Arbeitsanweisung zulässig?

18. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
InMi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsanweisung zulässig?

Ich arbeite als Betriebsleitung in einer Firma (laut Vertrag stellvertretender Betriebsleiter).

Im Vertrag sind einige Aufgaben aufgelistet. Darunter die Klausel: "der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere Aufgaben auszuführen, die ihren Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen"

Nach einer privaten Fortbildung mache ich auch viele grafische Dinge für die Firma (nicht im Vertrag). Nach einem Streit weigerte ich mich, dass ich weitere 5 Broschüren für die Firma anfertige. Dies akzeptierte der Arbeitgeber, will mich aber durch eine Arbeitsanweisung dazu zwingen, das Projekt in Zusammenarbeit mit einer Grafikerin zu betreuen.

Darf er das?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von InMi):
Darf er das?

Es scheint, das das geforderte die Bedingung
Zitat (von InMi):
Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen

erfüllt ist.


Falls nicht, würde man das begründen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von InMi):
Darf er das?


Verlangen, dass als Führungskraft ein Projekt gemeinsam mit einer (externen?) Fachkraft betreut wird? Ich weiss zwar nicht, was die Firma sonst so macht und welche Aufgaben man dabei als Betriebsleiter übernimmt, aber diese Anweisung hört sich für mich lediglich nach der Aufforderung zur Übernahme von Führungsverantwortung an und könnte entsprechend schon in Ordnung gehen. Man soll ja nicht selber die grafischen Dinge erledigen, oder?

Zitat (von Harry van Sell):
Es scheint, das das geforderte die Bedingung
Zitat (von InMi):Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen
erfüllt ist.


Dagegen könnte man z.B. argumentieren, dass "Vorkenntnisse und Fähigkeiten" sich nur auf Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen kann, die vor Vertragsschluss schon vorhanden waren. Während der Tätigkeit für den AG privat erworbene Qualifikationen wären von "Vorkenntnissen" dann nicht erfasst. Ob es sich aber lohnt, sich auf derartige Wortklauberei einzulassen und mit einem solchen Streit womöglich das Arbeitsverhältnis weiter zu beschädigen, muss man natürlich selber wissen...

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Ich halte es schon für ein Problem, wenn jemand plötzlich verweigert, was er oder sie zuvor freiwillig gemacht hat. Insofern könnte InMi seinen eigenen Vertrag mit Zustimmung des AG auch erweitert haben. Konkludente Zustimmung Mal andersherum.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Dagegen könnte man z.B. argumentieren, dass "Vorkenntnisse und Fähigkeiten" sich nur auf Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen kann, die vor Vertragsschluss schon vorhanden waren.

Halte ich für etwas dünnes Eis, da man sich ja regelmäßig während der Arbeit weiter Kenntnisse und Fähigkeiten aneignet.

Insbesondere wenn man sie zuvor im Unternehmen schon länger eingesetzt und bewiesen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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