Arbeitgeber schreibt Arbeitszeit vor

22. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Markus Roller
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)
Arbeitgeber schreibt Arbeitszeit vor

Hallo,

ich bin in der IT-Branche im Projektmanagement tätig. In meinem Arbeitsvertrag habe ich mit dem Arbeitgeber seinerzeit vereinbart, dass ich meine Arbeitszeiten unter Berücksichtigung betrieblicher Belange eigenverantwortlich disponiere.
Diese Vereinbarung hat in den letzten Jahren auch immer sehr gut funktioniert. Seitdem nun ein anderer Vorgesetzter zuständig ist, versucht dieser immer wieder mir meine Arbeitszeiten vorzuschreiben.

Was kann ich tun?

Danke und Gruß
Markus

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
In meinem Arbeitsvertrag habe ich mit dem Arbeitgeber seinerzeit vereinbart, dass ich meine Arbeitszeiten unter Berücksichtigung betrieblicher Belange eigenverantwortlich disponiere.

Welcher Wortlaut hat die Klausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Markus Roller
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)

Der Passus lautet, wie folgt:
.....
Der Mitarbeitende richtet seine Arbeitszeit nach den Erfordernissen der Aufgabe und ori-
entiert sich grundsätzlich an 39 Stunden in der Woche. Der Mitarbeitende disponiert seine
Arbeitszeit eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.
.....

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38345 Beiträge, 13980x hilfreich)

Und die betrieblichen Belange scheinen sich geändert zu haben.

wirdwerden

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#4
 Von 
Markus Roller
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)

Die betrieblichen Belange sind noch die selben, wie vor dem Wechsel des Vorgesetzten... Daran hat sich nichts geändert...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange

Dann wäre relevant, wie konkret der neue Vorgesetzte dieses vorschreiben begründet hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Zunächst einmal sichert die Klausel dem AN eine erhebliche Autonomie zu, seine AZ zu gestalten. Natürlich im Rahmen ...
Folglich kann ein neuer Chef nicht einfach anordnen, wann AN zu arbeiten habe. Nicht ohne nachvollziehbare Begründung.

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#7
 Von 
Markus Roller
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 15x hilfreich)

Um vielleicht den Sachverhalt ein wenig zu konkretisieren:

Ich besitze ein Diensthandy und bin für den absoluten Notfall, der in der IT durchaus vorkommt, fast immer erreichbar. Und "fast" bedeutet für mich, dass es auch Zeiten der Nichterreichbarkeit gibt. Das sieht mein Vorgesetzter etwas anders. Er teilte mir schriftlich mit, dass ich "ab sofort" von Montags bis Freitags eine unbedingte Erreichbarkeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr gewährleisten sein müsse.

Daraufhin bot ich an, dass wir uns grundsätzlich über eine "Bereitschaftsregelung" mit entsprechender Vergütung abstimmen können. Dieser Vorschlag wurde per se abgelehnt mit der Begründung, "....mir würde es ja immer nur um Geld gehen...."

Da fällt mir nichts mehr zu ein und ich bin mir auch nicht sicher, wie ich auf solche Aussagen noch reagieren soll....

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
ich bin mir auch nicht sicher, wie ich auf solche Aussagen noch reagieren soll....

A) Ignorieren. Rechtswidrige Weisungen muss man nicht beachten.
B) Dem Vorgesetzten mitteilen das man seine rechtswidrigen Weisungen nicht beachten wird.
C) Mitteilen er möge sich doch erst mal in der Gesetzes- und Rechtslage schulen.



Zitat (von Markus Roller):
Ich besitze ein Diensthandy und bin für den absoluten Notfall, der in der IT durchaus vorkommt, fast immer erreichbar.

Lobenswert aber nicht unbedingt erforderlich.



Zitat (von Markus Roller):
Und "fast" bedeutet für mich, dass es auch Zeiten der Nichterreichbarkeit gibt.

Richtig.
Und solange diese Zeiten der Nichterreichbarkeit eine Berücksichtigung der betrieblichen Belange nicht außer acht lässt, wäre das nicht zu beanstanden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Er teilte mir schriftlich mit, dass ich "ab sofort" von Montags bis Freitags eine unbedingte Erreichbarkeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr gewährleisten sein müsse.

Zitat (von Markus Roller):
"Bereitschaftsregelung" mit entsprechender Vergütung abstimmen können

Vollkommen richtig: Kein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft ohne vertragliche Grundlage und nicht ohne finanziellen Ausgleich. Dein Chef sollte sich besser kundig machen, bevor er Quatsch herumposaunt.

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#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2277 Beiträge, 358x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Montags bis Freitags eine unbedingte Erreichbarkeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr


Da hätte ich einfach mal gefragt, wie er das vorstellt, dass mit einem 39-Stunden-Vertrag eine Arbeitszeit (unbedingte Erreichbarkeit!) von 60 Stunden abzudecken...

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#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Dieser Vorschlag wurde per se abgelehnt mit der Begründung, "....mir würde es ja immer nur um Geld gehen...."


Wer das äußert, gib doch zu erkennen, dass ihm seine eigene Vergütung nicht so wichtig ist, und dass er durchaus bereit wäre, auf einen Teil davon zu verzichten, um damit eine über-vertragliche Belastung eines anderen auszugleichen.

RK

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16921 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Dieser Vorschlag wurde per se abgelehnt mit der Begründung, "....mir würde es ja immer nur um Geld gehen...."
Ähm........ja.........also ich arbeite um Geld zu verdienen. Also worum soll es denn sonst gehen? Weil man als frommer Samariter ohne Gehalt arbeiten möchte???
Also die Forderung des Vorgesetzten ist unsinnig. Das sollte man ihm durch die Blume auch unbedingt mitteilen.
Du solltest also noch einmal darauf hinweisen, dass du gegen entsprechende Entlohnung, für Vorschläge, innerhalb des gesetzlich zulässigen, offen wärst.

Signatur:

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
ich bin in der IT-Branche im Projektmanagement tätig. In meinem Arbeitsvertrag habe ich mit dem Arbeitgeber seinerzeit vereinbart, dass ich meine Arbeitszeiten unter Berücksichtigung betrieblicher Belange eigenverantwortlich disponiere.
Diese Vereinbarung hat in den letzten Jahren auch immer sehr gut funktioniert. Seitdem nun ein anderer Vorgesetzter zuständig ist, versucht dieser immer wieder mir meine Arbeitszeiten vorzuschreiben.

Was kann ich tun?

Dem Arbeitgeber und im Streitfall dann auch dem Arbeitsgericht überzeugend darlegen, daß die Arbeitszeitvorgaben nicht durch ausreichend zwingende betriebliche Belange begründet sind.

Sonst nichts.

Der Arbeitgeber gibt die betrieblichen Anforderungen vor. Und in deren Ausgestaltung ist er sehr frei. Das fällt unter sein Direktionsrecht. Wenn er sagt "Wir machen ab sofort morgens um 8 eine (Video-)Konferenz, in der bestimmte Dinge besprochen werden, so daß die dann im Laufe des Arbeitstages abgearbeitet werden können!" - dann ist das so.

Wenn ein Arbeitnehmer dann nicht eine Klausel im Arbeitsvertrag hat, daß seine Arbeitszeit um 10 Uhr beginnt, dann muss er sich auf die veränderten Arbeitszeiten einstellen.

Hat der Arbeitnehmer eine solche Klausel, würde es wohl ggf. eine Änderungskündigung brauchen.

Daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer "die Arbeitszeiten vorschreibt", ist der Normalfall in der Arbeitswelt. Alles davon abweichende sind Sonderregelungen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Die betrieblichen Belange sind noch die selben, wie vor dem Wechsel des Vorgesetzten... Daran hat sich nichts geändert...

Hat wer genau entschieden?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Markus Roller):
Um vielleicht den Sachverhalt ein wenig zu konkretisieren:

Ich besitze ein Diensthandy und bin für den absoluten Notfall, der in der IT durchaus vorkommt, fast immer erreichbar. Und "fast" bedeutet für mich, dass es auch Zeiten der Nichterreichbarkeit gibt. Das sieht mein Vorgesetzter etwas anders. Er teilte mir schriftlich mit, dass ich "ab sofort" von Montags bis Freitags eine unbedingte Erreichbarkeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr gewährleisten sein müsse.

Die Entscheidung ist in sich absolut nachvollziehbar und m.E. durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Aber das kann natürlich von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen, wenn man sich da nicht einig wird.

Eine präzise Vorgabe der Zeiten der Erreichbarkeit ist im übrigen rundum positiv und auch für den Arbeitnehmer von Vorteil, nicht zuletzt gesundheitlich. Der Arbeitgeber muss ja auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Vielleicht hat der neue Chef ja gemerkt, daß die in der Vergangenheit lässig ignoriert wurden.

Dann ist es natürlich zwingend notwendig, daß er daran schleunigst etwas ändert.

-- Editiert von eh1960 am 25.01.2022 13:52

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ähm........ja.........also ich arbeite um Geld zu verdienen. Also worum soll es denn sonst gehen? Weil man als frommer Samariter ohne Gehalt arbeiten möchte???

Danke. !

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Da hätte ich einfach mal gefragt, wie er das vorstellt, dass mit einem 39-Stunden-Vertrag eine Arbeitszeit (unbedingte Erreichbarkeit!) von 60 Stunden abzudecken...

Das ist ein grundsätzlich völlig berechtigter Einwand ---

--- ich ahne nur, daß eine arbeitsgerichtliche Klärung dazu führen könnte, daß hinsichtlich einerseits Weisungsrecht des AG und andererseits hinsichtlich Berechnung der Arbeitszeit und der Bereitschaftszeit und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Grenzen am Ende dabei herauskommen könnte, daß weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer hier ihre Vorstellungen durchsetzen bzw. ihre bisherigen Gepflogenheiten beibehalten können...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#18
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Der springende Punkt dabei: Bereitschaftsdienst wie Rufbereitschaft müssen vertraglich vereinbart sein. Was hier nicht der Fall ist. Insofern läuft Direktionsrecht wie der Chef es sich vorstellt ins Leere.

1x Hilfreiche Antwort

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