Arbeitsausfall wegen Sturm nacharbeiten?

9. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitsausfall wegen Sturm nacharbeiten?

Guten Tag,
ich arbeite an einer Schule in der Ganztagsbetreuung. Morgen bleibt die Schule wegen des Sturms geschlossen und ich muss zu Hause bleiben. Wie sieht das mit dem Arbeitsausfall aus, muss ich die Stunden nacharbeiten?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Du *musst* daheim bleiben? Anordnung?
Wenn ja, musst du nicht nacharbeiten.

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#2
 Von 
fb510442-3
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Blaubärs Antwort ist zu pauschal um richtig Zu sein. Tatsächlich hängt es von den individuellen Ausgestaltungen deines Arbeitsvertrages, eurer betrieblichen allgemeinen Regelungen, von Betriebsvereinbarungen und einem evtl. Tarifvertrag sowie der Frage ab, mit welcher Vorlaufzeit die Ankündigung erfolgte. Je nachdem lautet die Antwort ja oder nein.

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#3
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

In meinem Arbeitsvertrag steht über diesen speziellen Fall nichts und die Mitteilung kam gestern.
Ich bin auch nicht durch die Schule angestellt, sondern bei einem Träger.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ich versteh deine Frage nicht so recht.
Die Mitteilung kam vom Träger. Die Schule bleibt morgen geschlossen. Demzufolge kommen die Schüler und Lehrer auch nicht. Und du als Angestellte beim Träger/Hort auch nicht.

Ob und wann du nacharbeiten sollst, kannst du viel später erfragen--- beim Träger.
Warum fragst du das heute?

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#5
 Von 
guest-12319.03.2020 19:25:47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bei uns in NRW ist das vom Schulministerium am Freitag noch einmal genau vorgegeben worden. ALLE müssen am Montag erscheinen. Die Schulen sind AUCH NICHT geschlossen!
Den Eltern ist freigestellt worden, ob sie ihre Kinder schicken oder nicht. Es besteht Betreuungspflicht für die Kinder, die zur Schule kommen.

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#6
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich MUSS zu Hause bleiben, es gibt eine Notfallbetreuung an einer anderen Schule.

Und ich frage das,weil es mich einfach interessiert wie die rechtliche Lage aussieht und ich nichts darüber gefunden habe und der Träger ja viel erzählen kann.

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#7
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von Petersfeld):
Also bei uns in NRW ist das vom Schulministerium am Freitag noch einmal genau vorgegeben worden. ALLE müssen am Montag erscheinen. Die Schulen sind AUCH NICHT geschlossen!
Den Eltern ist freigestellt worden, ob sie ihre Kinder schicken oder nicht. Es besteht Betreuungspflicht für die Kinder, die zur Schule kommen.

Dann bist du aber nicht auf dem neuesten Stand.

1. Ein zwingender Grund für ein Schulversäumnis kann überdies auch der plötzliche Eintritt extremer******rungsverhältnisse – wie zum Beispiel starker Schneefall, Eisglätte oder Sturm – sein. In diesem Fall gilt grundsätzlich: Die Eltern entscheiden morgens, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schulleben/Schulausfall/index.html

2. Etliche Schulen haben bereits bekannt gegeben, dass sie morgen geschlossen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Meine Meinung:

Wenn der Arbeitgeber bestimmt, daß der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen muss, muß er den ausgefallenen Tag bezahlen und eine Nacharbeit ist nicht erforderlich.

Wenn der Arbeitnehmer im Falle des Sturms entscheidet, daß er nicht zur Arbeit gehen kann, dann muß der Arbeitgeber den Tag nicht bezahlen. "Nacharbeit" käme ja nur in Frage, wenn dann auch die Schüler an einem gesonderten Tag zusätzlich in die Schule kämen - das wird, vermute ich mal - wohl eher nicht geschehen. Wäre es aber so, müssten natürlich entsprechend auch die Lehrer auftauchen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von stebaay):
und der Träger ja viel erzählen kann.
Unterliegt dein AG/Träger denn dem Schulgesetz deines Bundeslandes ?

--- zu MUSS: Dann tu doch bitte einfach, was dein AG mitgeteilt hat. Dein AG erzählt das nicht einfach so, sondern vorsorglich, um mögliche Schäden zu vermeiden und in sorgfältiger Abstimmung mit anderen.

Zitat (von stebaay):
muss ich die Stunden nacharbeiten?
Also nein.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dein AG erzählt das nicht einfach so,

Neiiiiin, würden AGs ja nieeee machen ...



Zitat (von Anami):
Also nein.

Falsche Antwort.
Die derzeit korrekte steht in #2



Zitat (von stebaay):
In meinem Arbeitsvertrag steht über diesen speziellen Fall nichts

Wäre auch verwunderlich, meist ist das allgemein / universeller gehalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Ob und wann du nacharbeiten sollst, kannst du viel später erfragen--- beim Träger.
Warum fragst du das heute?

Weil er es wissen möchte?
Und zwar nicht, ob er "nacharbeiten" soll - sondern ob er es muß.

Generell gilt: der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anbieten. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft dann nicht in Anspruch nimmt, ist das sein Problem.

Ob der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig einfach verändern kann, und falls ja mit welchem zeitlichen Vorlauf, das ergibt sich aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag.

Generell gilt: wenn der Arbeitgeber sagt "Sie brauchen morgen nicht zu kommen", obwohl der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag verpflichtet wäre zu kommen und zu arbeiten, dann gibt er damit bezahlten Extra-Urlaub...

Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer bspw. wegen beschädigter Betriebsanlagen oder allgemeiner Wetterlage nicht beschäftigen kann, gerät gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dass hier der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund höherer Gewalt nicht beschäftigen kann, ist unerheblich, da der Anspruch nach § 615 BGB kein
Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen (§ 615 S. 3 BGB).

Umgekehrt ist es ja auch Sache des Arbeitnehmers, bei Sturm o.ä. trotzdem pünktlich zur Arbeit zu kommen. Schafft er das wegen "höherer Gewalt" nicht, bekommt er auch sein Gehalt für diese Zeit nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

#2, das ist der zutreffende Hinweis. Wobei noch anzumerken ist, dass es für Betreuungspersonal in Schulen häufig noch Sondervereinbarungen gibt, eben wegen der langen Ferien und sonstigen Ausfällen. Da muss man mal nachlesen.

wirdwerden

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Was soll der TE denn mit #2 anfangen?

Zitat (von fb510442-3):
Je nachdem lautet die Antwort ja oder nein.


Unwetterwarnungen und daraus folgende Dienstanweisungen hat er wohl nicht in seinem AV und sonstigen anhängigen Vertragswerken gefunden. Sein Träger/Hort hat mitgeteilt, dass am Montag die Schule geschlossen bleibt. Er MUSS zu Hause bleiben.
Zitat (von stebaay):
und die Mitteilung kam gestern.


Zitat (von Harry van Sell):
Neiiiiin, würden AGs ja nieeee machen ...
Ach, du meinst ernsthaft, dass eine Mitteilung des AG an seine > 1Hortbetreuer, dass am Montag wegen *Sabine* die Schulen und auch der Hort geschlossen bleiben und er zu Hause bleiben muss--- eine Ver**rsche wäre?

Man kann auch alles auf die Spitze treiben---bis es drüben runterkippt.


....und dann noch eh1960. :bang:
schon gemerkt, dass es nicht um generell geht--- :???:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was soll der TE denn mit #2 anfangen?

Ganz einfach: lesen, verstehen, anwenden
Hat man ja auch schon gemacht, halt nur zu speziell gesucht



Zitat (von Anami):
Unwetterwarnungen und daraus folgende Dienstanweisungen hat er wohl nicht in seinem AV und sonstigen anhängigen Vertragswerken gefunden.

Stimmt, Unwetterwarnungen finden sich dort auch regelmäßig nicht, sondern im z.B. Wetterbericht.
Und daraus folgende Dienstanweisungen, dass wäre wie gesagt auch verwunderlich, meist ist das allgemein / universeller gehalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Heute kam die Mitteilung meiner direkten Vorgesetzten das die ausgefallenen Stunden vom Überstundenkonto abgezogen werden bzw. nachgeholt werden müssen.
Ich habe mal eine Mail an den Betriebsrat geschrieben und nach gefragt, ob in diesem Fall nicht das "Betriebsrisiko" greift.
Werde berichten, wenn ich eine Antwort erhalte.

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt, muss - wenn der Träger zum öffentlichen Dienst gehört - auch eine Betriebsvereinbarung geben, wofür ein Zeitguthaben genutzt werden kann.
Eine Regelung, dass Zeitguthaben für Zeiten eingesetzt werden muss, an denen die Schule geschlossen ist, ist nicht pauschal unzulässig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Update... Am Mittwoch wollte meine Vorgesetzte mich für einen bestimmten Tag einplanen, um meine angeblichen Minusstunden abzuarbeiten. Darauf habe ich gesagt das es für mich noch gar nicht klar ist das ich Minusstunden habe.
Als Antwort bekam ich, dann sollte ich mich doch an den Betriebsrat wenden.
Am Donnerstagmorgen hatte ich dann ein Telefonat mit dem Betriebsrat, der mich dann irgendwann fragte, wie uns die Dienstanweisung am Samstag eigentlich mitgeteilt wurde. Ich, noch ahnungslos," über unsere WhatsApp-Gruppe".
Das ist nicht erlaubt... Und Minusstunden gibt es auch nicht.
Ich habe weder Name der Schule noch den Namen meiner Vorgesetzten erwähnt. Am nächsten Tag dann eine cholerische Chefin die meint ich hätte sie hintergangen, ihr Vertrauen missbraucht und sie menschlich Enttäuscht.
Sie würde MEINETWEGEN eine Abmahnung von ganz oben bekommen.
Meine Vermutung ist, dass sie ihre Vorgesetzte auf die Minusstunden angesprochen hat und die dann die gleiche Frage wie der Betriebsrat gestellt hat!
Und jetzt werde ich ignoriert und sie erzählt den anderen Mitarbeitern (ich wurde schon angerufen) das alles meine Schuld ist.
Ich wäre nicht ihr erstes Mobbingopfer... Sturm Sabine hat doch Schäden angerichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von stebaay):
und sie erzählt den anderen Mitarbeitern (ich wurde schon angerufen) das alles meine Schuld ist.

Und was genau soll jetzt Deine Schuld sein? Das die Mitarbeiter nicht betrogen / abgezockt werden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ihre Abmahnung habe ich verschuldet!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von stebaay):
Und ich frage das,weil es mich einfach interessiert wie die rechtliche Lage aussieht und ich nichts darüber gefunden habe und der Träger ja viel erzählen kann.
Und ich habe mir nach diesem Beitrag gedacht: ...Hmm. Da gabs wohl doch schon ne Vorgeschichte.

Du erzählst uns nur die Nachgeschichte...

...siehste.. :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich verstehe deinen Beitrag nicht, was meinst du mit Vorgeschichte?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von stebaay):
Ihre Abmahnung habe ich verschuldet!

Nö, die Inkompetenz der Vorgesetzten (also sie selber) ist daran schuld.

Das wird aber auch jeder mit etwas Ahnung wissen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Vielleicht wäre der Fall klarer, wenn man wüsste, wofür die Vorgesetzte die Abmahnung bekommen hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
stebaay
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Vielleicht wäre der Fall klarer, wenn man wüsste, wofür die Vorgesetzte die Abmahnung bekommen hat.


Weil sie Dienstanweisungen per WhatsApp-Gruppe gegeben hat.
Wie ich jetzt weiß sind WhatsApp-Gruppen Firmenintern nicht erlaubt.

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