Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit (wenn Ist-Entgelt bereits größer als BBG)

22. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
m4j0r
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit (wenn Ist-Entgelt bereits größer als BBG)

Hallo,

bin mir nicht sicher, ob dieses Thema am besten bei "Arbeitsrecht", "Versicherungsrecht" oder "Sozialrecht" aufgehoben ist (und wo die Experten sind), es betrifft alles mehr oder weniger. Eine evtl. falsche Einordnung möge man mir bitte verzeihen.

Ich bin auf folgendes Verständnisproblem gestoßen und bitte darum, dass mir das jemand erklärt, vorrechnet oder mal mit mir nachrechnet.

Annahme: Ein Arbeitnehmer ist PKV-versichert. Nun muss er in Kurzarbeit.
Frage: Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV, wenn bereits das Ist-Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, z. B. weil der Arbeitnehmer zunächst nur wenig Kurzarbeit macht?

Dazu gibt es z. B. folgende Seiten mit einigermaßen guten Infos und Beispielen:

https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/arbeitgeberzuschuss-zur-pkv-bei-kurzarbeit
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_privatversichert.html

Die Erkenntnis ist zunächst ja mal, dass der Zuschuss bei Kurzarbeit in der Regel höher ist als normalerweise, um den AN zu "entlasten".

Ich würde jetzt aber mal folgendes fiktives Beispiel wählen, um klarzumachen, was ich meine:

Bruttogehalt vor Kurzarbeit: 7.000 Euro
Bruttogehalt während der Kurzarbeit: 5.000 Euro (sog. Ist-Entgelt)
Beitrag zur privaten Krankenversicherung: 500 Euro

Nun meine Rechnung dazu:

Fiktiv-Entgelt: (7.000 Euro - 5.000 Euro) x 80% = 1.600 Euro
Summe Ist- und Fiktiv-Entgelt: 5.000 Euro + 1.600 Euro = 6.600 Euro

Die Summe liegt deutlich über der BBG von 4.687,50 Euro, muss daher gekürzt werden.
Nur wie?
Schlimmer noch: Bereits das Ist-Entgelt, ohne Fiktiv-Anteil, liegt über der BBG... Was macht man nun?

Die Beispiele der o. g. Seiten geben das nicht eindeutig her, sagen, dass "nur" das Fiktiv-Entgelt entsprechend gekürzt wird, um anschließend die Beitragssätze anzuwenden.
Andererseits heißt es dort: "Genau der Höchstzuschuss kommt nur in dem Fall bei der Berechnung heraus, wenn das Ist-Entgelt mindestens die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht (für 2020 also 4.687,50 €). In diesem Fall würde vom fiktiven Arbeitsentgelt keine Berechnung erfolgen."

Wenn ich jetzt noch bei DATEV suche (habe das leider zum Rechnen/Spielen nicht, nur ein PDF gefunden), kommt das hier als Beispiel:

https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st13037775627.pdf?save=False&docId=5303311

Hier wird das Soll-Entgelt auf die BBG gekürzt, dann wird davon das Ist-Entgelt abgezogen.
In meinem Beispiel oben ergäbe sich dafür ein "Fiktives Arbeitsentgelt" von 4687,50 - 5000 = -312,50 Euro. Das ist negativ... Stimmt das so? Wie berechnet sich mit dieser negativen Entgeltkomponente dann der Zuschuss? Wenn man das komplett durchzieht, bekäme der AN mit Kurzarbeit ggf. sogar weniger Zuschuss als ohne Kurzarbeit.

Für mich ist die Verwirrung komplett, vom Gefühl her würde ich sagen, dass dem o. g. Arbeitnehmer, da ja der Idee nach während Kurzarbeit "Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten sowie der privat Krankenversicherten" bestehen soll, ein Zuschuss in Höhe des Höchstzuschusses in der GKV zusteht. Das wären die "berühmten" 367,97 Euro (denn 4.687,50 Euro x 7,85% = 367,97 Euro). So zumindest scheint es ja die eine Seite von oben zu formulieren/meinen?

Bitte um Aufklärung. Danke!

Viele Grüße
m4j0r

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von m4j0r):
Frage: Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV, wenn bereits das Ist-Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, z. B. weil der Arbeitnehmer zunächst nur wenig Kurzarbeit macht?


Antwort: Unverändert.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 22.04.2020 13:39

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#2
 Von 
m4j0r
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Antwort: Unverändert.


Unverändert heißt, dass der AG dem AN aus dem o. g. Beispiel 500 Euro / 2 = 250 Euro zuschießt, als wäre keine Kurzarbeit und es gilt die "normale" Berechnung?
Wieso ist das so? Bin für eine genauere Erklärung oder Ableitung dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Unverändert heißt in diesem Falle, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag in Höhe eines gesetzlich Versicherten leisten muss, maximal jedoch bis zur Höhe des hälftigen PKV-Beitrages. Mithin in diesem Beispiel 250 EUR - wie bisher.

Die Erklärung ergibt sich auch aus dem ersten Link der Sachverhaltsschilderung.

Hinsichtlich eines PKV-Zuschusses ist lediglich das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Wenn das erzielte Ist-Entgelt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist das Fiktiv-Entgelt unbeachtlich. Bei der Berechnung des erzielten Arbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird nämlich zuerst das Ist-Entgelt herangezogen und dann das Fiktiv-Entgelt, nicht jedoch andersherum.

Aus eben diesem Grunde hat ja auch der Arbeitnehmer in diesem Monat kein Anspruch aus Kurzarbeitergeld.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 22.04.2020 14:32

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