn man mal von einer zulässigen 2-stufigen-Ausschlussfrist ausgeht, die jeweils eine Frist von drei Monaten für (schriftliche) Geltendmachung und Klage vorsieht, dann wäre der TS da aber weg, weil zwischen Zeugniserteilung (20 Monate nach Beendigung Arbeitsverhältnis) und jetzt (2,5 Jahre nach Beendigung Arbeitsverhältnis = 30 Monate) insgesamt 10 Monate liegen und da wären die dann zusammengerechnet 6 Monate aus der Ausschlussfrist rum. Unbegründet sind die Hinweise zu evtl. Ausschlussfristen für den Fall des TS daher nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@charlyt4

Ich kann Dir mit Deinen theoretischen Ansichten nur Empfehlen, dich mit der aktuellen Rechtsprechung zu Zeugnisklagen auseinander zu setzen. Und da wird lt. hensche.de von den meisten Arbeitsgerichten eine sehr extreme Ansicht der Verwirkung angewendet. Dies gilt auch, wenn man sich nach Erteilung eines fehlerhaften Zeugnisses zu Lange Zeit lässt. Im Artikel ist deutlich von Zeugnisklagen die Rede, nicht nur von der schriftlichen Geltendmachung beziehungsweise Bitte um Korrektur beim AG. Von daher:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zeugnis.html#tocitem13

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
@Umstandsmoment).
- LAG Düsseldorf 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

LAG Saarland 1. Kammer, Urteil vom 28. Februar 1990, Az: 1 Sa 209/89

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung eines Grenzfalls der Verwirkung eines Zeugnisberichtigungsanspruchs ist auch die Art der vorprozessualen Reaktion des Schuldners auf die verspätete Geltendmachung ein wichtiges Kriterium.

2. Bei einem qualifizierten Zeugnis erstreckt sich die Vollständigkeit auf personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf das Leistungspotential des Arbeitnehmers zulassen, nicht aber auf deren firmenbezogene Auswirkungen wie etwa hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs.

3. Bei einem Zeugnisberichtigungsanspruch trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses den Arbeitgeber, wobei dieser einen Beurteilungsspielraum hat, der vom Gericht auf seine Einhaltung zu prüfen ist.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

10) Ein Arbeitnehmer muß sich bei seinem früheren Arbeitgeber spätestens fünf bis zehn Monate nach Zeugnisausgabe melden, wenn er Korrekturen an seinem Zeugnis verlangt.
- LAG Mainz 14.3.2002, 1 Sa 1433/01





-- Editiert von charlyt4 am 24.05.2016 10:20

Signatur:

Gruß Charly

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
@chalyt4
I
Zitat (von charlyt4):Ja natürlich bringe ich die Klagefrist, dass ist das einzige was noch wichtig ist.
Da die Ausschlußfrist (wenn es sie denn gäbe)in der 1.Stufe nicht greift, da der AN seine
Forderung mehrmals schriftlich geltend gemacht hat und der AG nicht reagiert.

Wollen Sie jetzt damit sagen, dass wenn man die 1. Stufe gemeistert hat, dann ein Ausschluss über die 2. Stufe gar nicht mehr erfolgen kann?




Nein, sie haben mich falsch verstanden.


1.) Wenn der TS keine Ausschlußfrist hat, stehen im jetzt noch alle Wege offen.

2.) Wenn der TS eine 1 stufige Ausschlußfrist hat, stehen im jetzt auch noch alle Wege offen,
da er ja ein Arbeitszeugnis bekommen hat, welches er aber monierte und mehrmals aufforderte
dies zu berichtigen. Damit ist die Frist gewahrt und beginnt von neuem.

Auf die 20 Monate bis zur Ausstellung des AZ kann sich der AG nicht mehr berufen.


Und jetzt kommt der wichtige Punkt:

Gibt es eine vertragliche Klagefrist, dann könnte hier der Weg zu Ende sein.

Da wir aber nicht wissen ob es diese gibt, schrieb ich:

" Ja natürlich bringe ich die Klagefrist, dass ist das einzige was noch wichtig ist "



Da wir aber die Vertragliche Gestaltung nicht kennen und der TS sich auch nicht meldet,
macht eine weitere Diskussion keinen Sinn.
Schon gar nicht, wenn jetzt noch irgendwelche angebliche Fristen aus dem Inet zur Verwirkung
herangezogen und als in Stein gemeiselt angesehen werden.




Gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@charlyt4

Vielen Dank fürs heraus kramen der Urteile. Leider bleibt von Deinem ersten pauschalen Verweis auf die gesetzliche 3jährige Verjährungsfricht nicht mehr viel übrig, wenn die Gerichte 5, 10, 11 oder mal 12 Monate als Verwirkung bei einer Zeugnisklage ansehen. Macht natürlich nichts.

Im Übrigen freue ich mich, dass Dir die Arbeit mit Farben so außerordentlich gefällt.

0x Hilfreiche Antwort

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