Hallo zusammen,
ich bin neu in der Firma angestellt und wundere mich jetzt schon über sehr viele Sachen.
Heute wurden wir aus heiterem Himmel beauftragt die Privatwohnung von der verstorbenen Mutter der Geschäftsführerin zu entrümpeln.
Eigentlich sind wir Sachbearbeiter, die anderen haben sich dem gefügt und ich mich schlussendlich auch (Probezeit etc.).
Folgende Aufgaben stehen in meinem Arbeitsvertrag:
Der/Die Arbeitnehmer*in wird als Kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst dabei im Wesentlichen Sachbearbeitung von Vorgängen im Verkauf und Marketing. Stammdatenpflege. Erstellung von Angeboten- und Auftragsunterlagen. Bearbeiten von Reklamationen. Gestaltung und Pflege des Onlineshops sowie auch Amazon und Ebay. Gestaltung von Verkaufsaktionen und Prospekten und abteilungsübergreifende Aufgaben. Der Arbeitgeber behält es sich vor. gemäß § 2 Ziffer 3 des Vertrages eine abweichende Tätigkeit zu bestimmen.
§ 2 Ziffer 3:
Der Arbeitgeber kann Inhalt. Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag. Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung. eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens des/der Arbeitnehmers*in im Betrieb. Bei Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des/der Arbeitnehmers*in Rücksicht zu nehmen.
Reicht vorallem der letzte Satz aus um diese Tätigkeit zu rechtfertigen?
Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Vielen Dank schonmal im voraus.
-- Editiert von User am 23. Juli 2024 21:22
Arbeitgeber spannt Mitarbeiter für private Tätigkeit ein
23. Juli 2024
Thema abonnieren
Frage vom 23. Juli 2024 | 21:16
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber spannt Mitarbeiter für private Tätigkeit ein
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. Juli 2024 | 21:25
Von
Status: Legende (18016 Beiträge, 6622x hilfreich)
Die Wohnung der Mutter zu entrümpeln, gehört gewiss nicht zu den Tätigkeiten kaufmännischer Sachbearbeiter, AN müssen das nicht tun. Auch 'abweichende Tätigkeiten' gehen nicht so weit, dass AN für private Belange des AG herhalten müssen, sondern der betriebliche Kontext gegeben sein muss; und selbst dann sind 'abweichende Tätigkeiten' nicht so zu verstehen, dass alles gedeckt wäre, was dem AG ggf. einfällt, auch wenn es in jedem Job neben den Kerntätigkeiten noch Randaufgaben geben wird.
Und jetzt?
Schon
276.502
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
69 Antworten
-
11 Antworten