Hallo,
angenommen A hat am Freitag um 15:30 Uhr via Einschreiben/Rückschein seine Kündigung für den Arbeitgeber (AG) bei der deut. Post aufgegeben. (D, Postlauf Nord/Süd,Süd/Nord max. 2 Tage..) Der Postangestellte versicherte und sagte, dass der Brief noch am Samstag ankommt. Frist: Wäre Montag. Tatsächlich steht allerdings auf dem Rückschein (Dienstag), (Postlauf also 4-5 Tage, mit Sonntag 5 Tage), den Rückschein hat A allerdings 1 Tag später wieder retour erhalten. Dienstag, auf Mittwoch. AG verweigert nun die Kündigung gem. jener Frist. Was nun? Trägt hier die Post zumindest ein "mitverschulden"...?
Vielen Dank fürs posting im Voraus.
Grüsse,
law_and_order
Arbeitgeber will Kündigung nicht akzeptieren. Kündigung angeblich zu spät eingetroffen...Postlauf 4
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Also ich bin nicht die Einzige, die da immer mal wieder Ärger hat. Du, es gibt ein Postgesetz, da mal nachlesen, da ist vieles geregelt drinne. Und dann sieht man weiter. Das ist das eine.
Nun zum anderen, der Arbeitgeber kann dann zwar sagen, die Kündigung sei nicht fristgerecht eingegangen, was ja wohl auch zutreffend ist. Aber, deshalb ist sie nicht unwirksam, sondern wirksam zum nächsten fristgerechten Termin.
wirdwerden
Zitat(D, Postlauf Nord/Süd,Süd/Nord max. 2 Tage..) :
Diese maximal 2 Tage wurden dir von wem wie genau garantiert?
ZitatAG verweigert nun die Kündigung gem. jener Frist. Was nun? :
In der Regel wird die Kündigung dann zum nächsten Termin wirksam.
ZitatTrägt hier die Post zumindest ein "mitverschulden"...? :
Nein. Zumindest keines für das es Geld gibt.
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Wenn es so zeitkritisch ist, bleibt eigentlich nur die Lieferung per Kurier. Sich auf die Post zu verlassen beweist Abenteuersinn
Sprichst du von einer Kündigung in diesem Monat oder im Juli? In diesem Monat wäre Dienstag als Zugangstag nämlich noch ok gewesen und innerhalb der Frist.
Wenn es um eine Kündigung im Juli für den 31.07.2016 gegangen sein sollte mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, dann wäre aber bereits Montag, der 04.07.2016 zu spät zur Einhaltung der Frist gewesen. Der Tag des Zugangs zählt bei der Fristberechnung nicht mit und vom 05.07.2016 bis 31.07.2016 sind es keine 4 Wochen.
Sollte es um eine Kündigung zum 31.08.2016 gehen und die ist am 02.08.2016 angekommen, dann wäre die Kündigungsfrist noch gewahrt, wenn es um 4 Wochen zum Monatsende geht. Die wäre sogar noch gewahrt, wenn die Kündigung erst am 03.08.2016 angekommen wäre.
Wenn es um andere Kündigungsfristen, z.B. von 2 Monaten zum Monatsende, geht, dann wäre auch der 01.08.2016 zu spät für eine Kündigung im Beispielsfall zum 30.09.2016.
Vielleicht daher hier noch mal genau nachsehen, welche Kündigungsfrist man einhalten musste und dann entweder freuen, weil doch noch rechtzeitig, oder selbst in den Hintern treten, weil mit der eigenen Berechnung schon nicht mehr rechtzeitig möglich.
Von der Beweisbarkeit der Zusicherung des Postmenschen ganz abgesehen: dass die Kündigung rechtzeitig beim AG ist, obliegt dir und nur dir.
Mit den Laufzeiten dürfte es sein wie mit Fahrplanangaben: Absichtserklärungen, bestenfalls statistische Erhebungen. Jedenfalls keine Garantie.
ZitatWenn es um eine Kündigung im Juli für den 31.07.2016 gegangen sein sollte mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, dann wäre aber bereits Montag, der 04.07.2016 zu spät zur Einhaltung der Frist gewesen. Der Tag des Zugangs zählt bei der Fristberechnung nicht mit und vom 05.07.2016 bis 31.07.2016 sind es keine 4 Wochen. :
Sollte es um eine Kündigung zum 31.08.2016 gehen und die ist am 02.08.2016 angekommen, dann wäre die Kündigungsfrist noch gewahrt, wenn es um 4 Wochen zum Monatsende geht. Die wäre sogar noch gewahrt, wenn die Kündigung erst am 03.08.2016 angekommen wäre.
Wenn es um andere Kündigungsfristen, z.B. von 2 Monaten zum Monatsende, geht, dann wäre auch der 01.08.2016 zu spät für eine Kündigung im Beispielsfall zum 30.09.2016.
Vielleicht daher hier noch mal genau nachsehen, welche Kündigungsfrist man einhalten musste und dann entweder freuen, weil doch noch rechtzeitig, oder selbst in den Hintern treten, weil mit der eigenen Berechnung schon nicht mehr rechtzeitig möglich.
Vielen Dank für (alle) posting(s)!
Interessant, dass der Tag des Zugangs bei der Fristberechnung nicht mitzählt. Mir war mal nur bekannt, dass wenn das Fristende ein Sonntag ist, der nächste Werktag gilt etc. Gibt es da eine Rechtsgrundlage / Rechtsnorm / Urteile etc. aus das sich das ergibt bzw. herleiten lässt.?
Es geht hier um den Kündigungstermin 31.08. - sieht also lt. "Auslegung" hier gut aus!
Laut der Post (aufgrund Nachfrage) ist das Einschreiben wohl "zur Abholung" zurückgestellt worden. Daher vermutlich erst der 02.08. ( ("AG") hätte sogar theor. sogar 7-10 Tage Zeit zur Abholung. Das liegt dann doch außerhalb der Sphäre von "A". Denke nicht dass das noch zurechenbar ist.) Aber wenn sogar auch rechnerisch der 03.08. passen würde sieht das ja für "A" "gar nicht mal so schlecht" aus...
Grüsse,
law_and_order
ZitatInteressant, dass der Tag des Zugangs bei der Fristberechnung nicht mitzählt. Mir war mal nur bekannt, dass wenn das Fristende ein Sonntag ist, der nächste Werktag gilt etc. Gibt es da eine Rechtsgrundlage / Rechtsnorm / Urteile etc. aus das sich das ergibt bzw. herleiten lässt.? :
Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 186 ff. BGB . Das für den Beginn der Kündigungsfrist maßgebliche Ereignis ist der Zugang der Kündigung. Die Nichteinrechnung dieses Tages in den Lauf der Kündigungsfrist ergibt sich aus § 187 Abs. 1 BGB .
§ 193 BGB und damit die von Ihnen erwähnte Regelung zum Fristende auf einen Sonntag ist übrigens bei Kündigungsfristen nicht anwendbar (vgl. BAG, Urteil vom 5. 3. 1970 - 2 AZR 112/69 und BGH, Urteil vom 17. 2. 2005 - III ZR 172/04 ).
ZitatLaut der Post (aufgrund Nachfrage) ist das Einschreiben wohl "zur Abholung" zurückgestellt worden. Daher vermutlich erst der 02.08. ( ("AG") hätte sogar theor. sogar 7-10 Tage Zeit zur Abholung. Das liegt dann doch außerhalb der Sphäre von "A". :
Wollen Sie damit andeuten, dass die Kündigung dann nicht verfristet gewesen wäre, wenn der AG das Einschreiben erst am Ende der Niedelegungsfrist oder gar nicht abgeholt hätte?
Das trifft so ohne weiteres nicht zu. Es könnte evtl. eine Zugangsvereitelung vorliegen, muss aber nicht. Das Übermittlungsrisiko trägt grundsätzlich immer der Kündigende.
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