Hallo
Meine Frau ist auf dem Weg zur Arbeit gefahren. Beim Einparken rammte Sie das Auto der Chefin.
Ist Sie Versichert über ihren Arbeitgeber, weil es der Weg zur Arbeit war ?
Ich weiß bei uns im ö.D. ist man versichert auf den weg zur Arbeit.
Wie sieht das bei meiner Frau aus ?
LG Jonny
PS: Ich weiß nicht ob das wichtig ist aber, meine Frau Arbeitet beim Frisör in der Filiale 1. Sie wurde von der Chefin gebeten am anderen Tag zur Filiale 2 zufahren und da zu Arbeiten, wo dann auch der Unfall passierte.
-- Editiert Jonny70 am 12.10.2013 21:55
Arbeits- und Wegeunfällen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg deckt nur eigene Personenschäden und die Folgen daraus beim Arbeitnehmer ab.
Wenn sich deine Frau also auf dem Weg zur Arbeit durch einen Unfall verletzt hätte, dann hätte sie Lohnfortzahlung, Behandlungskosten und (wenn der Unfall zur Berufsunfähigkeit geführt hätte) sogar eine lebenslange Rente bekommen.
Personenschäden beim Unfallgegner sind nicht abgedeckt.
Sachschäden sind auch nicht abgedeckt (weder beim Unfallverursacher noch beim Unfallgegner).
Bei diesem Unfall ist doch wohl bei Sachschaden geblieben, oder?
Wenn ja:
Schaden am Auto der Chefin -> KfZ-Haftpflicht des unfallverursachenden Autos.
Schaden am Auto des Verursachers -> Vollkaskoversicherung des unfallverursachenden Autos (falls vorhanden) oder aus eigener Tasche zahlen.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:
Ist Sie Versichert über ihren Arbeitgeber, weil es der Weg zur Arbeit war ?
Ich weiß bei uns im ö.D. ist man versichert auf den weg zur Arbeit.
Um welche Versicherung soll es gehen? Wurde Deine Frau verletzt bei dem Unfall? Dann wäre es ein Wegeunfall. Oder geht es um den Schaden am Auto (am eigenen, am Wagen der Chefin?)?
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Hallo
Es geht nur um Blechschaden.
Ich dachte vlt. das es sein könnte weil es nicht ihre Stamm Arbeitsstelle passiert ist. Sondern in einer Filiale.
Ich im ö.D. bin versichert wenn ich mit meinem PKW nicht meinen Standort sondern einen anderen Aufsuchen muss.
Gruss Jonny
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""
will man vielleicht darauf hinaus :
Das BAG hat mit dem Urteil vom 28.10.2010 (Az: 8 AZR 647/09
) entschieden:
In entsprechender Anwendung des § 670 BGB
muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält.
Eine Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen.
Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.
http://www.streifler.de/dienstreise-3A-arbeitgeber-muss-unfallschaden-am-privat-pkw-erstatten--_7135.html
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
Hallo
"Dienstreise: Arbeitgeber muss Unfallschaden am Privat-Pkw erstatten
Das BAG hat jüngst noch einmal seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Arbeitgeber grundsätzlich einen Un
Allerdings wurden in der Entscheidung auch gleich Ausnahmen zur Regel aufgezeigt: •Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält.
•Es besteht auch keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht.
•Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, trifft den Arbeitgeber nur eine anteilige Erstattungspflicht. Die Höhe bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind Billigkeitsgrundsätze und Zumutbarkeitsgesichtspunkte"
(BAG, 8 AZR 647/09
)
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Die Chefin meiner Frau hat vor ein paar Jahren ihren Friseursalon abgegeben an ihre Töchter. Einige Zeit später hat Sie in einem anderen Ort einen neuen Salon eröffnet. In dem neuen Salon arbeitet meine Frau. Die Tochter der Chefin brauchte am Unfalltag eine Verstärkung für das Team. Darauf sagte die Chefin meiner Frau, du mußt morgen (Unfalltag) in den Salon meiner Töchter fahren und dort arbeiten.
Wie verhält sich das jetzt ?
Gruss Jonny
Es macht einen Unterschied, ob der Unfall auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit geschieht (=Arbeitsweg) oder ob der Unfall innerhalb der Arbeitszeit geschieht, weil man im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs ist (=Dienstfahrt).
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Hallo
Meine Frau ist an diesem Tag von zu Hause direkt zum Frisörsalon der Tochter der Chefin gefahren.
Was bedeutet das jetzt ?
Gruss Jonny
Ich vermute hier, dass die Länge des Weges zur Filiale im Vergleich der zum eigentlichen Arbeitsplatz nicht sehr unterschiedlich war. Daher tippe ich auf Unfall auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Hallo
Der Weg zur der Arbeitsstätte meiner Frau beträgt normal 5km und der Weg zum Salon am Unfalltag 10km.
Gruss Jonny
quote:<hr size=1 noshade>Meine Frau ist an diesem Tag von zu Hause direkt zum Frisörsalon der Tochter der Chefin gefahren. <hr size=1 noshade>
Ich gehe davon aus, dass die Fahrtzeit auch nicht als Arbeitszeit gezählt hat, sondern die Arbeitszeit erst mit Aufnahme der Arbeit im Salon der Tochter der Chefin begonnen hat.
Dann tendiere ich zu "Arbeitsweg".
Damit:
quote:<hr size=1 noshade>Schaden am Auto der Chefin -> KfZ-Haftpflicht des unfallverursachenden Autos.
Schaden am Auto des Verursachers -> Vollkaskoversicherung des unfallverursachenden Autos (falls vorhanden) oder aus eigener Tasche zahlen. <hr size=1 noshade>
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Hallo
Die Fahrtzeit zählt nicht zur der Arbeitszeit.
Was bedeutet das ?
Gruss Jonny
Das spricht dafür, dass es sich um einen Unfall auf dem Arbeitsweg (zur Arbeit hin) handelt.
Und dagegen, dass der Arbeitgeber sich an irgendwelchen Kosten beteiligen muss.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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