Arbeitgeber nimmt vor Gütetermin die Kündigung zurück

9. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Pet432
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber nimmt vor Gütetermin die Kündigung zurück

Hallo,

wer kennt sich aus? Sind für jeden Ratschlage, HInweis, Tipp etc. echt dankbar.



Der Arbeitgeber/AG von unserem Onkel nimmt nach (ca. 7 Wochen nach erfolgter Kündigung) in der Kündigungsschutzklage seine Kündigung zurück und dies vor dem 1. Termin vor dem Gericht, dem Gütetermin. Dieser wäre Mitte nächster Woche, eigentlich.

Im Schreiben vom Gericht steht:
"... nimmt die Beklagte die Kündigung vom ... zurück und erklärt ausdrücklich aus der Kündigung vom ... keinerlei Rechte mehr herzuleiten."



Er bezieht fortlaufend Krankengeld.

(Er ist ab dem 18.6.2024 krankgeschrieben, bekommt jetzt über seine Krankenkasse für die Dauer seiner Erkrankung Krankengeld, da er in den ersten 4 Wochen seines neuen Jobs am 19.6.2024 gekündigt wurde.)



Wir erfuhren, dass die Kündigungsrücknahme "ein kluger Schachzug von seinem AG war." Und diese Rücknahme ein Angebot wäre.

Aber auch, obwohl dies ja das Ziel war, dass die Kündigung vom Tisch kommt, (hier nun anders wie gedacht,) dass unser Onkel nun als AN im Kündigungsschutzprozess ganz frei entscheiden kann, ob er eine Rücknahme der Kündigung durch den AG annehmen oder ablehen möchte.




A) Gibt es das tatsächlich ?

Und falls er ablehnen möchte, dass dies dann eine "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" wäre" (?), aber ohne einer Abfindung zu erhalten, da er nur wenige Tage bisher dort arbeitete.


B) Stimmt dies?


C) Wenn ja, hätte er durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile?


D) Käme seine Rechtsschutzversicherung dann noch bei einer Auflösung des Vertrags für die Kosten auf?




E) Falls bei Punkt A) ein NEIN als Antwort wäre:

Wie käme er im Rahmen der Kündigungsschutzklage ansonsten aus seinem Arbeitsvertrag raus? (Am besten, ohne dass ihm dadurch Nachteile erwachsen.)



Besten Dank im voraus für Eure / Ihre Unterstützung und Bemühung !

-- Editiert von User am 9. August 2024 04:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18068 Beiträge, 6636x hilfreich)

Dein Onkel arbeitet offenbar erst seit Juni 24 (01.06 oder 15/06?) bei diesem AG und hat das Pech, a) in den ersten 4 Wochen dort krank zu werden und b) die Kündigung zu erhalten. a) bedeutet: keine Entgeltfortzahlung sondern Krankengeldbezug; bei b) vermute ich Kündigung in der Probezeit - was wiederum verwundert dahin gehend, dass der Onkel K'Schutzklage erhebt.

Die sog. Rücknahme der Kündigung geht nur mit Zustimmung des Onkels; sie stellt den Onkel vor ein Problem, wenn er eigentlich gar nicht auf Fortsetzung des AV erpicht ist, ansonsten hätte er sein Ziel erreicht und nimmt die Arbeit wieder auf, sobald die AU beendet ist. Die Alternative: er schlägt das Angebot aus und verlässt den Betrieb, denn dann gilt die Kündigung weiter. Eine K'Schutzklage erscheint dann aber einigermaßen sinnbefreit, ob eine Arbeitsrechtsschutzversicherung da mitspielt, fragt ihr am besten die Versicherung.

Die Idee einer Abfindung ist ein Witz - ein Recht auf Abfindung gibt es in der Form ohnehin nicht, bei den paar Tagen beim AG käme eh' nix rum. Abzufinden wäre allenfalls das Prozessrisiko des AG, etwa aus der mutmaßlichen Verknüpfung von Kündigung und Erkrankung.

Zum Thema Rücknahme
https://www.kanzlei-chevalier.de/rechtsthemen/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung-zurueckziehen#:~:text=Fest%20steht%20nämlich%2C%20dass%20eine,die%20Kündigung%20weiterhin%20als%20wirksam.

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(599 Beiträge, 195x hilfreich)

Was soll denn eigentlich erreicht werden, also was ist das Ziel? Das wird mir nicht ganz klar.
So eine Rücknahme kommt schon mal vor, meistens wenn der AG merkt, dass er keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, z.B. weil er irgendeinen schwerwiegenden Bock in der Kündigung gemacht o.ä. Es liegt eher nicht daran, dass er gemerkt hat, den AN doch zu brauchen.

Grundsätzlich gilt: nimmt der AG die Kündigung zurück und erklärt ausdrücklich, keine Rechte mehr herzuleiten, so kann der AN wählen, ob er das Angebot annimmt oder seine Klage weiter verfolgt, denn die Kündigung des AG kann als einseitig empfangsbedürfte Willenserklärung nicht einfach zurück genommen werden. Sie ist vielmehr als Angebot zu verstehen, das AV zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen.

Wenn der AN ablehnt, wird der Kündigungsschutzprozess fortgesetzt. Dann wird der AG seine Erklärung in der Güteverhandlung voraussichtlich wiederholen. Das Gericht wird dann den AN fragen, wieso er das nicht annimmt. Da braucht es dann eine gute Begründung, nicht das das Gericht auf Grund der Rücknahme von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des AN ausgeht- denn der hat sein Klageziel(Kündigung aus der Welt) bereits erreicht.
Der AN könnte mit einem Auflösungsantrag reagieren, der das Arbeitsverhältnis beendet.
Die Auflösung des AV hätte in dem Stadium aus meiner Sicht keine Nachteile, insbesondere droht keine Sperre des Agentur für Arbeit, wenn man Arbeitslosengeld erhalten würde. Die Rechtsschutzversicherung wird voraussichtlich nichts sagen, denn die hat ja wohl vorab eine Deckungsszusage erteilt, m.a.W. dann übernehmen sie auch die Kosten. Sollten sie das Angebot des AG annehmen und dann die Klage zurück nehmen, freuen die sich sogar, spart Geld.

Also, was wollen Sie?
Das mit der Abfindung können Sie vergessen, da wird nicht viel -wenn überhaupt- bei rum kommen. Sie müssen neben der Tatsache, dass der AN noch nicht einmal ein halbes Jahr dabei ist (vielleicht erneute Probezeitkündigugn denkbar?) berücksichtigen, dass eine andauernde Erkrankung des AN für den AG das Annahmeverzugsrisiko ( also er muss zahlen, auch wenn er keine Arbeitsleistung erhält) senkt. Einfach abwarten ist also vielleicht nicht die Beste Lösung.
Es sollte auch bedacht werden, dass so eine Prozess Nerven kostet. Möchte man das? Für im Zweifel ganz schön wenig Geld als Abfindung?

-- Editiert von User am 9. August 2024 08:03

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Pet432):
(Er ist ab dem 18.6.2024 krankgeschrieben, bekommt jetzt über seine Krankenkasse für die Dauer seiner Erkrankung Krankengeld, da er in den ersten 4 Wochen seines neuen Jobs am 19.6.2024 gekündigt wurde.)


Wurde da keine Probezeit vereinbart?

Signatur:

Blockiert User: Anami

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34261 Beiträge, 5904x hilfreich)

Zitat (von Pet432):
Der Arbeitgeber/AG
versucht eine außergerichtliche Einigung. Er will nicht, dass sich das Arbeitsgericht der Klage annimmt.
Zitat (von Pet432):
Wir erfuhren, dass die Kündigungsrücknahme "ein kluger Schachzug von seinem AG war." Und diese Rücknahme ein Angebot wäre.
Man weiß nicht, ob und was klug daran war. Man weiß noch nicht einmal, was der AN/Onkel zukünftig will.
Da er jetzt fortlaufend eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat, kann er diese dem AG vorlegen, jede Folge-AU ebenso dem AG vorlegen (ich würde mich nicht auf die eAU verlassen).

Der Onkel wäre dann ein AN im Krankenstand... bis der AG zB eine *richtige*/wirksame (Probezeit)-Kündigung zustande bringt. Wie lange war eigentlich lt. Arbeitsvertrag die vereinbarte Probezeit? oder war es ein befristeter Vertrag?

zu A): Ja.
zu B): Ja.
zu C): Ja.
zu D): Die RSV bzw. der Anwalt sagt dazu genaueres. Wofür gibt sie jetzt eine Deckungszusage? Für die Kosten der 1. Instanz?

Zitat (von Pet432):
dass unser Onkel nun als AN im Kündigungsschutzprozess ganz frei entscheiden kann, ob er eine Rücknahme der Kündigung durch den AG annehmen oder ablehen möchte.
Nun ja. Ob man gar so viel Freiheit hätte?
Grundsätzlich sollen KS-Klagen eines AN dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist, d.h. dass Weiterbeschäftigung die Folge ist. Das wird der Onkel vermutlich in seiner KS-Klage beantragt haben und der Anwalt wird es in der Klageschrift juristisch formuliert haben.
Während eines KS-Verfahrens, oft schon im 1.Gütetermin, zeigt sich, wie stark der AG gegen die Weiterbeschäftigung des AN auftritt und beantragt, dass die Klage des AN abgewiesen wird. Das Arbeitsgericht schlägt idR einen Vergleich vor, um das Verfahren schnell zu beenden.

Eine Abfindung nach einer Beschäftigung von weniger als 1 Monat ist mE hier illusorisch.



-- Editiert von User am 9. August 2024 11:51

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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