Arbeitnehmerüberlassung und § 11 Bundesurlaubsgese

15. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
firebowl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmerüberlassung und § 11 Bundesurlaubsgese

Meine Leasingfirma hat einen Rahmenvertrag mit einem Kunden der unter anderem besagt das mindestens 50% des Stundensatzes den der Ausleiher zahlt auch beim Mitarbeiter ankommen muss.

Nun habe ich das Problem das meine Firma der Meinung ist diese Regelung zu umgehen bzw. sie sich schön zu reden.

Ich bin mir nun nicht sicher wie ich genau rechnen muss um herauszubekommen ob sich meine Firma an die Regelung hält.

Auf meiner monatlichen Abrechnung steht ein Stundensatz der zum einen niedriger ist als die 50% und zum anderen mit 173,3 Stunden multipiziert genau mein monatliches brutto Gehalt ergibt.

Meine Firma hat mir nun mitgeteilt das sie durch den 50% Zwang nicht mehr mit 173,3 Stunden rechnen könne sondern die tatsächlichen monatlich geleisteten Stunden zur Berechnung meines Gehaltes nehmen müsse.
Außerdem würde mir natürlich keine Arbeitszeit angerechnet für Tage an denen ich krank war oder im Urlaub bin.

Wenn ich das Bundesurlaubsgesetz richtig verstehe muss meine Firma mir doch genau das zahlen was auf meiner Abrechnung als Stundensatz steht, multipliziert mit 8 Stunden pro Urlaubstag (bei einem 40 Stundenvertrag).

Wenn meine Firma nicht mehr mit den 173,3 Stunden rechnet sondern mit den tatsächlichen Stunden müsste sich das Gehalt doch einfach errechnen lassen:
Arbeitstage pro Jahr (2011 in Bayern) * 8 Stunden (ohne Überstunden und immer genau soll gearbeitet) * Stundensatz / 12 (oder auf wieviel monate verteilt das gehalt auch immer bezahlt wird).
In diesem Fall: 251 Tage * 8 Stunden * Stundensatz / 12 ergibt das Monatsgehalt.
Oder hab ich hier irgendwo nen logischen Fehler?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Es geht demnach nicht nach dem Stundensatz auf der Abrechnung, sondern nach dem tatsächlich gezahlten Gehalt der letzten 13 Wochen.

Im Krankheitsfall hat der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiter das Gehalt zu zahlen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6500x hilfreich)

... du solltest der zuständigen gewerkschaft beitreten. die können dir dann bei solchen problemen und mit den vollständigen informationen beistehen.

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#3
 Von 
firebowl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

>Es geht demnach nicht nach dem Stundensatz auf der >Abrechnung, sondern nach dem tatsächlich gezahlten Gehalt >der letzten 13 Wochen.

>Im Krankheitsfall hat der Arbeitgeber nach dem >Entgeltfortzahlungsgesetz weiter das Gehalt zu zahlen.

Das hatte ich schon so gemeint. ;)
Mein Chef hat mir nur versucht zu erklären das er mir für die Tage an denen ich Urlaub habe oder krank bin einfach mal überhaupt nix zahlt.

Wenn der Monat also z.B. 20 Arbeitstage hat und ich an 18 Tagen jeweils 8 Stunden gearbeitet habe und an zwei Tagen Urlaub hatte, meint mein Chef er würde mir für diesen Monat 18x8xStundensatz bezahlen und die anderen beiden Tage geh ich leer aus weil er ja auch vom Entleiher kein Geld bekommt.

>... du solltest der zuständigen gewerkschaft beitreten. >die können dir dann bei solchen problemen und mit den >vollständigen informationen beistehen.

Da dürfte doch erst mal eine Sperrfrisst greifen oder nicht?

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Für diese Frage brauchen Sie die Gewerkschaft nicht. Die ist eindeutig.
Bleibt das Gehalt für die Tage aus, auf zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgericht und Klage auf Zahlung des fehlenden Gehalts einreichen.

Von wem der Arbeitgeber Geld bekommt oder nicht kann dem Arbeitnehmer egal sein.

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