Arbeitgeber will 11 Tage arbeiten nicht bezahlen

15. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
waschbaer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber will 11 Tage arbeiten nicht bezahlen

Guten Tag,

ich habe letzen Monat eine Stelle als Tankstellen Kassierer angenommen. Nach einem Tag Probearbeiten war ich bereits allein auf der Schicht, da ich zuvor bereits als Stationsleiter an einer anderen Tankstelle gearbeitet habe, bei der wir das gleiche Kassensystem hatten, und ich mit dem Tankstellengeschäft vertraut bin. Nach 2,5 Wochen, hat mich jedoch meine alte Firma angerufen und nachgefragt ob ich wieder dort arbeiten möchte. Ich habe zunächst meine alte Chefin vertröstet und habe ihr gesagt, dass ich erst einmal mit meinem Chef sprechen müsse, bevor ich etwas entscheiden kann. Als ich ihn dann anrief um mit ihm abzusprechen wie wir das bewerkstelligen können hat er mich sofort nach Hause geschickt, obwohl ich ihm angeboten habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bleiben. Er sagte mir auch gleich dass er mich nicht bezahlen würde. Da ich noch keinen Arbeitsvertrag hatte, sondern nur einen Personalbogen ausgefüllt hatte habe ich nun gar nichts schriftliches in der Hand. Ich habe jedoch eine Belehrung unterschrieben, auf der stand, dass das Einarbeiten bei Aushilfen pauschal mit 25€ vergütet wird, allerdings bei Voll und Teilzeitkräften ganz bezahlt wird. da ich innerhalb von 2 Wochen 11 Tage a acht Stunden gearbeitet habe, denke ich dass es sich um eine Vollzeitstelle gahandelt haben muss, auch wenn ich mich um eine Teilzeitstelle beworben habe. Ausserdem habe ich einen Vorschuss in Höhe von 50€ erhalten.
Nun zu meiner Frage: Was kann ich also jetzt tun um an mein Geld zu kommen? Gibt es eine bestimmte Vorgehensweise, die ich einhalten muss?

Vielen Dank für Ihre Mühen im Vorraus

waschbaer

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Du kannst ja nochmal schriftlich (nicht per mail und nicht per Telefon) das Geld für den Zeitraum mit kurzer Frsit anfordern. Wenn dann nichts kommt, gehst du zum Arbeitsgericht und klagst das Geld ein.
Vielleicht wirkt ja schon die Drohung in dem Schreiben, das das Geld notfalls eingeklagt wird. Aber wenn dann doch nichts kommt, solltest du auch tatsächlich klagen, sonst kannst du das Geld vergessen.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... auch weil es immer wieder so kolportiert wird: keinen schriftlichen vertrag haben bedeutet keineswegs überhaupt keinen zu haben - es gibt auch mündliche verträge. dein chef wird sich also wundern - selbst wenn konkret nicht über summen gesprochen sein sollte gilt 'das übliche'.
.. lass dich nicht veralbern (oder so).

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
waschbaer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für Euren Rat, das mit dem Beweisen ist kein Problem, denn ich wurde ja von Kollegen abgelöst, und glaube nicht das die vor Gericht lügen werden ausserdem haben mich viele Stammkunden sowie meine Nachbarn ja dort arbeiten sehen (weiss auch namen und adressen). Werde jetzt eine Mahnung schreiben und mein Gehalt einfordern, und dannach klagen. Vielen Dank nochmals

waschbaer

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@waschbaer

ein dezenter hinweis, zunächst an den ag, zur schwarzarbeit, wär auch nicht schlecht. so wie m. vorredner schon ausgeführt haben, auch ein mündl. vertrag ist ein vertrag

sunbee

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich sehe es sogar so, dass Ihr AG sich in Annameverzug befindet. Dass heißt sie befinden sich noch in einem Arbeitsverhältnis mit Lohnanspruch. Erst mit schriftlicher Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis.

Sie könnten daher nicht nur für die elf Tage sondern bis zur Aufnahme der neuen Tätigkeit Lohn fordern.

Sie sollten Ihrerseits das Arbeitsverhältnis kündigen zum Ablauf des Vortages an dem Sie Ihre neue Tätigkeit aufnehmen.

Unterstellt wurde, dass keine schriftliche Kündigung des AG vorliegt.

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