Arbeitsentgeld überfällig - Schadenersatz

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.08.2019 01:48:33
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitsentgeld überfällig - Schadenersatz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte bei folgendem Sachverhalt um Meinungen.

Herr A arbeitet für ein Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung.

Leider erhielt Herr A sein Arbeitsentgeld - für Februar 2019 - mit Fälligkeit zum 15.03.2019 noch nicht.
Nach heutiger Rücksprache mit dem Unternehmen, hat man Herr A mitgeteilt, dass es sich bei der Verzögerung um einen Fehler bei der EDV-Datenübermittlung handelt. Dauer der Fehlerbehebung sowie die Anweisung der Vergütung ungewiss.

Gemäß Tarifvertrag ist das Arbeitsentgeld zum 15. des Folgemonats fällig.

Durch die Verzögerung des Gehaltes konnten bereits einige Lastschriften nicht bedient werden.
Die Mietzahlung steht ebenfalls noch aus.
Dies wird wohl, neben Ärger, dazu führen, dass Herr A Mahnkosten zu entrichten hat.

Frage hierzu:

Die Verzugspauschale i. H. v. 40€ finden hier, wie bekannt, keine Anwendung. Verzugszinsen decken nicht einmal im geringsten die Kosten der Druckertinte geschweige das Papier auf dem es gedruckt wird.
Hat Herr A einen rechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für anfallende Mahngebühren die er durch den Arbeitgeber regulieren lassen darf?

Für jeglichen Rat vielen Dank.

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5 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ist das einen Neuanstellung oder zahlt der Arbeitgeber öfter verspätet? Bei Neuanstellungen hakt es öfter mit dem ersten Gehalt.
Nein, Herr A hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann ab Verzugsdatum eine Lohnklage beim Arbeitsgericht einreichen, das wäre der übliche Weg, den Schaden zu begrenzen.

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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Es kommt darauf an, wie lange der Lohnrückstand besteht. Bevor die Leistungsklage kommt, ist der AG erst einmal abzumahnen. Gut, das ist geschehen.

Nun kommt darauf an, wie lange der Lohnrückstand besteht. Bleibt der AG weiterhin in Verzug und kann der AN z.B. seine Miete und andere Verpflichtungen nicht bezahlen, kann er das schon geltend machen.

Es entsteht dem AN ja durch die Nichtzahlung des Lohnes ein Schaden, er kommt dadurch in verschiedene Mahnverfahren etc.

Hier würde ich sagen: Frist setzen, bis der Lohn gutgeschrieben zu sein hat. Anderenseits müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Lohn einzutreiben.

Hinsichtlich der Miete ist dringend anzuraten, den Vermieter über diesen Sachverhalt aufzuklären und nachzuweisen, daß unverschuldet Mietrückstand besteht, weil der Lohn nicht kommt. Das hat nämlich auch hinsichtlich Mietrecht Relevanz.

Selbiges gilt für andere Gläubiger des AN.



-- Editiert von Spejbl am 19.03.2019 13:14

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Es kommt darauf an, wie lange der Lohnrückstand besteht. Bevor die Leistungsklage kommt, ist der AG erst einmal abzumahnen.


Das ist nicht richtig. Das Datum der Fälligkeit der Arbeitsentgeltes ist kalendermäßig bestimmt. Der Arbeitgeber gerät automatisch in Verzug, eine Mahnung ist insoweit nicht erforderlich. Abgemahnt kann der Arbeitgeber aufgrund der verspäteten bzw. ausgebliebenen Zahlung sicherlich. Aber ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

Zitat (von Spejbl):
Nun kommt darauf an, wie lange der Lohnrückstand besteht. Bleibt der AG weiterhin in Verzug und kann der AN z.B. seine Miete und andere Verpflichtungen nicht bezahlen, kann er das schon geltend machen.


Das stimmt nicht.

Zitat (von Spejbl):
Es entsteht dem AN ja durch die Nichtzahlung des Lohnes ein Schaden, er kommt dadurch in verschiedene Mahnverfahren etc.


Er kommt (lediglich) in Verzug.

Zitat (von Spejbl):
Hinsichtlich der Miete ist dringend anzuraten, den Vermieter über diesen Sachverhalt aufzuklären und nachzuweisen, daß unverschuldet Mietrückstand besteht, weil der Lohn nicht kommt. Das hat nämlich auch hinsichtlich Mietrecht Relevanz.


Eine Information der Gläubiger über die Sachlage ist sicherlich ein guter Rat. Eine Relevanz, dass der Arbeitgeber derzeit nicht zahlt, ist für übrige Vertragsverhältnisse jedoch schlichtweg irrelevant. "Geld hat man zu haben."

Wie beurteilen Sie die Bonität Ihres Arbeitgebers? Haben Ihre Kollegen ebenfalls noch kein Arbeitsentgelt erhalten oder sind Sie der einzige Arbeitnehmer ohne Geldeingang? Haben Sie Ihren Arbeitgeber um eine Abschlagszahlung ersucht?

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#4
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

https://www.test.de/Kuendigung-bei-Mietschulden-Nachzahlung-hilft-nicht-immer-1241115-0/

Zitat:


... Entscheidendes Kriterium: das Verschulden des Mieters. Ist er wegen unvorgesehener wirtschaftlicher Engpässe zahlungsunfähig geworden, darf er die Wohnung behalten. Wenn er allerdings aus anderen Gründen nicht gezahlt hat, kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sein.


Zitat (von Ratsuchender@123net):


Eine Information der Gläubiger über die Sachlage ist sicherlich ein guter Rat. Eine Relevanz, dass der Arbeitgeber derzeit nicht zahlt, ist für übrige Vertragsverhältnisse jedoch schlichtweg irrelevant. "Geld hat man zu haben."

Wie beurteilen Sie die Bonität Ihres Arbeitgebers? Haben Ihre Kollegen ebenfalls noch kein Arbeitsentgelt erhalten oder sind Sie der einzige Arbeitnehmer ohne Geldeingang? Haben Sie Ihren Arbeitgeber um eine Abschlagszahlung ersucht?


Wenn längerfristig Lohn aussteht, ist die Schuldhafte/Nichtschuldhafte der Nichtzahlung der Miete relevant. Spätestens, wenn Kündigung und Räumungsklage anstehen.

Aber, vielleicht weiß hier jemand, ob man an der Stelle eine Abtretungsaerklärung von Forderungen an den Vermieter machen kann (ob das Sinn macht), so daß der AG zur Direktzahlung an den Vermieter verpflichtet werden kann. Ob der das dann allerdings hinbekommt... Im Extremfall Leistungsklage.

Die zweite Frage ist gut, wird nämlich interessant bei Antrag auf Insolvenzgeld.


-- Editiert von Spejbl am 19.03.2019 14:29

Signatur:

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Aber, vielleicht weiß hier jemand, ob man an der Stelle eine Abtretungsaerklärung von Forderungen an den Vermieter machen kann (ob das Sinn macht), so daß der AG zur Direktzahlung an den Vermieter verpflichtet werden kann. Ob der das dann allerdings hinbekommt... Im Extremfall Leistungsklage


Eine Abtretung, die im Übrigen in zahlreichen Arbeitsverträgen ausgeschlossen ist, hat doch auf Fälligkeit und ggf. Nichtzahlung einer Miete keinen Einfluss, mit einer Abtretung hätte mitnichten der Mieter den "schwarzen Peter" an den Arbeitgeber weitergereicht.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 19.03.2019 14:41

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