Arbeitnehmer verlangt 3G nach 20. März, obwohl nicht mehr vorgeschrieben

17. März 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Darf ein Arbeitgeber nach Wegfall der gesetzlichen Regelungen von seinen Arbeitnehmern weiterhin einen 3G Nachweis verlangen? Eine pauschale Verpflichtung, z.B. im Rahmen eines allgemeinen Hygienekonzepts, ist problematisch. Schon deshalb, weil der Arbeitgeber die Gesundheitsdaten zu Impfung und Genesenstatus seit dem 20. März 2022 nicht mehr speichern darf. Im Zweifel wird eine Arbeitsplatzspezifische Gefährdungsbeurteilung nötig sein. (Stand: April 2022).

 Von 
ofnicialb
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmer verlangt 3G nach 20. März, obwohl nicht mehr vorgeschrieben

Guten Tag,

mein Arbeitgeber (Standort: Bayern) verlangt auch nach dem 20. März, nach dem meines Wissens die 3G-Regelung in Betrieben bundesweit aufgehoben wird, weiterhin einen 3G-Nachweis. Auf meine Frage, welche Rechtsgrundläge das hätte, hieß es "das sind unsere eigenen Regeln". Nach allem, was ich gelesen habe, kann der Arbeitgeber zwar Testangebote bereitstellen (und die Arbeitnehmer sie freiwillig annehmen) und andere Basisschutzmaßnahmen (Maske usw. ) verlangen, das inkludiert aber NICHT die Pflicht eines 3G-Nachweises.
Lege ich hier irgendetwas falsch aus, oder ist das Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig?

PS: Es handelt sich um keine medizinische Einrichtung/Pflege oder ähnliches!

Vielen Dank für eine Antwort.
s.e.

-- Editiert von ofnicialb am 17.03.2022 14:02

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32775 Beiträge, 17231x hilfreich)

oder ist das Vorgehen des Arbeitgebers rechtswidrig? Nö. Nur weil ihm das von Staats wegen nicht mehr vorgeschrieben wird, heißt das ja nicht, dass der AG das nicht kraft seines Direktionsrechtes anordnen kann.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
heißt das ja nicht, dass der AG das nicht kraft seines Direktionsrechtes anordnen kann.
Sehe ich anders. Da es hier um gesundheitliche Daten geht, kann der AG zu diesen keine Auskunft mehr anfordern.

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#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 182x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nur weil ihm das von Staats wegen nicht mehr vorgeschrieben wird, heißt das ja nicht, dass der AG das nicht kraft seines Direktionsrechtes anordnen kann.


Das Direktionsrecht hat aber auch Grenzen und findet regelmäßig spätestens da sein Ende wo es in die Privatsphäre, bzw. in die Nicht-Arbeitszeit des AN eingreift.

Ich sehe zumindest keine Rechtsgrundlage das der AG einen Test der in der Freizeit des AN einfordern kann wenn die behördlichen Auflagen dies nicht mehr hergeben.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119108 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von ofnicialb):
Auf meine Frage, welche Rechtsgrundläge das hätte, hieß es "das sind unsere eigenen Regeln".

Diese darf er durchaus aufstellen.
Man sollte nicht vergessen, das Gesetze in der Regel nur die Mindestanforderungen stellen, die durchaus überschritten werden dürfen.



Zitat (von bostonxl):
Da es hier um gesundheitliche Daten geht, kann der AG zu diesen keine Auskunft mehr anfordern.

Das wird man wohl differenzierter betrachten müssen, es wird sehr darauf ankommen, was die Aufgaben des Arbeitnehmers sind.



Zitat (von Alter Sack):
Ich sehe zumindest keine Rechtsgrundlage das der AG einen Test der in der Freizeit des AN einfordern kann

Das ist ja das praktische am fordern. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.
Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.

Der Test wäre also Arbeitszeit, genau wie der Arbeitgeber hier die Kosten tragen muss.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17319 Beiträge, 6456x hilfreich)
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#6
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 182x hilfreich)

@blaubär+

der Artikel wird für die meisten hier nicht komplett lesbar sein (Paywall).

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16870 Beiträge, 5874x hilfreich)

Wenn der AG etwas fordert, das der AN nicht liefern braucht und der AG daraufhin dem AN den Zutritt zur Firma verweigert, dann gehen daraus evtl. resultierende Minusstunden auf die Kappe des AG.
Wenn aber in dem entsprechenden Bundesland weiterhin eine 3G Regelung existieren sollte, dann darf/muss der AG dies aber natürlich auch umsetzen und der AN hat dies einzuhalten.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17319 Beiträge, 6456x hilfreich)

Der Kasten aus dem faz-Artikel #5
GELÖSCHT WEGEN VERSTOß GEGEN URHEBER / NUTZUNGSRECHTE

-- Editiert von Moderator am 18.03.2022 15:24

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16870 Beiträge, 5874x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Oder auf den Punkt gebracht: so ganz eindeutig ist nicht zu sagen, was am Montag gilt.
Das ist richtig, aber die Frage war nur nach einer eigenmächtigen 3G Forderung des AG. Ich denke, da sind wir uns alle einig, dass der AG dies nicht zwangsweise wird umsetzen können. Die MA müssen da schon freiwillig mitspielen.

Signatur:

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119108 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Oder auf den Punkt gebracht: so ganz eindeutig ist nicht zu sagen, was am Montag gilt.

Seit über 2 Jahren Pandemie und die bekommen es immer noch nicht hin ... was für ein Armutszeugnis ...



Zitat (von blaubär+):
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter deshalb wieder zurück ins Büro beordern – wenn nicht eine anderslautende Betriebsvereinbarung vorliegt.

Es braucht noch nicht ein mal eine Betriebsvereinbarung, es reicht schon eine vertragliche Vereinbarung oder eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17319 Beiträge, 6456x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Seit über 2 Jahren Pandemie und die bekommen es immer noch nicht hin

Kann man so sagen. Diesen Flickenteppich hatten wir von Anfang an ..
Andererseits: Mich interessiert fast ausschließlich, wie ich mich am Wohn- oder Arbeitsort zu verhalten habe ... Buxtehude ist weit weg ;-)

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#13
 Von 
Dennisos
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo. Ich würde auch gern diese Frage beantwortet bekommen, ich habe soviel gelesen in den letzten zwei Tagen. Nun habe ich gesehen das hier schon darüber debattiert wurde.........und es leider auch hier keine eindeutige Antwort gab.

Auch mein AG (Sitz in NRW) will an 3G festhalten, obwohl nach meiner laienhaften Auffassung dazu keine rechtliche Grundlage ab heute existiert.

Ich habe dazu folgendes gefunden:
Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten muss und darf bei der Festlegung und Umsetzung des Hygienekonzepts zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden nicht mehr berücksichtigen. Entsprechende Informationen sind spätestens ab dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen, da Arbeitgeber ab dann für die Aufbewahrung dieser Daten keinerlei Rechtsgrundlage mehr haben.

Und hier auch noch was:
Sehr geehrte Damen und Herren,
verständlicherweise warten Sie auf Informationen, wie das Sommersemester angesichts der Pandemie zu gestalten sein wird. Am 23. November 2021 hatten wir Sie über „Neue Regeln zum Schutz vor Covid-19" informiert. Mit Ablauf des 19. März endet aller Voraussicht nach nun die seitdem geltende Regelung im Infektionsschutzgesetz, die die Überwachung des 3G-Nachweises für Beschäftigte geregelt hat. Damit ist die Erhebung des 3G-Status am Arbeitsplatz nun nicht mehr erforderlich und (aus Datenschutzgründen) auch nicht mehr zulässig.
Bitte beachten Sie diese Neuerung daher unbedingt. Gleichzeitig entfällt damit die Rechtsgrundlage für die Speicherung entsprechender Daten; bitte löschen Sie diese unmittelbar.


Wie will man an 3G festhalten, wenn alle Daten ab morgen gelöscht werden müssen? Es wird immer nur von einem Hygienekonzept gesprochen, also wann wo wie Maske tragen angesagt ist, wieviel Leute im Pausenraum sich aufhalten dürfen usw.

Es kann doch nicht sein das im Bürokratie-Deutschland sowas nicht rechtlich geregelt ist und im Zweifel ich derjenige bin, der es einfach hinnehmen muss was mein AG einfach mal so beschließt: -/

Hier das Rundschreiben meines AG:
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
der Pandemieausschuss der Firma XYZ hat heute in einer außerordentlichen Sitzung über die bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen beraten. Ab dem 20. März 2022 müssen Arbeitgeber selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Auf der Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilung zu Corona und der sehr hohen Inzidenz-Zahlen wurde daher vom Pandemieausschuss einstimmig beschlossen, die derzeit bestehenden Schutzmaßnahmen für die Belegschaft der Firma XYZ über den 19. März 2022 hinaus bis auf Weiteres beizubehalten. Hierzu zählen insbesondere die derzeit geltenden Masken- und Abstandsregelungen und die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wer also nicht vollständig geimpft bzw. genesen ist, benötigt auch ab dem 20. März 2022 den Nachweis eines negativen Tests (Bürgertest bzw. PCR-Test) vor Arbeitsaufnahme. Ebenfalls beibehalten werden das Angebot zu zwei Schnelltests in der Woche sowie die Ausnahmeregelungen zur Betriebsvereinbarung über Telearbeit, die eine erweiterte Nutzung des Home Office ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen


Danke

-- Editiert von Dennisos am 20.03.2022 16:11

-- Editiert von Dennisos am 20.03.2022 16:14

-- Editiert von Dennisos am 20.03.2022 16:23

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119108 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Dennisos ):
Es kann doch nicht sein das im Bürokratie-Deutschland sowas nicht rechtlich geregelt ist und im Zweifel ich derjenige bin, der es einfach hinnehmen muss :-/

Tja...
Zitat (von Harry van Sell):
Seit über 2 Jahren Pandemie und die bekommen es immer noch nicht hin ... was für ein Armutszeugnis ...




Zitat (von Dennisos ):
der Pandemieausschuss der Firma XYZ

Immerhin ...



Zitat (von Dennisos ):
Ab dem 20. März 2022 müssen Arbeitgeber selbst die Gefährdung durch das Virus
einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen.

Also mal das betrieblichen Hygienekonzept lesen und prüfen ob das alles rechtlich stabil formuliert und aufgestellt ist.



Zitat (von Dennisos ):
Auf der Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilung zu Corona

Falls damit "nur" die offiziellen Gefährdungsbeurteilungen der Behörden / Ämter / Regierung gemeint ist, wird das nicht ausreichen.
Man wird sich als Unternehmen da schon die Mühe machen müssen und eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Arbeitnehmer / Arbeitsplätze erstellen.



Zitat (von Dennisos ):
Wer also nicht vollständig geimpft bzw. genesen ist, benötigt auch ab dem 20. März 2022 den
Nachweis eines negativen Tests (Bürgertest bzw. PCR-Test) vor Arbeitsaufnahme.

Aus der Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Arbeitnehmer / Arbeitsplätze muss sich dann ergeben, auf welcher Rechtsgrundlage hier sensible und besonders geschützte Gesundheitsdaten des jeweiligen Arbeitnehmers überhaupt erhoben und gespeichert werden dürfen.



Zitat (von Dennisos ):
Ebenfalls beibehalten werden das Angebot zu zwei Schnelltests in der Woche sowie die Ausnahmeregelungen zur Betriebsvereinbarung über Telearbeit, die eine erweiterte Nutzung des Home Office ermöglichen.

Wenn dies weder Kosten noch Nachteile für den AN bringt, wäre das unkritisch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31795 Beiträge, 5606x hilfreich)

Zitat (von Dennisos ):
Es kann doch nicht sein das im Bürokratie-Deutschland sowas nicht rechtlich geregelt ist und im Zweifel ich derjenige bin, der es einfach hinnehmen muss :-/
Es ist doch geregelt. Dein AG hat es sogar in einem eigenen Pandemie-Ausschuss geregelt. Vorbildlich!
Zitat (von Dennisos ):
Wer also nicht vollständig geimpft bzw. genesen ist, benötigt auch ab dem 20. März 2022 den
Nachweis eines negativen Tests (Bürgertest bzw. PCR-Test) vor Arbeitsaufnahme.
Falls du zu diesem Personenkreis gehörst, gilt das auch morgen und noch weiterhin für dich.
Ist doch recht einfach, oder?

Das IfSG in seiner seit 19.3. geltenden Fassung erlaubt doch, dass eben nicht in jedem Dorf, in jedem Laden, in jedem Unternehmen bundeseinheitlich und gleichermaßen verfahren werden muss.
Wie immer--- kommt es drauf an.

https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000958.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28a.html, dort Absätze 7-9 zu den Änderungen ab 19.3.22
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html, --"--

Zitat (von Dennisos ):
Ich habe dazu folgendes gefunden:
WO hast du denn das gefunden? Quelle?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Dennisos
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich gehöre zu dem Personenkreis, der die Maßnahmen etwas kritischer beäugt und sich daher "nur" mit Johnsen & Johnsen hat impfen lassen. Seit Januar darf ich nun wieder mich täglich testen lassen, weil der Impfstatus mir ja quasi entzogen wurde.

Die Quellen von dem was ich gefunden habe, sind folgende:
https://uni-tuebingen.de/universitaet/infos-zum-coronavirus/newsfullview-coronavirus/article/3g-am-arbeitsplatz-entfaellt/
https://www.mazars.de/Home/Services/Rechtsberatung/Factsheets-Rechtsberatung/Neue-Corona-Regeln-am-Arbeitsplatz-ab-20.03

Ich habe schon verstanden das ab dem 19.3. die Firmen mehr Spielraum haben was das alles anbelangt. Aber es wird hier immer klar und deutlich von einem Hygienekonzept gesprochen, was aber nicht 3G betrifft. Kein Artikel ließt sich so, als ob 3G zum Hygienekonzept gehören würde.

Wenn der AG mir jetzt sagt ich darf nur noch in Unterhose kommen, weil dies hygienischer ist, soll ich das nun auch akzeptieren !? Daher denke ich schon das man einiges in Frage stellen kann.

Zitat:
Falls damit "nur" die offiziellen Gefährdungsbeurteilungen der Behörden / Ämter / Regierung gemeint ist, wird das nicht ausreichen.
Man wird sich als Unternehmen da schon die Mühe machen müssen und eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Arbeitnehmer / Arbeitsplätze erstellen.


Das ist es ja, die saßen nur zusammen, haben darüber debattiert und dann kam nur dieses Rundschreiben. Ich glaube kaum das da wirklich eine Beurteilung statt fand.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119108 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Dennisos ):
Ich glaube kaum das da wirklich eine Beurteilung statt fand.

Höchstvermutlich ist es so. Wie gesagt, das wird man dann prüfen müssen.

Man wird sich entscheiden müssen, ob man das akzeptiert oder seine Recte beanspruchen und durchsetzen will.
Letzteres wird dann durchaus unbequem, man muss eventuell vor Gericht ziehen und man müsste da dann auch immer möglichst gerichtsfest vorgehen.


Wann kam denn das Rundschreiben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31795 Beiträge, 5606x hilfreich)

Zitat (von Dennisos ):
weil der Impfstatus mir ja quasi entzogen wurde.
Der Impfstatus wurde dir sicher nicht entzogen. Sondern es gab eine *neue* Regelung zu Impfungen mit diesem Impfstoff. Oder haben sie sich das vielleicht auch alles einfach in einem Meeting bei Kaffee und Keks ausgedacht?

Uni Tübingen am 18.3. :
Die Universität wird schnellstmöglich kommunizieren, welche Konsequenzen dies für die Gestaltung der Lehre und Veranstaltungen mit Studierenden hat.
Hmm, das wird wohl oder übel abzuwarten sein. Ist nichts bundeseinheitliches und bisher nicht rechtswidriges.
Zitat (von Dennisos ):
Daher denke ich schon das man einiges in Frage stellen kann.
Ja, immerzu oder sogar alles. ZU speziellem frag doch bitte deinen AG. Frag ihn, was der für erforderlich ansieht. Oder er sagt/schreibt es dir schon morgen früh, wer weiß?
Der Rechtsweg bleibt auch während der Pandemie *geöffnet*.

Deine Quelle ma*** hatte das Gesetz noch nicht gelesen.

Zitat (von Dennisos ):
Das ist es ja, die saßen nur zusammen, haben darüber debattiert
Du meinst, der Pandemie-Ausschuss hat Kaffeekränzchen gespielt? Woher hast du deine Weisheit?
Das mit den Unterhosen haben sie womöglich auch beim Zusammensitzen erwogen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119108 Beiträge, 39683x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder haben sie sich das vielleicht auch alles einfach in einem Meeting bei Kaffee und Keks ausgedacht?

Wie das RKI auch mache Entscheidungen gekommen ist, ist nach wie vor nebulös. Eventuell auch ausgewürfelt ... Zumindest fand das Vorgehen nicht die Zustimmung der Zuständigen in der Politik ...



Zitat (von Anami):
Oder er sagt/schreibt es dir schon morgen früh, wer weiß?

Wie man lesen kann, schrieb er schon was ...
Und man könnte durchaus darauf kommen, das nicht alles was Arbeitgeber schreiben auch rechtens ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 182x hilfreich)

Zitat (von Dennisos ):
der Pandemieausschuss der Firma XYZ


Wer ist denn dieser Pandemieausschuss der Firma, ist da auch der Betriebsrat involviert?

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