Arbeitnehmerüberlassung steht nicht im Arbeitsvertrag

15. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
spyware
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)
Arbeitnehmerüberlassung steht nicht im Arbeitsvertrag

Hallo Zusammen,

ich habe vor ca. einem Jahr in einer neuen Firma Angefangen, dabei Handelt es sich um ein IT-Systemhaus, jedenfalls sah es damals so aus und wurde auch so beschrieben.
Jetzt habe ich ein Paar Fragen dazu die mich seit einiger Zeit beschäftigen.

Ich habe in diesem Systemhaus als "normaler" Arbeitnehmer (Fachinformatiker) angefangen und habe Kunden etc. Betreut, nun kam vor einiger Zeit mein AG auf mich zu das ich mich auf ein "Vorstellungsgespräch" mit einem Unternehmen vorbereiten soll, welches mich über eine AÜ ausleihen möchte. Mir wurde dann für diese Vorbereitung noch mein "Profil" gegeben welches mein AG ohne meine Zustimmung und mit Angeben zu Projekten etc. die nicht stimmen an das Unternehmen gesendet hat.

Jetzt meine eigentliche(n) Frage(n):

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von AÜ, nur das ich als "Fachinformatiker eingestellt werde und der Dienstort die Betriebsstätte des AG ist. Außerdem Verpflichtet sich der AN auch andere zumutbare Aufgaben, auch an einem anderen Ort, auszuführen."
Muss etwas zu AÜ im Arbeitsvertrag stehen? Wie verhält sich das mit der Anfahrt zur AÜ-Stelle? Mein AG meinte durch die o.g. Klausel in meinem Vertrag ist die Anfahrt mein Privatvergnügen?

Zudem würde mich interessieren ob mein AG einfach ein Profil von mir erstellen, womöglich nach seinen Bedürfnissen und mit Falschangaben, und ohne meine Zustimmung an dritte senden darf?

Über eine Einschätzung durch euch würde ich mich sehr Freuen :-)

Vielen Dank

Grüße

-- Editiert von spyware am 15.03.2018 12:11

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von spyware):
Zudem würde mich interessieren ob mein AG einfach ein Profil von mir erstellen, womöglich nach seinen Bedürfnissen und mit Falschangaben, und ohne meine Zustimmung an dritte senden darf?

Nein, das ist man dann schon im strafrechtlich relevanten Bereich.



Zitat (von spyware):
nun kam vor einiger Zeit mein AG auf mich zu das ich mich auf ein "Vorstellungsgespräch" mit einem Unternehmen vorbereiten soll

Nun, da würde ich dem Unternehmen doch mal als erstes mitteilen, das sich in die Angaben des Profils wohle eineige Fehler eingeschlichen haben und das dann richtig stellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10700 Beiträge, 4209x hilfreich)

Hat Ihr Arbeitgeber eigentlich eine Erlaubnis zur AÜ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zwei Kommentare von mir:

1. Arbeitsort: Durch die Klausel im AV kann der AG den Ort der Erbringung Deiner Arbeitsleistung per Direktionsrecht festlegen. Stünde gar nichts im AV wäre das im übrigen die gleiche Situation. Und die Anfahrt zum Arbeitsort ist in der Regel Dein Problem, wenn es sich nicht um eine Dienstreise oder einen Dienstgang handelt.

2. AÜ: Nein Du bist nicht verpflichtet im Rahmen einer AÜ tätig zu werden wenn es nicht explizit im AV vereinbart wurde. Das ergibt sich aus §613 Satz 2 BGB : Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

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Meine persönliche Meinung

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