Arbeitgeber stellt kein Arbeitszeugnis aus!

1. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
reimann
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitgeber stellt kein Arbeitszeugnis aus!

Hallo!!!

Ich war bei einer Firma mit drei großen Buchstaben als geringfügig Beschäftigter etwas über 4 Monate tätig, ich habe das Beschäftigungsverhältniss aus persönlichen Gründen beendet.

Auf diversen Seiten konnte ich in Erfahrung bringen das ich auch als geringfügig Beschäftigter ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
zusteht, leider sind noch Fragen offen:

a) Habe ich Anrecht auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugniss?

b) Welche Paragraphen sind für das Recht auf ein Arbeitszeugnis
anzuwenden?

Für sinnvolle Antworten danke ich euch, insbeondere benötige ich dieses dringend für meinen neuen Arbeitgeber.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
a) Habe ich Anrecht auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugniss?


Hallo reimann,

Auf ein qualifiziertes.

b) Welche Paragraphen sind für das Recht auf ein Arbeitszeugnis
anzuwenden?

Ein Paragraph sollte ausreichen. Gewerbeordnung § 109.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pipapolo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein qualifiziertes Zeugnis muss Ihr Chef oder Ihre Chefin Ihnen nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin ausstellen.

Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen – aber nur, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

§ 630

Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

-> http://bundesrecht.juris.de/bgb/__630.html

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Formal betrachtet hast Du sicher recht.

Nichtsdestotrotz kann auch weiterhin die Rechtsprechung vor dem 01.01.2003 zu § 630 BGB für Arbeitsverhältnisse herangezogen werden, zumal das Arbeitsverhältnis eine besondere Art des Dienstverhältnisses darstellt.

0x Hilfreiche Antwort

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