Arbeitnehmer zeigt Chef an

22. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
c.h.ef
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmer zeigt Chef an

Hallo zusammen,

ich habe meinem Angestellten innerhalb der Probezeit gekündigt. Nun hat hat mich dieser wegen "Seelischer Grausamkeit" angezeigt. Kann ich ihn jetzt deshalb auch fristlos innerhalb der Probezeit kündigen?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 257x hilfreich)

Nun, da der Vorwurf der Körperverletzung im Raume steht, würde sowieso ein Anwalt gute Dienste leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

Hallo,

Vielleicht kommt ja auch ne Gegenanzeige wegen Verleumdung o.ä. in Frage. Kommt drauf an, wie du mit dem AN umgehst bzw. umgegangen bist.

Insofern das Vertrauensverhältnis zerstört ist (und das ist es vermutlich), könnte eine fristlose Kündigung durchkommen. Vermutung , keine rechtsverbindliche Auskunft (die gibts nur beim Anwalt).

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
c.h.ef
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wieso Körperverletzung?????

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

quote:
Wieso Körperverletzung?


Das ist dann eher ne Frage fürs Forum Strafrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Sie können einen gegenanzeige wegen Übernahme der Weltherrschaft machen.
Das ganze ist Quatsch. Sie haben schon gekündigt und lassen sie es dabei.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 257x hilfreich)

Der Quellenlage nach gibt es genug Fälle wo Gerichte eine fristlose Kündigung bei Anzeige durch den AN für unwirksam erklären.
Insbs. dann wenn da was dran ist.

Eine fristlose hätte sicherlich auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht zur Folge, die nochmal extra Geld kostet.
Das muss der AN machen, weil ihm sonst die AfA das ALG für eine Zeit sperrt.
Das Gericht wird vermutlich eh einen Vergleich vorschlagen, der auf das selbe Ergebnis wie eine ordentliche KÜndigung hinausläuft.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2015x hilfreich)

... die klage wegen *seelischer grausamkeit* kannst du getrost abwarten. jedenfalls dann, wenn die kündigung der grund für diese klage sein sollte. ansonsten aber muss der kläger seinen vorwurf beweisen.
der aufwand einer erneuten, diesmal fristlosen kündigung lohnt nicht. dürfte auch nicht recht greifen, weil du belegen müsstest, dass die zusammenarbeit von jetzt auf gleich unzumutbar ist - ein unnötiges risiko.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Hi,

ein Straftatbestand namens seelische Grausamkeit existiert schlichtweg nicht. Früher war das mal ein Scheidungsgrund, aber AG und AN sind hier ja schon voneinander geschieden...
Im Ernst: Woher wissen Sie denn von dieser Anzeige? Das hat Ihnen der AN erzählt, nicht wahr...Da ist nichts dahinter. Wenn er nochmal anruft, drohen Sie ihm die Gegenanzeige an, die Andreas.Hauser vorgeschlagen hat:-)

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hupidupi
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich würde den AN mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freistellen aber darauf achten das dieser fristgerecht sämtliche Arbeitspapiere ausgehändigt bekommt, ebenso wie seine Gehaltszahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1415x hilfreich)

Was für ein Troll...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 302.955 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
122.718 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.