Arbeitgeber verschiebt Arbeitsbeginn wegen Corona

28. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tanzdichfrei
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber verschiebt Arbeitsbeginn wegen Corona

Hallo zusammen, der zukünftige Arbeitgeber (Fitnessbranche) verschiebt in einer mündlichen Vereinbarung den vertraglich festgelegten Arbeitsstart (eigentlich 01.04) durch coronabedingte Schließung auf unbestimmte Zeit. Nachdem Fitnessstudios nun wieder öffnen dürfen, will er mich aber nach wie vor unbezahlt nicht einstellen, da seiner Aussage nach das Kundenaufkommen zu gering sei um einen weiteren Mitarbeiter zum aktuellen Zeitpunkt einzustellen. Darf er das oder ist er verpflichtet mich nun arbeiten zu lassen, aufgrund meines gültigen Arbeitsvertrages und der Öffnung des Studios? Cheers

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32812 Beiträge, 17246x hilfreich)

Nein - er ist verpflichtet, Sie zu bezahlen. Arbeiten lassen muß er Sie nicht. Die Bezahlung können Sie einklagen - alt werden Sie bei der Firma dann aber nicht... Übrigens könnte der Chef auch schlicht Kurzarbeit mit Ihnen vereinbaren - ihn kostet das nichts und Sie hätten zumindest KUG...

-- Editiert von muemmel am 28.05.2020 22:03

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2277 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von Tanzdichfrei ):
Hallo zusammen, der zukünftige Arbeitgeber (Fitnessbranche) verschiebt in einer mündlichen Vereinbarung den vertraglich festgelegten Arbeitsstart (eigentlich 01.04) durch coronabedingte Schließung auf unbestimmte Zeit.


Damit ist eigentlich alles gesagt...Vereinbarung heisst, ihr wart euch beide einig und wir haben eine einvernehmliche Vertragsänderung und es war Dein eigener Fehler dies ohne einen festen Zeitpunkt zum tatsächlichen Antrittszeitpunkt zu unterschreiben.

Falls das aber keine Vereinbarung war sondern nur eine Ansage des Chefs, dann hast Du Anspruch auf Gehalt und Beschäftigung seit 1.4. (und hast hoffentlich Deine Arbeitskraft angeboten). Man sollte aber auch bedenken, dass man in der Probezeit auch recht schnell wieder raus sein kann.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@Kalanndok,
"es war Dein eigener Fehler dies ohne .... zu unterschreiben"
"....und du hast hoffentlich Deine Arbeitskraft angeboten"
Geht es auch konstruktiv? Tut das irgendwie gut, Fragesteller anzugreifen, antstatt hilfreich zu antworten?

P.S. Sollte sich sonst noch irgendein Ratgebender gerade angesprochen fühlen: Dein Gefühl ist berechtigt! :cool:


-- Editiert von altona01 am 29.05.2020 20:23

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119370 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Geht es auch konstruktiv?

Was genau stellt man sich denn unter "konstruktiv" vor?
Dann gehe man doch einfach mal mit gutem Beispiel voran ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Tanzdichfrei
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Da für o.g. Stelle (Duales Studium) ein anderes Studio gefunden worden ist, würde Arbeitnehmer Y gerne den Vertrag mit Arbeitgeber X aufheben lassen (Probezeit). Würde dahingehend nach wie vor ein Anspruch auf die Vergütung der Monate April und Mai bestehen? Oder erlischt der Anspruch auf Vergütung mit Aufhebung des Vertrags?

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#6
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(660 Beiträge, 115x hilfreich)

Leider ist nicht ganz klar, wann und ob dein Arbeitsvertrag nun angefangen hat.

Du sagt "ursprünglich" zum 1.4. aber dann habt ihr den Arbeitsbeginn mündlich in einer Vereinbarung verschoben.

Was sagt der Arbeitsvertrag über mündliche Änderungen? Oft steht da was davon, das alle Änderungen der Schriftform bedürfen.

Aber ansich warst du ja wohl auch einverstanden weil du "mündliche Vereinbahrung" schreibst. Oder warst du nicht einverstanden? Dann ist die Frage, wie du den Arbeitgeber aufgefordert hast dich arbeiten zu lassen (blöd gesagt).

Schlussendlich ist es aber bei einem Aufhebungsvertrag so, das dein Arbeitgeber X und Du gemeinsam definiert, wer noch was bekommt. Wenn ihr da aber nicht zu einem Ergebnis kommt, kannst du dein Arbeitsvertrag natürlich kündigen... aber dafür müßte man wieder in deinen Arbeitsvertrag schauen und schauen was dazu geregelt ist.

Zu deinen Erfolgsaussichten kann man dir hier aber kaum was sagen, dürfte auch keiner. Wie fit fühlst du dich ohne Anwalt und nur mit ein paar Ratschlägen von Laien dich selbst dort zu verteten? Um wieviel Geld geht es, lohnt sich da ein Anwalt?

Ansich hättest du Anspruch auf deine Vergütung WENN du der Verschiedung nicht (gültig) zugestimmt hättest, deine Arbeitskraft angeboten und dein Arbeitgeber dir keine Gelegenheit gegeben hat zu Arbeiten. Aber du schilderst das halt nun auch selbst anders so das ich da durchaus Bauchschmerzen hätte.

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2277 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Geht es auch konstruktiv? Tut das irgendwie gut, Fragesteller anzugreifen, antstatt hilfreich zu antworten?


Ok, dann die gleiche Aussage etwas anders:
Da mündlich vereinbart wurde den Arbeitsbeginn zu verschieben sehe ich keine Mögllichkeit mehr da wieder zurückzurudern.

Der einzige Strohhalm, den ich mir vorstellen kann: Es war keine (einvernehmliche) Vereinbarung war sondern eine (einseitige) Ansage vom zukünftigen Chef. Sollte man sich dieser Argumentation allerdings bedienen wollen, wäre es ratsam, seine Arbeitskraft seit dem ursprünglich geplanten Arbeitsbeginn nachweisbar angeboten zu haben. Nachweislich nur für den Fall, dass der Chef zwischenzeitlich bezüglich seiner Ansage an selektiver Amnesie erkrankt ist.

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@harryvansell,
Ich antworte immer konstruktiv.

Hier ist die Frage offen, wie die Vereinbarung bewiesen werden kann.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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