Arbeitnehmer zu berufsfremden Aufgaben zwingen

18. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 44x hilfreich)
Arbeitnehmer zu berufsfremden Aufgaben zwingen

Guten Tag,

angenommen, ein AN leistet freiwillig jahrelang Arbeiten, die nicht der vertraglich geschuldeten Arbeitsbeschreibung entspricht (z.B. ein Ingenieur hilft im Lager dem Lagerist beim Auspacken von Kartons oder übernimmt z.T. Aufgaben eines Sachbearbeiters etc.), in wiefern kann ein AN hierbei unter Druck gesetzt werden solche Arbeiten auszuführen, wenn z.B. wegen Krankheitsausfall entsprechende Arbeiten gehäuft anfallen? Wie ist es rechtlich zu werten, wenn der Vorgesetzte dabei den AN direkt danebenstehend mit Befehlston unter Druck setzt, solche Arbeiten jetzt unverzüglich zu erledigen...liegt hier nicht bereits eine besondere Form von Nötigung vor?

Was kann der AN konkret dagegen tun?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42111 Beiträge, 14678x hilfreich)

Arbeitsanweisung ist keine Nötigung. Ob die anderen Arbeiten zu erledigen sind, das ist eine Einzelfallentscheidung. Können wir hier nicht abschätzen. Dauerhaft mit Sicherheit nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 250x hilfreich)

Zitat (von Storm08):

...ein Ingenieur hilft im Lager dem Lagerist beim Auspacken von Kartons...


Wie jetzt, der AG bezahlt ein Ingenieursgehalt für zeitweilige Lagerarbeiten? Und der Ingenieur hat es jahrelang mitgemacht?

Wenn der AG schlau wäre, würde er dem Ingenieur für die Zeit von Lagerarbeiten auch nur Lageristenlohn zahlen.

Zitat (von Storm08):

Was kann der AN konkret dagegen tun?


Wenn der Ingenieur als Ingenieur arbeiten möchte und nicht als Lagerarbeiter, muß er sich einen anderen Job suchen.

Wenn sich das seit Jahren so eingeschliffen hat...da war doch noch die Sache mit dem kleinen Finger.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128760 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
in wiefern kann ein AN hierbei unter Druck gesetzt werden solche Arbeiten auszuführen, wenn z.B. wegen Krankheitsausfall entsprechende Arbeiten gehäuft anfallen?

Wenn der AN das bereits jahrelang klaglos gemacht hat, warum jetzt nicht mehr?

Zum einen hat der AG ein Direktionsrecht, zum anderen ist die sogenannte "betriebliche Übung" keine "Einbahnstraße".



Zitat (von Storm08):
Wie ist es rechtlich zu werten, wenn der Vorgesetzte dabei den AN direkt danebenstehend mit Befehlston unter Druck setzt, solche Arbeiten jetzt unverzüglich zu erledigen...liegt hier nicht bereits eine besondere Form von Nötigung vor?

Nicht mal im Ansatz. Eher eine besondere Form der Motivierung eines unwilligen Mitarbeiters.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn der AN das bereits jahrelang klaglos gemacht hat, warum jetzt nicht mehr?


Weil diese Arbeit zunimmt, der AG also immer mehr "Zusatzarbeiten" fordert, die mit dem eigentlichen Berufsfeld nichts mehr zu tun haben.

Zitat (von Harry van Sell):

Zum einen hat der AG ein Direktionsrecht, zum anderen ist die sogenannte "betriebliche Übung" keine "Einbahnstraße".


Gibt es dazu evtl. konkrete Rechtssprechung? Würde mich interessieren.

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht mal im Ansatz. Eher eine besondere Form der Motivierung eines unwilligen Mitarbeiters.


Also ist ein harscher Befehlston grundsätzlich ein Privileg des AG? Gibt es da einen § für?

-- Editiert von Storm08 am 18.12.2016 18:55

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128760 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Gibt es dazu evtl. konkrete Rechtssprechung? Würde mich interessieren.
Zitat (von Storm08):

Es gibt ein Gesetz: nach § 106 Ge­wer­be­ord­nung (Ge­wO) kann der Ar­beit­ge­ber In­halt, Ort und Zeit der Ar­beitsleis­tung "nach bil­li­gem Er­mes­sen" be­stim­men.

Dabei bedeutet "nach bil­li­gem Er­mes­sen" das der AG sich von sachlichen Motiven leiten lassen muss und die bisherigen Tätigteiten des AN berücksichtigen muss.

Hier wäre "Krankheitsvertretung" durchaus sachlich begründet.
Die bisherigen Tätigteiten des AN kommen dann ins Spiel, da er ja bereits zuvor Pakete gestapelt hat.
Was dann noch zu beachten wäre ist, wie lange ist die tägliche und die gesamte Dauer der Krankheitsvertretung wäre und ob die eigentlichen Aufgaben des AN darunter leiden.


Und wenn alles nicht hilft, dann hat der AG noch das Mittel der Änderungskündigung. Gegen die man sich dann wie üblich bei einer Kündigung wehren kann.



Zitat (von Storm08):
Gibt es da einen § für?

Umgekehrt: es gibt keine §§ gegen schlechten Stil.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 250x hilfreich)

Zitat (von Storm08):


Weil diese Arbeit zunimmt, der AG also immer mehr "Zusatzarbeiten" fordert, die mit dem eigentlichen Berufsfeld nichts mehr zu tun haben.


Gibt es irgendwelche Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag? Klar kann der AG auch andere Arbeiten anweisen, ein entsprechender Passus ist meistens auch irgendwo im Arbeitsvertrag enthalten.

Aber da muß die Kirche doch im Dorf bleiben. Ab und an mal mithelfen, ein paar Kartons auszupacken, ok.

Wie groß ist die Bude? Kleiner Betrieb? wie viele Angestellte? Helfen andere auch mit die Kartons auszupacken?

Zitat (von Storm08):

Also ist ein harscher Befehlston grundsätzlich ein Privileg des AG?


Nein, aber es ist eine unangenehme Art und Weise. Poltert der immer so rum oder nur wenn er nicht ausgepackte Kartons sieht?

Hängst du an der Firma? Das wird doch nicht besser.

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#7
 Von 
guest-12304.02.2017 18:51:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen hat der AG ein Direktionsrecht, zum anderen ist die sogenannte "betriebliche Übung" keine "Einbahnstraße".


Ich "wärme" dieses Thema noch einmal auf, da mich die Aussage von HvS etwas irritiert. Wenn ich bei Wikipedia (man mag mir bitte verzeihen...) nachschlage, was "betriebliche Übung" bedeutet, steht dort:

"Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann."


HvS schreibt aber, dass die "betriebliche Übung" keine "Einbahnstraße" sei. Was genau ist damit gemeint? Oder unterliege ich hier einem Denkfehler?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20090 Beiträge, 7278x hilfreich)

/// ... unterliege ich hier einem Denkfehler?

Wohl nicht. 'Betriebliche Übung verkehrt' kann hier m.E. gar nicht entstehen, weil die Bezugsebene nicht gegeben ist, einfach nicht stimmt. Ein Ingenieur, der soviel Zeit hat, dass er auf dem Lager mit anpacken kann, ist ja schon seltsam genug. Aber in Wahrheit leistet er nichts extra, über seinen AV hinaus, wozu er nicht verpflichtet wäre - vielmehr bleibt er seinem AG etwas schuldig, nämlich Ingenieursleistung. Da ist nichts, was zu fordern wäre, außer dass AN sich an seinen Vertrag hält.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128760 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat (von nep0muk):
Wenn ich bei Wikipedia (man mag mir bitte verzeihen...) nachschlage

KeinProblem. Man sollte hat das dort gelesenen nur immer noch mal verifizieren.



Zitat (von nep0muk):
Was genau ist damit gemeint?

Tausche doch einfach mal die Worte "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" gegeneinander aus :)

Ist juristisch zwar nicht ganz korrekt, aber wenn ein Arbeitnehmer jahrelang "niedere" Tätigkeiten widerspruchslos hingenonnen hat, wird er sich da in der Regel nicht von heute auf morgen verweigern können.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7013 Beiträge, 3933x hilfreich)

Nur um es klar zu stellen "betriebliche Übung" zugunsten des AG gibt es nicht. Betriebliche Übung ist nur eine Anspruchsgrundlage für Ansprüche der AN gegenüber dem AG.

Trotzdem wird man als AN nicht so einfach "ungestraft" Tätigkeiten verweigern können, die man bereits jahrelang widerspruchslos ausgeführt hat. Da bewegt man sich dann rechtliche im Rahmen einer konkludenten Vertragsänderung in Bezug auf den Tätigkeitsbereich oder im Bereich von § 242 BGB .

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