Arbeitgeber will mich kündigen (Probezeit) - Entgeltfortzahlung innerhalb Kündigungsfrist

13. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go694335-47
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber will mich kündigen (Probezeit) - Entgeltfortzahlung innerhalb Kündigungsfrist

Hallo,
folgende Informationen liegen vor:

- AN studiert Medizin im vierten Semester und ist 31 Jahre alt.
- Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 10.12.2024 und am selbigen Tag Beschäftigungsaufnahme.
- Vergütung i.H.v. 13,50 EUR/Std. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (befristet: 1 Jahr).
- Anspruch auf EntgFortzahlung somit ab 08.01.2025 (4 Wochen, vgl. § 3 III EntgFG) im Krankheitsfall.
- AN erkrankt erstmalig am 10.01.2025 für vier Tage. Der AN übersendet die Krankmeldung durch den Hausarzt noch am selbigen Tage postalisch.
- AN war vom Zeitraum 10.12.2024 - 10.01.2025 einen Tag pro Woche für 7 1/2 Std beschäftigt. Lediglich in einer Woche wurde er zwei Mal zugeteilt zu jeweils 6 Std.
- AG übersendet dem AN postalisch die fristlose Kündigung (innerhalb der Probezeit).

Organisatorisch lief der Beruf folgendermaßen ab: Der AG stellt wöchentlich auf der Plattform/Website des AG einen Arbeitsplan zur Verfügung. Dort sind alle Personalnummern vermerkt und an welchen Tagen sie zu arbeiten haben.
Mündlich (bei Vertragsunterzeichnung, keine Zeugen) wurde vereinbart, dass bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich die AN mindestens einmal die Woche (für 7 1/2 Stunden, exklusive Pause) beschäftigt werden.

- Laut Arbeitsvertrag ist hinsichtlich Arbeitszeit folgendes geregelt: "Der AN erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet sich der AG unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichem Bedarf".
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 5 Stunden (durchschnittl. auf 26 Wochen betrachtet)."

- Laut Arbeitsvertrag ist hinsichtlich des Lohns folgendes geregelt (ich bin mir unsicher ob diese Information wichtig ist, daher erwähne ich sie vorsichtshalber): "Der AN tritt seine Schadensersatzansprüche insoweit an den AG ab, als sie durch einen Dritten verletzt wird, und der AG Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle leistet. Der AN ist verpflichtet dem AG zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen".

Fragen:

1) Hat der AN Anspruch auf EntgFortzahlung für den 10.01.2025? Wenn ja, in welcher Höhe? Richtet sich die Höhe der EntgFortzahlung nach der durchschnittlichen Arbeitsleistung (in Stunden) der letzten "X" Wochen?
Oder werden nur fünf Stunden (vgl. Arbeitsvertrag, s.o.) vergütet, da dies die Mindestanzahl ist?

2) Innerhalb der Kündigungsfrist befindet sich der AN gar nicht mehr auf den o.g. Einsatzplänen. Der AG weigert sich den AN innerhalb der zwei-wöchigen Kündigungsfrist einzustellen. Der AN bot ihm die Arbeitsleistung jedoch schriftlich (Mail, SMS) und mündlich (Telefon) unmittelbar als der Arbeitsplan hochgeladen wurde an und bat den AG ihn wenigstens 5 Stunden einzustellen. Der AG weigerte sich weiterhin und das Arbeitsverhältnis wird voraussichtlich so Enden.
Kann der AN den AG nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung des Entgeltes innerhalb der Kündigungsfrist auffordern? (Ggf. Annahmeverzug, § 615 BGB?)

Das sind keine Klausuraufgaben o.Ä., das ist aktuell mein Leben :sad: . Studieren ab 30 macht keinen Spaß hier Leute, es ist verdammt teuer. :kotz:
Vielen Dank.

-- Editiert von User am 13. Januar 2025 13:50




7 Antworten
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#1
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(39129 Beiträge, 6435x hilfreich)

zu1: Ja, wenn die AUB den ersten AU-Tag auf 10.1.25 ausweist. In der Höhe, in der der Arbeitsvertrag das vorsieht. Das wären dann mE die 5 Std.

zu 2: Der AN wurde fristlos gekündigt. Warum sollte der AG den AN noch einteilen? Fristlos bedeutet ENDE. Der AG befindet sich auch nicht im Annahmeverzug.
§ 3 EntgFG--->Absatz 3. Nach 4 wöchiger Beschäftigung muss der AG Entgelt fortzahlen.

Zitat (von go694335-47):
AG übersendet dem AN postalisch die fristlose Kündigung (innerhalb der Probezeit).
Was genau steht in der Kündigung ?

Einen Beruf hat der Student indem Minijob wohl nicht ausgeführt, oder?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go694335-47
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
zu1: Ja, wenn die AUB den ersten AU-Tag auf 10.1.25 ausweist. In der Höhe, in der der Arbeitsvertrag das vorsieht. Das wären dann mE die 5 Std.

zu 2: Der AN wurde fristlos gekündigt. Warum sollte der AG den AN noch einteilen? Fristlos bedeutet ENDE. Der AG befindet sich auch nicht im Annahmeverzug.
§ 3 EntgFG--->Absatz 3. Nach 4 wöchiger Beschäftigung muss der AG Entgelt fortzahlen.
Zitat (von go694335-47):
AG übersendet dem AN postalisch die fristlose Kündigung (innerhalb der Probezeit).
Was genau steht in der Kündigung ?


Entschuldigung, ich war grad in der Uni als ich getippt habe.
Die Kündigung ist nicht fristlos erfolgt, sondern es besteht die übliche 14-tätige Kündigungsfrist. Danke für die Information.

In der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Probezeit (2 Wochen, habe den Brief nicht hier, das weiß ich aber noch) beendet wird. Ohne Angabe von Gründen, Kündigung ist rechtswirksam. Käme dann Annahmeverzug in Betracht?


Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung von lediglich 5 Stunden: Würde i.d.F. nicht der Durchschnittswert der geleisteten Stunden (bis zu X Wochen) eher vergütet werden? Es müsste doch nach § 4 I EntgFG die regelmäßige Arbeitszeit bezahlt werden. Die Fällt mit ca. 6,5 durchschnittlich in den letzten 4 Wochen höher aus als 5 Stunden.

Zitat (von Anami):
Einen Beruf hat der Student indem Minijob wohl nicht ausgeführt, oder?

Was meinen Sie mit dieser Aussage? Ich verstehe das nicht, tut mir Leid :(



-- Editiert von User am 13. Januar 2025 14:38

-- Editiert von User am 13. Januar 2025 14:38

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39129 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von go694335-47):
sondern es besteht die übliche 14-tätige Kündigungsfrist.
Dann endet das Arbeitsverhältnis wann? Du kannst ja nachschauen... es brennt nichts an.
-Wenn der Job erst ab 10.12.24 begann, welche Probezeit wurde vereinbart?
-Für eine Kündigung in der Probezeit muss der AG keine Gründe nennen.
-Ob die Kündigung rechtswirksam ist, kann höchstens ein Arbeitsgericht feststellen, wenn du gegen die Probezeitkündigung innerhalb 3 Wochen Klage bei Gericht erhebst. Dann erst wird der AG seine Gründe vortragen und das Gericht hat zu entscheiden.

-Wenn der AG gekündigt hat, muss er keine Bitten zur Irgendwie-Weiterbeschäftigung erfüllen. Er befindet sich nicht im Annahmeverzug. Er WILL ganz einfach nicht.

Mal mehr, mal weniger Std. ist in Minijobs üblich -- es muss die Minijobgrenze Lohn eingehalten werden.
Zitat (von go694335-47):
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 5 Stunden
Du bist aber gar nicht bis zur durchschnittlichen Berechnung für 26 Wochen gekommen.

Zum Ende Januar wird der AG dir die Schlussrechnung zustellen. Dann kann man ggfls. *gegen an gehen*.


Zitat (von go694335-47):
Ich verstehe das nicht, tut mir Leid
Hast du dort in deinem erlernten Beruf gearbeitet, weil du vom organisatorischen Ablauf des Berufes schreibst... oder war es ein Studenten-Job.
...ist aber ziemlich irrelevant.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
go694335-47
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann endet das Arbeitsverhältnis wann? Du kannst ja nachschauen... es brennt nichts an.
-Wenn der Job erst ab 10.12.24 begann, welche Probezeit wurde vereinbart?
-Für eine Kündigung in der Probezeit muss der AG keine Gründe nennen.
-Ob die Kündigung rechtswirksam ist, kann höchstens ein Arbeitsgericht feststellen, wenn du gegen die Probezeitkündigung innerhalb 3 Wochen Klage bei Gericht erhebst. Dann erst wird der AG seine Gründe vortragen und das Gericht hat zu entscheiden.


Im Arbeitsvertrag steht, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsvehältnises als Probezeit gilt. Ein explizites Datum liegt nicht vor. Ferner wurde vermerkt, dass eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten ordentl. erfolgen kann.
Laut Kündigungsschreiben endet das Beschäftigungsverhältnis einschl. am 27.01.2025.
Eine Klage werde ich ohnehin nicht einreichen um eine Weiterbeschäftigung anzustreben. Unabhängig davon, ob der AG seine Meinung doch ändert, oder nicht. Weiterhin würde sich der ganze Stress eines Prozesses mit Einschaltung eines Anwaltes solch einen kleinen Betrag für mich nicht lohnen.
Mir geht es momentan darum, so viel EntgFortzahlung mitzunehmen wie möglich. Das Betriebsklima ist unterirdisch und die Tatsache, dass ich für die Krankheit eines Arbeitstages bereits gekündigt worden bin (dies noch im Winter, wo das Krankheitsrisiko höher ist), spricht für sich.
Ich zahle 450€ für Miete im Monat, hinzu kommt noch die GKV mit 250€. Der Verlust des Jobs trifft mich schon hart. Glücklicherweise habe ich aber bereits eine neue Stelle die im Februar beginnt.

Zitat (von Anami):

-Wenn der AG gekündigt hat, muss er keine Bitten zur Irgendwie-Weiterbeschäftigung erfüllen. Er befindet sich nicht im Annahmeverzug. Er WILL ganz einfach nicht.


Besteht da keine Chance für den AN irgendwie was finanziell "rauszuholen"? Der Arbeitsvertrag besagt ja schließlich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mind. 5 Stunden beträgt (durchschnittlich auf 26 Wochen betrachtet).
Müsste der AG mich demnach nicht für die zwei Wochen der laufenden Kündigungsfrist für mindestens 5 Stunden einstellen, oder ist diese wird diese "Pflicht" aufgrund der Kündigung annuliert? Spielen hier die 26 Wochen eine wichtige Rolle?
Muss der AN im Falle der Kündigungsfrist bei einem Beruf auf Abruf einfach ohne finanzielle Stütze bleiben? Das ist ja in puncto Entgelt nahezu äquivalent wie eine fristlose Kündigung. Schade. :(

Zitat (von Anami):

Hast du dort in deinem erlernten Beruf gearbeitet, weil du vom organisatorischen Ablauf des Berufes schreibst... oder war es ein Studenten-Job.
...ist aber ziemlich irrelevant.


Es war lediglich ein Studenten-Job, für denen keine großartigen Qualifikationen erforderlich waren. Der von mir genannte organisatorische Ablauf dient nur zur Darstellung des wöchentlichen Rhythmus und wie die AN von ihren Arbeitszeiten erfahren. Ich war mir nicht über die Relevanz sicher, daher vorsichtshalber erwähnt.


Vielen Dank für die Antwort.

-- Editiert von User am 13. Januar 2025 16:45

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19927 Beiträge, 7231x hilfreich)

Zitat (von go694335-47):
Mir geht es momentan darum, so viel EntgFortzahlung mitzunehmen wie möglich.

Nunja - das ist eine Frage für sich, wie viel Energie Mensch noch in eine verlorene Sache stecken will
Im Grundsatz rate ich ab.

Wenn überhaupt was zu holen sein wird, dann allenfalls über die Bestimmung:
Zitat (von go694335-47):
"Der AN erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Über den Abruf der Arbeitsleistung entscheidet sich der AG unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen nach dem betrieblichem Bedarf".
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 5 Stunden (durchschnittl. auf 26 Wochen betrachtet)."


Dies klingt sehr nach 'Arbeit auf Abruf', entspricht aber nicht wirklich den Anforderungen dafür; dazu
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeit-auf-abruf-wie-und-wo-ist-das-geregelt_76_377994.html

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39129 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von go694335-47):
dass die ersten sechs Monate des Arbeitsvehältnises als Probezeit gilt.
Ja, das ist üblich und jeder AN kann sich die 6 Monate selbst ausrechnen. Das mit dem *Kündigungsvermerk* ist auch korrekt. Lies mal nach im § 622 BGB.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Zitat (von go694335-47):
Mir geht es momentan darum, so viel EntgFortzahlung mitzunehmen wie möglich.
Ja, so hatte ich das auch verstanden. Deshalb wird der AG dir zu Ende Januar die Schlussabrechnung zustellen und den Lohn aufs Konto überweisen, den er da berechnet hat.
Ob die Kündigung mit der AU zu tun hat, braucht man nicht diskutieren. Es geht dir ums Geld.
Zitat (von go694335-47):
Glücklicherweise habe ich aber bereits eine neue Stelle die im Februar beginnt.
Na dann...weiter gehts.
Zitat (von go694335-47):
Besteht da keine Chance für den AN irgendwie was finanziell "rauszuholen"?
Nachdem du gerade mal seit 10.12.24 in diesem Betrieb beschäftigt warst?
Was rausholen?---ginge grundsätzlich nur mit Klage, und auch die dürfte hier erfolglos enden.
Zitat (von go694335-47):
Müsste der AG mich demnach nicht für die zwei Wochen der laufenden Kündigungsfrist für mindestens 5 Stunden einstellen,
NÖ. Nicht einstellen, denn du bist ja noch bis einschl. 27.1. beschäftigter AN. Du hast angeboten, weiter zu arbeiten, weil du ab morgen wieder arbeitsfähig bist. Der AG will offenbar nicht. Er wird dich aber entspr. bezahlen müssen. Du bleibst also nicht ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Evtl. findet sich im Kündigungsschreiben noch, dass er dich freistellt...bis zum 27.1. ?
Dann würde sich erklären, warum der AG sich *weigert*, dich noch bis zum 27.1. in die Arbeits-/Einsatzplanung zu nehmen.

Meine Antwort zu Annahmeverzug bezog sich oben auf ---fristlose Kündigung.
Zitat (von go694335-47):
Muss der AN im Falle der Kündigungsfrist bei einem Beruf auf Abruf einfach ohne finanzielle Stütze bleiben?
Auf Abruf??

Ich denke, du hast einen Minijob mit mind. 5 Std. pro Woche und Arbeitsplan/Einsatzplan pro Woche. Mal mehr, nicht weniger, aber keine Arbeit auf Abruf.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
go694335-47
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
NÖ. Nicht einstellen, denn du bist ja noch bis einschl. 27.1. beschäftigter AN. Du hast angeboten, weiter zu arbeiten, weil du ab morgen wieder arbeitsfähig bist. Der AG will offenbar nicht. Er wird dich aber entspr. bezahlen müssen. Du bleibst also nicht ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Evtl. findet sich im Kündigungsschreiben noch, dass er dich freistellt...bis zum 27.1. ?
Dann würde sich erklären, warum der AG sich *weigert*, dich noch bis zum 27.1. in die Arbeits-/Einsatzplanung zu nehmen.


In der Kündigung nirgends zu finden, ich bin einfach nicht auf den Arbeitsplänen.
Also kann ich damit rechnen, dass ich die zwei Wochen Kündigungsfrist á 5 Stunden ausgezahlt bekomme, da ich meine Arbeitsleistung angeboten habe und der AG dies ablehnte?
Das wäre super.

Zitat (von Anami):
Auf Abruf??

Ich denke, du hast einen Minijob mit mind. 5 Std. pro Woche und Arbeitsplan/Einsatzplan pro Woche. Mal mehr, nicht weniger, aber keine Arbeit auf Abruf.


Tut mir Leid, ich kenne/kannte den Unterschied nicht. Ich dachte dies wäre Arbeit auf Abruf. Wieder was gelernt. Danke!


Zitat (von blaubär+):
Nunja - das ist eine Frage für sich, wie viel Energie Mensch noch in eine verlorene Sache stecken will
Im Grundsatz rate ich ab.

Sehe ich auch so. Dankeschön!

-- Editiert von User am 13. Januar 2025 18:21

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