Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum AÜG.
Person A arbeitet 6 Tage die Woche bei Betrieb X. Nun will er aber dauerhaft 4 Tage bei Betrieb Y arbeiten. Betrieb X und Y gehören zum selben Konzern, weshalb das Konzernprivileg nach § 1 III Nr. 2 AÜG greifen könnte.
Deswegen kann doch gesagt werden:
Konzernprivileg (+), jedoch greift ja immer noch § 1 Ib 1 AÜG und Betrieb Y darf Person A nicht länger als 18 Monate beschäftigen.
Oder kann das man das AÜG so aushebeln, dass das Konzernprivileg trotzdem bei einer dauerhaften Überlassung an Betrieb Y für 4 Tage die Woche greift.
Und was bedeutet "dauerhaft" überhaupt. GIbt es eine Höchstgrenze wie z.B. dann die 18 Monate oder geht es nur darum, dass der Arbeitnehmer nach einer gewissen Dauer wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurück kann?
Wenn dies nicht der Fall ist kann doch auch über eine Abordnung nachgedacht werden? Aber ist die nicht auch zeitlich begrenzt?
Liebe Grüße
-- Editiert von Jannik24 am 19.02.2022 14:15
Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg - dauerhaft
19. Februar 2022
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Frage vom 19. Februar 2022 | 13:50
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg - dauerhaft
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#1
Antwort vom 19. Februar 2022 | 17:34
Von
Status: Weiser (17427 Beiträge, 6485x hilfreich)
ZitatNun will er aber dauerhaft :
Ich verstehe die Komplikation mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht.
Wenn du dauerhaft dort arbeiten willst, bietet sich einfach ein Wechsel dorthin an.
#2
Antwort vom 19. Februar 2022 | 17:47
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch verstehe die Komplikation mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht. :
Wenn du dauerhaft dort arbeiten willst, bietet sich einfach ein Wechsel dorthin an.
Hallo Blaubär,
es handelt sich um eine theoretische Frage. Ich weiß auch, dass die Möglichkeit besteht einfach den alten AV anzupassen und mit Betrieb Y einen neuen Arbeitsvertrag zu bilden.
Aber ich möchte gerne das AÜG und dort speziell das Konzernprivileg verstehen. Gerade, ob vom Konzernprivileg Gebrauch gemacht werden kann, wenn es sich um eine dauerhafte Entsendung handelt, er aber immer noch im selben Betrieb tätig ist. Auch kann ich nicht so richtig nachvollziehen, was unter nicht dauerhaft gemeint wäre, unter Annahme das Konzernprivileg greift nur bei einer nicht dauerhaften Entsendung.
Ich kann ja mal kurz erklären wie ich das im vorliegenden Fall verstehe und ich würde mich freuen, wenn mich jemand korrigieren kann.
Für A könnte das Konzernprivileg nach § 1 III Nr. 2 AÜG greifen:
Entleihung im Konzern (+)
Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt (+)
--> Konzernprivileg greift.
Aber Problem: Das AÜG greift nur noch z.T. aber in unserem Fall greift § 1 I 1b 1 AÜG: A darf nicht länger als 18 Monate zum anderen Betrieb entliehen werden.
(Frage: ist die Höchstdauer erst in § 1 I 1b 1 AÜG drin oder schon in den Voraussetzungen, dass überhaupt das Konzernprivileg greift)
Ergebnis: Konzernprivileg greift nicht
Frage: Wird er nach den Grundsätzen des AÜG überlassen?
Ergebnis: Nein, da das AÜG auch nur eine maximal Überlassungsdauer von 18 Monaten vorsieht.
Ich hoffe ihr könnt mich notfalls korrigieren. Ich habe mir schon sehr viele Kommentare über juris und Beck-Online durchgelesen, aber ich kann es noch nicht so richtig nachvollziehen. Manchmal muss ich meine Meinung auch erstmal aussprechen, dass mich Leute korrigieren können und ich nicht die ganze Zeit auf dem falschem Dampfer bin.
LG
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